Nutzung eines Gebäudes entsprechend einem früheren Bauantrag ersetzt keine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung

Ist ein Gegenstand für eine gemischte Nutzung vorgesehen, wird dieser nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat (Zuordnungswahlrecht).

Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann bei beabsichtigter oder tatsächlicher anteiliger unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden, weil es dem Unternehmer in einem solchen Fall gleichwohl freisteht, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Eine beabsichtigte und später tatsächlich vollzogene anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes genügt nicht, um eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung –bis zum 31. Mai des Folgejahres der entstandenen Eingangsbezüge– zu dokumentieren.

Im Einzelfall kommt ggf. eine Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene Regelung in § 15 Abs. 1b UStG in Betracht, wonach bei gemischt genutzten Grundstücken ein Vorsteuerabzug entsprechend der anteiligen unternehmerischen Nutzung möglich ist.

BFH v.14. 2. 2017 – VB 154/16, und BFH v. 14.3.2017 – VB 109/16,

Begründung:
Abermals hat sich der BFH in gleich zwei Beschlüssen mit der Frage der rechtzeitigen Zuordnungsentscheidung und deren Bedeutung für den Vorsteuerabzug beschäftigt.

Wird demnach bei einem Leistungsbezug ein Gegenstand für eine gemischte Nutzung vorgesehen, wird dieser nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat.

Bereits mit Urteilen v. 7.7.2011 (V R 42/09, und V R 21/10,) hatte sich der BFH zur zeitlichen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung geäußert. Die gänzliche oder teilweise Zuordnung zum Unternehmen muss bei Leistungsbezug vorgenommen werden und dies ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Die Zuordnung zum Unternehmen muss jedoch auch zeitnah er- folgen. Das ist nur der Fall, wenn die Dokumentation innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung erfolgt, somit bis zum 31.5. des Folgejahres.

In den o. g. Beschlüssen stellt der BFH klar, dass eine vom Kläger dargestellte und belegte unternehmerische Nutzung von Teilen des Gebäudes entsprechend dem in 2003 gestellten Bauantrag alleine nicht genügt, um eine rechtzeitige erforderliche Zuordnungsentscheidung für die Jahre 2010 bis 2012 zu dokumentieren, wenn die für die entsprechenden Jahre abzugebenden Erklärungen erst jeweils nach dem 31.5. des Folgejahres eingehen. Konkret machte der Kläger erst- mals mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Jahr 2009 am 9.8.2011 und für das Jahr 2010 am 20.6.2012 Vorsteuerbeträge aus den anteiligen Baukosten für die gewerblichen Räume geltend. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 reichte der Kläger
am 4.6.2013 ein, die für das Jahr 2012 ging am 20.8.2014.

In Anbetracht dessen, dass die Frage der Erforderlichkeit einer zeitnahen Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und in bei- en Verfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen, komme beiden Streitfälle auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, aufgrund dessen sich der BFH gezwungen sähe, die
maßgebliche Rechtsfrage erneut zu entscheiden.

Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen. Die Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Daher bedarf es einer zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung. Grundsätzlich sollte diese in der erstmöglichen Voranmeldung erfolgen, spätestens jedoch muss sie in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Eine zeitnahe Dokumentation liegt vor,
wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) erfolgt.

Ab 2018 haben sich die Abgabefristen geändert.