Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

Wer versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.

Finanzgericht Köln Urteil vom 21.10.2015 ,14 K 2767/12

Leitsatz

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Es sah einen engen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Dem Kläger sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine entsprechende nichtselbstständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu bekommen. Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG tritt nach Auffassung des Finanzgerichts dahinter zurück.