Überprüfung einer Bank Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte

Ein hinlänglicher Anlass für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihr Geld in Konten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten abgewickelt haben.

Ist der Anlass der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt, wie z. B. bei der namenlosen Abwicklung von Tafelgeschäften, entfaltete das sogenannte Bankgeheimnis keine Schutz und Vertrauenswirkung für die Bankkunden (BFH Beschluss vom 02.08.2001, VII B 290/99, DStR 2001, Seite 1605ff)

Bei allen Bankgeschäften bei denen ein Bankkunde nicht seine Konten benutzt sondern dies in namenloser Form macht, hat der Bundesfinanzhof das sogenannte Bankengeheimnis des § 30 a Abgabenordnung nicht für anwendbar erklärt. In diesem Fällen ist ein hinreichender Verdacht vorhanden, um im Veranlagungsbezirks zu prüfen, ob die Versteuerung vorgenommen wurde.

Bei der Begründung des Bundesfinanzhofs ist aber anzumerken, dass meines Erachtens der Tatbestand, dass man Tafelgeschäfte außerhalb seines Kontos durchführt, noch nicht ausreicht, um einen strafrechtlichen Anfangsverdacht hieraus abzuleiten. Die Bundesregierung hat bei der Einführung der Quellensteuer ausdrücklich diese Möglichkeit vorgesehen und für diese Tafelgeschäfte eine höhere Kapitalertragsteuer festgelegt.

Empfängerbenennung bei ausländischen Kunden

Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO kann der Steuerpflichtige Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht berücksichtigen, wenn er dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger genau zu benennen.

Die Empfängerbenennung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Zahlungen an ausländische Domizilgesellschaften nicht immer durch die Angaben der betreffende Gesellschaft als Zahlungsempfängerin, sondern auch die Person die wirtschaftlich dahinter steht.

(BFH Urteil vom 27. Juni 2001 IR 46/00 BFHNV 2002 S.1)

Bei jeder Betriebsausgabe muss der Nachweis erbracht werden wer das Geld bekommen hat. Bei Empfängern im Ausland geht die Mitwirkungspflicht noch weiter. Hier muss der Steuerpflichtige nachweisen wer der entgültige Empfänger einer Leistung ist. Ein Risiko besteht bei sogenannten Domizilgesellschaften (Briefkastengesellschaften).

Zulässigkeit eines Auskunftsersuchen durch die Finanzverwaltung

Ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO ist rechtswidrig, wenn die Finanzbehörde lediglich bezweckt, den Auskunftspflichtigen zur Korrektur seiner bereits erteilten Auskunft zu bewegen.

§ 93 AO ist auch nicht verletzt, wenn die Finanzbehörden aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung einen Sachverhalt aufklären will, auf den es tatsächlich für die Besteuerung nicht ankommt. Ein Auskunftsersuchen bei anderen Personen, als dem Beteiligten, setzt nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO voraus, dass zumindest der Versuch einer Auskunft bei dem Beteiligten selbst übernommen wurde.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenat Stuttgart, Urteil vom 21.02.2001, 5 K 325/00, Revision eingelegt.)

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist dem Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung eine Erläuterung beizugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.

Auskunftsersuchen ist nicht mehr zulässig, wenn das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist. Es sei denn, dass sich bei den Nachprüfungen durch die Aufsichtsbehörden erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben das die Veranlagung fehlerhaft ist.