Rückzahlung Umsatzsteuer keine zwingende Voraussetzung für Rechnungsberichtigung

Bei der Überlassung des Inventars an eine Pflegeeinrichtung (lt. Heimausstattungsmietvertrag) handelt es sich um eine Nebenleistung zur gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung des Pflegeheims mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei ist.
FG Münster v. 13.9.2016 – 5 K 412/13 U

Begründung:
Wenn der Leistungsempfänger tatsächlich keinen Vorsteuerabzug vorgenommen und der Leistende einen bisher unrichtigen Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs.1 UStG ausreichend korrigiert hat, ergibt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt, die Berichtigung der Umsatzsteuer von einer Rückzahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrags an den leistenden Unternehmer abhängig zu machen.

Sachverhalt:
Im vorliegenden Urteilsfall betrieb die Klägerin zunächst selbst ein Pflegeheim, elches sie aber später an eine KG verpachtete, deren Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Klägerin selbst war. In den USt-Erklärungen behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände dagegen als steuerpflichtig. Unter Hinweis auf das BFH-Urteil v. 20.9.2009 (V R 21/08,), beantragte sie allerdings, die Überlassung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung des Pflegeheims nach § 4 Nr.12 Buchst. a UStG zu behandeln. Die Gewährung der Steuerbefreiung führte dazu, dass die bisher in den Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis abgerechneten Leistungen zu einer § 14c-Steuer führten. Die Klägerin berichtigte den unrichtigen Steuerausweis gegenüber der Leistungsempfängerin durch entsprechende Schreiben. Eine Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer erfolgte jedoch nicht. Das Finanzamt versagte die Durchführung der Berichtigung, da eine Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer erforderlich sei.

Begründung:
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht.
Für eine derartige Einschränkung der Berichtigung eines unrichtigen Steueraus-
weises ergeben sich keine Anhaltspunkte im Gesetz. Im Streitfall, in dem die Leistungsempfängerin aus den Mietzahlungen überhaupt keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht habe und entsprechend auch keine Berichtigung bei ihr vorzunehmen sei, bestehe kein Bedürfnis dafür, den Berichtigungsanspruch der Klägerin von der Rückgewähr des Umsatzsteuerbetrages an die Listungsempfängerin abhängig zu machen.

Soweit die Finanzverwaltung und das FG Niedersachsen (Urteil vom 25.09.2014 5 K 99/13, EFG 2015, 780) für die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG als weitere Voraussetzung die Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer fordert, folgt der erkennende Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn.14c.l Abs. 5 UStAE hält das Finanzgericht eine Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger für eine Rechnungsberichtigung i. S. d. § 14c i. V.m § 17 UStG nicht für erforderlich.