Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten als außergewöhnlichen Belastungen.

BFH Urteil vom 28.4.2016, VI R 5/15

Begründung:

Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905). Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar.

Insbesondere war die Rechtsstreitigkeit betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, deren Aufwendungen das FG als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat, keine im Zwangsverbund zu entscheidende Scheidungsfolgesache. Dasselbe gilt für die Streitigkeiten über den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Erst recht handelte es sich bei den Verfahren wegen der Teilungsversteigerung und der Auseinandersetzung der Vermietungsgesellschaft nicht um im Zwangsverbund zu entscheidende Streitigkeiten, sondern um Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche.

Es geht insoweit auch nicht um Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühren. Zwar mag der Ausgang der betreffenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Der Kläger lief indes nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf einen Prozess eingelassen.