Zur steuerlichen Einordnung eines Exit- Bonus eines GmbH-Geschäftsführers

Erhält der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Minderheitsgesellschafter ist, neben dem auf seiner Anteile entfallenden Veräußerungspreis auch einen Exit -Bonus von den anderen veräußerten Gesellschaftern, stellt diese Exit-Bonus keine Veräußerungserlöse dar.

Der Exit-Bonus den der GmbH Geschäftsführer anlässlich der Anteilsveräußerung der übrigen Anteilseigner als Gegenleistung für eine positive Renditeerzielung erhält, ist entweder als Betriebseinnahme aus sonstiger selbständiger  Arbeit oder als Arbeitslohn zu erfassen.

Finanzgericht Münster Urteil vom 12.12.2014 – 14 K 1918/13 E.

Begründung:

Der Bonus ist als steuerbare und voll steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung zu erfassen wobei es im Ergebnis unerheblich ist, ob der Bonusarbeitslohn von dritter Seite darstellt oder aber den Einkünften aus der Klägertätigkeit zuzuordnen ist.

Im vorliegenden Fall fehlt der Kausalzusammenhang zwischen der Veräußerung der Anteile und der Gewährung des Bonus.  Im Streitfall war die Zahlung des Bonus Gegenleistung für eine mehrjährige Tätigkeit. Die Tätigkeit war darauf angelegt, während des Zeitraums der Kapitalbeteiligung des Finanzinvestors nachhaltig die Grundlagen für eine größtmögliche Rendite beim Verkauf zu schaffen.