Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung via Fax ist zulässig

Eine durch Telefax übermittelte im Original unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldung ist eine ordnungsgemäße Erklärung im Sinne § 18 Abs. 1 UStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.12.2000,6 K 581/98, Revision eingelegt.).

Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Fax ist nach Auffassung der Finanzverwaltung rechtlich nicht zulässig. Dieses wurde in einer Verfügung der OFD ausdrücklich bestätigt. Die Verwendung einer Ablichtung von amtlichen Vordrucken, die ausgefüllt und in körperlicher Form dem Finanzamt übersandt werden, wird gegenüber als zulässig angesehen.

Das Finanzgericht sah dem gegenüber die Verwendung des amtlichen Vordrucks bei einer Übermittlung per Fax als ausreichend an.