Umsatzsteuerfreiheit bei Dozenten

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet.

BFH Urteil vom 23. August 2007 V R 4/05

Die Befreiung für Bildungsträger gilt nur für den Dozenten der unmittelbar für den Bildungsträger arbeitet. Eine mittelbare Tätigkeit ist nicht befreit. In diesem Fall muss der unmittelbare Träger für seine Dozenten ebenfalls einen Antrag stellen.