Vorwegabzug beim Gesellschaftergeschäftsführer bei verdeckter Gewinnausschüttung.

Liegt bei einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht vor und schließt die GmbH aus diesem Grund eine Pensionszusage ab, so ist beim Gesellschaftergeschäftsführer in der Einkommensteuererklärung Vorwegabzug zu kürzen, auch wenn auf Gesellschafterebene eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

(Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.03.2001, 2 K 158/00, EFG 2001 Seite 1123, nicht rechtskräftig).

Die Entscheidung des Finanzgerichts bedeutet, das eine Pensionszusage die als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird beim Geschäftsführer im Zeitpunkt der Auszahlung als Kapitaleinkünfte zu behandeln ist, hingegen in der Ansparungsphase ist der Vorwegabzug wie bei einer steuerlich anerkannten Pensionszusage zu behandeln.