Zum Nachweis der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

Die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland reicht allein nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen.

BFH Beschluss vom 03.02.2016 – XI B 53/15

Sachverhalt:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelte im Besteuerungszeitraum 2006 (Streitjahr) mit Kfz. Er erklärte u.a. die Lieferungen von drei Kfz (Lieferungen e, f und g) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) sah nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung u.a. diese drei Lieferungen als steuerpflichtig an und erhöhte deshalb die Umsatzsteuer in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006.

Begründung:

Aus den Entscheidungsgründen des FG-Urteils ergibt sich –insbesondere unter Berücksichtigung der unmittelbar vorangehenden Ausführungen zu den für die übrigen Fahrzeuge vorgelegten Speditionserklärungen– hinreichend deutlich, dass die entsprechende Speditionserklärung zum Fahrzeug nicht alle Voraussetzungen in § 17a Abs. 4, § 10 Abs. 1 UStDV erfüllt und das FG angesichts dieser Mängel und des Fehlens anderer Nachweise (z.B. einer Zulassung in Spanien) nicht davon überzeugt war, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Spanien gelangt ist. Ob diese Schlussfolgerung aufgrund der vorgelegten Unterlagen zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit des FG-Urteils. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag indes die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.

Bezüglich der Lieferung  rügt der Kläger, das FG habe pflichtwidrig –trotz des Hinweises des Klägers auf das europäische Kfz-Zulassungs- und Auskunftssystem– nicht aufgeklärt, ob das Fahrzeug in Spanien zugelassen worden sei. Mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, das FG habe „keinerlei eigene Untersuchungen” vorgenommen, wird nicht dargelegt, weshalb sich dem FG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Daneben legt der Kläger nicht dar, zu welchem Ergebnis die Aufnahme des –ebenfalls nicht bezeichneten– Beweises geführt hätte.

Im Übrigen reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland alleine nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Bezüglich der Lieferungen e und f rügt der Kläger, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, weil es dem Vortrag des Klägers nicht nachgegangen sei, das Feld 22 „Unterschrift und Stempel des Absenders”) sei wegen der Ortsverschiedenheit des Büros des Klägers von dem Büro des Spediteurs nicht ausgefüllt worden und das FG sei pflichtwidrig nicht der Frage nachgegangen, wer die Unterschrift im Feld 24 „Unterschrift und Stempel des Empfängers”) geleistet habe. Es fehlen jedenfalls Ausführungen dazu, welche Beweise das FG mit welchem Ergebnis noch hätte erheben sollen und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Das FG hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung auch nicht dadurch verletzt, dass es bezüglich der Lieferungen e und f trotz des Beweisantrags des Klägers auf S. 2 des Schriftsatzes vom 9. April 2014 davon abgesehen hat, einen Zeugen der den Transport durchführenden Spedition zur Ablieferung der Fahrzeuge in Spanien zu vernehmen. Die Erhebung dieses Beweises war nicht notwendig, denn das FG ging erkennbar davon aus, dass Fahrzeuge tatsächlich nach Spanien gelangt sind. Es verweist auf S. 17 des Urteils auf die Zulassung der Fahrzeuge in Spanien, die auch nach Auffassung des FG (vgl. S. 16 des Urteils) eine Vorführung der Fahrzeuge beim örtlichen spanischen TÜV voraussetzt. Jedoch war es nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Transport auch im Rahmen der Lieferung des Klägers erfolgt ist. Ob der Zeugenbeweis überhaupt ein taugliches Beweismittel wäre, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung.

Mit seinem Beschwerdevorbringen rügt der Kläger im Kern, dass das FG aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente für alle drei Fahrzeuge hätte entscheiden müssen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv zweifelsfrei vorliegen. Damit legt der Kläger keinen Revisionsgrund dar, sondern stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage.