Der häusliche PC kann aufgeteilt werden

Das Verbot nach § 12 Nr. 1 EStG steht der Aufwandsaufteilung einer Pc Anlage in einen beruflichen und einem privaten Nutzungsanteil nicht entgegen. Kann der Steuerpflichtige zwar die berufliche Nutzung nicht aber deren Umfang nachweisen, so ist bei einem Arbeitnehmer der die häusliche PC Anlage nur außer der Dienstzeiten und lediglich in Ergänzung seiner beruflichen Tätigkeit die er am Arbeitsplatz nutzt, von einem beruflichen Nutzungsanteil von 35 % auszugehen. Dieses gilt auch für Scanner, Drucker und Monitore.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2001, 5 K 1249/00, DStRE 2001, S. 1147).

Das Finanzgericht lässt erstmals eine prozentuale Aufteilung eines privaten Pc zu, der beruflich genutzt wird.