Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme fehlerhafter Lohnsteuerdaten durch das Finanzamt

Geht das Finanzamt einem Bearbeitungshinweis aufgrund einer Divergenz zwischen dem Elster- und dem Elster Lohn 1-Daten nicht nach, kommt eine Berichtigung der fehlerhaften Steuerfestsetzung nach § 109  AO nicht in Betracht.

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.7.2014 – 3 V 226/14

Begründung:

Begründung:

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Offenbarunrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes gelaufen sind, jederzeit berichtigen. Voraussetzung für die Berichtigung ist zunächst grundsätzlich das der Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassen Finanzbehörde entstanden ist. Eine Unrichtigkeit ist dabei offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen dritten klar und deutlich als Offenbarungsunrichtigkeit erkennbar ist. Eine Offenbarungsunrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene Offenbarung für das Finanzamt erkennbar Unrichtigkeit als eigen übernimmt. Im Streitfall handelt es sich bei der Übernahme der fehlerhaft übertragene Lohnsteuerdaten weder um einen Schreibfehler, Rechenfehler noch um eine ähnliche offenbarer Fehler.

Der Steuerpflichtige hatte den Arbeitslohn vollständig unrichtig im Rahmen seiner Elstersteuererklärung an das Finanzamt übermittelt. Ebenfalls wohl dem Finanzamt die unzutreffende Lohndaten von dem Arbeitgeber übermittelt. Im Rahmen des elektronischen Abgleiches durch die Finanzverwaltung erfolgt ein Bearbeitungs Hinweis. Bei der Steuerfestsetzung legt die Software regelmäßig die Daten des Arbeitgebers zu Grunde. Hier hätte im vorliegenden Fall der Bearbeiter des Finanzamtes die fehlende Stimmigkeit ihr Daten überprüfen müssen. In diesem Fall keine Auffassung des Finanzgerichts eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus.