Zu den Anforderungen an das “Kennenmüssen” nach § 25d Abs. 1 UStG

Das “Kennenmüssen” i.S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

BFH Urteil vom 10.08.2017 – V R 2/17 BFH/NV 2018, 160

Sachverhalt:
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Fahrzeughandel und bezog von der X-GmbH Fahrzeuge und Container, über deren Lieferung die X-GmbH mit Rechnungen vom 3. Januar 2012 (… EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von… EUR) und vom 5. Januar 2012 (… EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von… EUR) abrechnete. Die Umsatzsteuer für Januar 2012 wurde von der X-GmbH in Höhe von… EUR nicht entrichtet.

Geschäftsführer der X-GmbH war Y, der in der Vergangenheit bereits für mehrere andere Unternehmen aufgetreten war, zu denen die Klägerin Geschäftsbeziehungen unterhielt. Gegen Y wurde seit 2008 durch die Steuerfahndung wegen einer Vielzahl von Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Mit Urteil vom 17. Januar 2014 verurteilte das Landgericht Y wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer aus den Lieferungen an die Klägerin vom 3. und 5. Januar 2012.
Die Steuerfahndung hatte die Klägerin spätestens am 11. Januar 2012 über die Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Ob die Klägerin bereits zuvor von den Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte, war zwischen den Beteiligten streitig.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) nahm die Klägerin mit dem streitbefangenen Haftungsbescheid nach § 25d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Haftung.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) unterstellte dabei als wahr, dass die Klägerin seit 15. Oktober 2008 positive Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Y gehabt habe. Das FA müsse aber die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 UStG darlegen und nachweisen; das sei ihm nicht gelungen. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass jemand, der einmal Umsatzsteuer nicht entrichtet habe, später anlässlich eines anderen Geschäftsvorfalles die vorgefasste Absicht habe, die Umsatzsteuer erneut nicht zu entrichten. Im Übrigen habe zugunsten des Y bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2014 die Unschuldsvermutung gegolten.
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Klägerin habe i.S. des § 25d Abs. 1 UStG nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns von der vorgefassten Absicht der X-GmbH, die Umsatzsteuer aus den Umsätzen an die Klägerin nicht zu entrichten, Kenntnis haben müssen.

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

Begründung:

Die Revision des FA ist unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin im Haftungswege nach § 25d Abs. 1 UStG nicht nachgewiesen ist.

§ 25d Abs. 1 UStG führt zur Haftung des Unternehmers aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Merkmale des § 25d Abs. 1 UStG trägt das FA.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin nach § 25d Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind. Das FA hat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin von einer etwaigen vorgefassten Absicht des Y Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis hätte haben müssen.
Selbst wenn man mit dem FG die Kenntnis der Klägerin von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Y unterstellt, folgt hieraus nicht, dass sie von dessen Absicht wusste, die Umsatzsteuer aus dem Liefergeschäft mit ihr nicht abzuführen. Zum einen gilt, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, bis zur Verurteilung des Y die Unschuldsvermutung. Zum anderen folgt selbst aus steuerstrafrechtlich bedeutsamen Verhalten bei anderen Geschäftsvorfällen nicht der sichere Schluss auf die Absicht, auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer zu hinterziehen.

Ferner trafen die Klägerin selbst bei Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Y keine Sorgfaltspflichten hinsichtlich einer Hinterziehungsabsicht des Y. Denn an das Kennenmüssen i.S. des § 25d Abs. 1 UStG sind, wenn –wie hier– die Regelvermutung des § 25d Abs. 2 UStG nicht eingreift, strenge Anforderungen zu stellen.
§ 25d Abs. 1 UStG muss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u.a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, genügen. Die Regelung darf also nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ansprüche des Staates möglichst wirksam zu schützen. Zudem dürfen Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehörten, die einen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschließt, für die Zahlung der von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer nicht gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.
Die Annahme, dass einem Steuerpflichtigen bereits bei bloßer Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner erhöhte Sorgfaltspflichten obliegen, würde trotz der dem Unternehmer zukommenden Aufgabe, öffentliche Gelder als “Steuereinnehmer für Rechnung des Staates”.

Denn eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Auslegung des § 25d Abs. 1 UStG führt dazu, dass sich das Kennenmüssen i.S. des § 25d Abs. 1 UStG auf Anhaltspunkte bezieht, die für den Unternehmer im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Hierfür gibt es vorliegend in Bezug auf die konkreten Eingangsleistungen, die haftungsbegründend sein sollen, aber weder nach den Feststellungen des FG noch nach Aktenlage oder nach dem Vortrag des FA irgendwelche Anhaltspunkte.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 UStG nicht vorliegen, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, in welchem Verhältnis eine Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs nach den Grundsätzen der vom BFH übernommenen Rechtsprechung des EuGH.

Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.

BFH Urteil vom 27.09.2017 – XI R 15/15 BFH/NV 2018, 167

Begründung:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, erbrachte im II. Quartal 2010 (Meldezeitraum) u.a. sonstige Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer als Leistungsempfänger, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Die Klägerin nahm deshalb an, dass gemäß § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Ort der Leistung nicht im Inland liege und im Wege der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (“reverse charge”) die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat die Umsatzsteuer des Ansässigkeitsstaats schulden. Dementsprechend erteilte sie Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer und sah von deren Abführung ab.

In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Quartal 2010 erklärte die Klägerin insoweit zwar gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, gab aber keine Zusammenfassende Meldung i.S. des § 18a UStG ab.
Im Hinblick darauf erinnerte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) die Klägerin mit “Erinnerung” vom 17. Oktober 2011, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, an die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für das II. Quartal 2010 und bat, diese unverzüglich zu übermitteln.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen mit Zustimmung des BZSt erhobene Sprungklage, mit der die Klägerin geltend machte, sie dürfte als Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Abgabenordnung (AO) die Weitergabe solcher Informationen verweigern, die ihr in ihrer anwaltlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden seien, was die Nennung der Identität nebst Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihrer im Ausland ansässigen Mandanten einschließe, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1657 veröffentlichten Urteil ab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die von ihm vorgenommene Güterabwägung zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und Gleichmäßigkeit der Besteuerung unzutreffend vorgenommen und überdies zu Unrecht angenommen, dass eine konkludente Einwilligung der Mandanten in die Weitergabe ihrer Daten angenommen werden könne.
Überdies verletze die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ihre Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–); denn die Pflicht zur Offenbarung der USt-IdNr. könne Mandanten aus anderen Mitgliedstaaten davon abhalten, sie zu beauftragen, wenn sie dafür auf die Verschwiegenheitspflicht verzichten müssten. Auch dies sei nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.
Ferner werden folgende Anträge gestellt:
– “Die Erinnerung an die Abgabe der [Zusammenfassenden Meldung] gemäß § 18a UStG für den Meldezeitraum 1. April bis 30. Juni 2010 wird ersatzlos aufgehoben…
– Es wird festgestellt, dass die [Klägerin] von der Pflicht zur Abgabe einer [Zusammenfassenden Meldung] entbunden ist, soweit und solange keine gesetzliche Grundlage vorliegt, die die Verschwiegenheitsverpflichtungen der [Klägerin] angemessen berücksichtigt.”
Das BZSt beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Begründung:

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 18a Abs. 2 UStG zur Abgabe der von ihr angeforderten Zusammenfassenden Meldung verpflichtet war. Dem stand die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit nicht entgegen, weil die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Empfänger der Beratungsleistungen durch die Mitteilung (Verwendung) ihrer USt-IdNr. gegenüber der Klägerin in die Weitergabe der Daten an die Steuerbehörden eingewilligt haben.

Das FG hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Erinnerung des BZSt vom 17. Oktober 2011 ein Verwaltungsakt ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO).
Die bloße Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung ist kein Verwaltungsakt, wenn sich der Inhalt des Schreibens darin erschöpft, an eine bereits bestehende Erklärungspflicht zu erinnern.

Dagegen ist die Erinnerung ein Verwaltungsakt, wenn sie nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt als Maßnahme der Behörde zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung des Zwangsmittelverfahrens gemäß § 328 AO zu verstehen ist. Die Abgabe von (vollständigen) Steuererklärungen darf zwar mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder zur Beifügung bestimmter Unterlagen ist aber nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchsetzbar; sie bedarf einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen kann.
Ebenfalls ein Verwaltungsakt ist eine in die Form einer Erinnerung gekleidete Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, nachdem der Steuerpflichtige mitgeteilt hatte, dass er nach seiner Meinung die Erklärung nicht abgeben müsse, weil er nicht erklärungspflichtig sei. Gleiches gilt, soweit er sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft und die Finanzbehörde auf der Auskunft besteht.
Diese Rechtsprechung ist auf die Erinnerung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung zu übertragen.
Die Zusammenfassende Meldung ist zwar keine Steuererklärung UStG a.F. auf die Zusammenfassende Meldung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden.

Ausgehend davon ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Erinnerung des BZSt vom 17. Oktober 2011 ein Verwaltungsakt ist. Das Schreiben enthält neben der Erinnerung die in die Form einer Bitte gekleidete Aufforderung, die Zusammenfassende Meldung unverzüglich zu übermitteln. Zudem zeigt die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung, dass das BZSt einen Verwaltungsakt erlassen wollte.
Die Klägerin ist gemäß § 18a Abs. 2 UStG zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet.
Der Unternehmer i.S. des § 2 UStG hat nach § 18a Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. (seit 1. Juli 2010: § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG) bis zum 10. Tag (seit 1. Juli 2010: 25. Tag) nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S. des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem BZSt eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er folgende Angaben nach § 18a Abs. 4 (seit 1. Juli 2010: Abs. 7) Satz 1 Nr. 3 UStG a.F. zu machen hat:
– die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden (Buchst. a),
– für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen (Buchst. b) sowie seit 1. Juli 2010:
– einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung i.S. des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Klägerin ist Unternehmerin. Sie führte im Meldezeitraum gegen Entgelt Rechtsberatungsleistungen aus und hat in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Meldezeitraum gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG selbst eine Bemessungsgrundlage für Umsätze i.S. des § 3a Abs. 2 UStG erklärt, die sie im Meldezeitraum (§ 18b Satz 3 UStG) an im übrigen Gemeinschaftsgebiet i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG ansässige Leistungsempfänger ausgeführt hat. Weiter hat sie damit implizit angegeben, dass der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
Die Klägerin durfte die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und der darin geforderten Angaben nicht aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO verweigern; denn sie ist aufgrund der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. von den Mandanten insoweit konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden worden.
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung –BRAO–) und berechtigt (§ 2 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte –BORA–). Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO können deshalb u.a. Rechtsanwälte die Auskunft über das verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist.
Die Vorschrift dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.
§ 102 AO gilt für eigene und fremde Steuersachen des Berufsträgers. Geschützt sind nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind. Dies umfasst sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung. Jedoch gilt das Verweigerungsrecht nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben.
Die Rechte des Mandanten beschränken sich darauf, den Berufsträger von dessen Verschwiegenheitspflicht entbinden zu können oder nicht; macht der Berufsträger freiwillig Angaben, sind diese verwertbar.
Das Auskunftsverweigerungsrecht ist jedoch nicht schrankenlos.
Die in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind (§ 102 Abs. 3 Satz 1 AO), was auch stillschweigend geschehen kann. Dem Berufsträger steht dann kein Auskunftsverweigerungsrecht zu.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit liegt außerdem nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.
Im Streitfall kann offen bleiben, ob die in § 18a UStG unter den dort genannten Voraussetzungen allgemein für sämtliche Unternehmen gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer als Leistungsempfänger willigt jedenfalls mit der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer (hier: der Klägerin) in die Offenbarung der USt-IdNr. in einer Zusammenfassenden Meldung ein. Dies ergibt sich aus dem EU-weit harmonisierten –und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten– System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.

Liegt eine meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistung vor, verlagern Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), § 3a Abs. 2 UStG den Ort der Leistung in den Mitgliedstaat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies hat Auswirkungen auf die Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers; denn dieser wird durch Art. 196 MwStSystRL und dem dazu ergangenen nationalen Recht des Ansässigkeitsstaats (in der Bundesrepublik Deutschland –Deutschland– im umgekehrten Fall durch § 13b Abs. 1 UStG) Steuerschuldner. Deshalb muss der Leistungsempfänger als Unternehmer den Umsatz nach Art. 250 MwStSystRL und dem dazu ergangenen nationalen Recht des Ansässigkeitsstaats (in Deutschland im umgekehrten Fall durch § 18 Abs. 1 und 3 UStG) in seiner Umsatzsteuererklärung angeben und damit die Mandatierung seiner zuständigen Steuerbehörde offenbaren. Soweit ein Mitgliedstaat (wie z.B. Deutschland mit § 18 Abs. 3 UStG) eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorsieht, muss auch diese die Umsätze enthalten (Art. 261 MwStSystRL). Die Offenbarung der Mandatierung wird außerdem zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erforderlich sein, auch wenn es nicht einer ordnungsgemäßen Rechnung bedarf.

Bei den Leistungsempfängern, um die es bei den hier streitigen Umsätzen geht, handelt es sich nach § 3a Abs. 2 UStG, Art. 44, Art. 43 Nr. 1 und 2 MwStSystRL im Regelfall um Unternehmer, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen und mit dem innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr vertraut sind (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG). Soweit ein Unternehmer Leistungen ausschließlich für seinen privaten Bereich empfängt, gilt er in diesem Zusammenhang als nicht steuerpflichtig. Dem Nachweis der Unternehmereigenschaft und des Leistungsbezugs für das Unternehmen dient die Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr.

Außerdem ist dem Leistungsempfänger aufgrund von Art. 262 Buchst. c, Art. 264 Abs. 1 MwStSystRL bekannt, dass der leistende Unternehmer aufgrund des Umsatzes in seinem Ansässigkeitsstaat eine Zusammenfassende Meldung mit den unter II.2.a genannten Angaben abgeben muss.
Aufgrund dieses aufeinander abgestimmten Systems für sonstige Leistungen, die unter die allgemeine Ortsregelung des § 3a Abs. 1 und 2 UStG fallen, liegt in der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. die konkludente Mitteilung, dass
– der Leistungsempfänger ein Unternehmer (oder eine ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. zugeteilt worden ist) ist;
– die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bereich bezogen worden ist;
– der Ort der Leistung in dem Staat liegt, dessen USt-IdNr. verwendet worden ist;
– der Leistungsempfänger dort zum Steuerschuldner wird;
– der leistende Unternehmer die Leistung mit dem Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (ohne Ausweis von deutscher Umsatzsteuer) abrechnen soll;
– der Leistungsempfänger die Umsätze in seiner Steuererklärung angeben muss und
– der Leistungsempfänger damit einverstanden ist, dass der Leistende eine Zusammenfassende Meldung mit den erforderlichen Angaben abgibt.

Diese Erklärungen gibt der Leistungsempfänger in Kenntnis des Umstands ab, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zusammenfassende Meldung abgegeben wird, diese Daten dem Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. der Leistungsempfänger angegeben hat, übermittelt und diese dort der Geheimhaltung unterliegen. Damit hat der Leistungsempfänger i.S. von § 102 Abs. 3 Satz 1 AO auf die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht verzichtet.
Die Behauptung der Klägerin, der Leistungsempfänger könne nicht überblicken, dass die USt-IdNr. an Dritte für Zwecke der Besteuerung und zur Sicherung des Steueraufkommens innerhalb der Europäischen Union (EU) weitergegeben werde, trifft danach nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall.

Die Erhebung von Umsatzsteuer auf Dienstleistungen von Rechtsanwälten ist im Übrigen mit Unionsrecht vereinbar und verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte der EU (vgl. EuGH-Urteil Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. vom 28. Juli 2016 C-543/14, EU:C:2016:605, UR 2016, 634).
Die Einwendungen der Klägerin führen zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich USt-IdNrn. inzwischen auf Briefpapier oder Internetseiten befinden, liegt hierin keine “Mitteilung” in dem genannten Sinne. Die Vermutungsregelungen setzen –wie Art. 19 MwSt-DVO zeigt– an der Mitteilung an, nicht an der Existenz einer USt-IdNr.

Der Einwand der Klägerin, eine einmal erteilte Einwilligung könne widerrufen werden, bleibt schon deshalb erfolglos, weil ein derartiger Widerruf im Streitfall nicht festgestellt worden ist.
Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (insbesondere Art. 62, 51 bis 54 AEUV) verboten.

Jedoch hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu wahren, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel ist, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann.
Selbst wenn eine Prüfung des § 18a Abs. 2 UStG anhand von Art. 56 AEUV vorzunehmen wäre, wäre ein gedachter Eingriff gerechtfertigt. Dies belegen die Begründungen der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und der VO Nr. 1798/2003:

Nach dem 9. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/8/EG dient die Zusammenfassende Meldung der korrekten Anwendung der Richtlinie 2008/8/EG. Steuerhinterziehung und Steuerumgehung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg führen nach dem 1. Erwägungsgrund der VO Nr. 1798/2003 zu Einnahmeverlusten, verletzen das Prinzip der Steuergerechtigkeit und beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarkts. Der Verordnungsgeber war deshalb der Meinung, für ein reibungsloses Funktionieren des Mehrwertsteuersystems sei die elektronische Speicherung und Übertragung von bestimmten Daten zum Zweck der Kontrolle der Mehrwertsteuer erforderlich
Die Mechanismen der VO Nr. 1798/2003 für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sind, da sie dazu dienen, in allen Mitgliedstaaten Betrug und Hinterziehung im Bereich der Mehrwertsteuer zu bekämpfen, außerdem dazu geeignet, die Zurverfügungstellung der Mehrwertsteuermittel für den Unionshaushalt unmittelbar und nachhaltig zu beeinflussen.
Anhaltspunkte, die diese Einschätzungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems –MIAS– (und damit einer Zusammenfassenden Meldung) als unzutreffend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung ist auch, wovon das FG in anderem Zusammenhang ebenso ausgegangen ist, angemessen, da sich die mit der Zusammenfassenden Meldung geforderten Angaben auf den zu einer wirksamen Überprüfung im Rahmen des MIAS erforderlichen Mindestinhalt zur Identität des Leistungsempfängers und zum Umfang der Leistung beschränken. Sie beziehen sich insbesondere nicht auf den Inhalt der von der Klägerin erbrachten Beratungsleistungen.

Auf die von der Klägerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu Zulässigkeit und Grenzen eines von ihr angenommenen Eingriffs in ihr Auskunftsverweigerungsrecht kommt es danach nicht an, weil –wie dargelegt– ein solches Recht aufgrund der Zustimmung ihrer Mandanten zur Meldung in der Zusammenfassenden Meldung nicht besteht.

Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten unterliegt dem Regelsteuersatz

Der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten erbringt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.

BFH Beschluss vom 24.07.2017 – XI B 37/17 BFH/NV 2017, 1635

Begründung:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren (2006 bis 2010) einen Grillstand in einem Biergarten i.S. der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, S. 142).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verkaufte der Kläger an seinem Grillstand gebratene Fische, Grillhähnchen, Spareribs und Pommes frites. Die Fische wurden in Papier eingewickelt den Kunden übergeben. Grillhähnchen und Spareribs waren ebenfalls entweder in Papier eingewickelt oder wurden auf Papptellern ausgereicht. Die Pommes frites wurden entweder in Tüten verpackt oder in Papierschalen angeboten. Mehrweggeschirr wurde nicht verwendet.

Den Grillstand hatte der Kläger vom Betreiber des Biergartens gepachtet. Der Kläger war nach dem Pachtvertrag u.a. verpflichtet, seinen Stand während der Öffnungszeiten des Biergartens zu betreiben. Neben dem Pachtzins hatte er u.a. anteilige Pauschalen für die Müllabfuhr, die Reinigung und Sauberhaltung des Biergartens zu entrichten. Der Betreiber schloss daneben mit weiteren Unternehmern Verträge für Verkaufsstände mit weiteren Waren ab und verkaufte selbst Getränke.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2009 wendete der Kläger auf seine Leistungen zunächst den Regelsteuersatz (16 % bzw. 19 %) an. Mit Schreiben vom 16. September 2011 beantragte er, die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2009 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zu ändern und auf die Umsätze den ermäßigten Steuersatz (7 %) anzuwenden. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 setzte er nur noch den ermäßigten Steuersatz an.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) lehnte durch Bescheid vom 13. Oktober 2011 den Änderungsantrag für die Jahre 2006 bis 2009 ab und besteuerte im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 29. November 2011 die Umsätze mit dem Regelsteuersatz.
Die Einsprüche des Klägers hatten insoweit Erfolg, als das FA in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 16. Dezember 2014 auf 10 % der Umsätze, die auf Kunden entfielen, die ihre Speisen nicht an Ort und Stelle verzehrten, sondern mitnahmen, den ermäßigten Steuersatz anwendete. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2015 als unbegründet zurück.

Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 948 veröffentlicht. Es führte zur Begründung aus, die Abgabe von Standardspeisen, wie sie der Kläger ausgegeben habe, sei grundsätzlich eine Lieferung, wobei das FG gleichzeitig darauf hinwies, dass Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht mehr auf die Komplexität der Speisen abstelle. Mit dem Bereitstellen von Bierzeltgarnituren, deren Auf- und Abbau sowie deren Reinigung einen gewissen personellen Einsatz erfordern, werde die Schwelle zum Restaurationsumsatz und damit zur Dienstleistung überschritten. Verzehrvorrichtungen seien bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung (nur) zu berücksichtigen, wenn sie vom Leistenden dazu bestimmt worden seien, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Jedenfalls dann, wenn ein Dritter an den Unternehmer und dieser wiederum an den Kunden leiste, handele es sich um ein Dienstleistungselement des die Speise abgebenden Unternehmers, das in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen sei. Offen könne bleiben, ob bei der Bestimmung der Dienstleistungselemente dem Unternehmer auch solche Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen seien, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erweckten, ihm zu gehören.

Im Streitfall seien dem Kläger das Bereitstellen der Bierzeltgarnituren und weitere Dienstleistungen wie die Abfallbeseitigung und das Bereithalten von Toiletten zuzurechnen; denn nach dem Pachtvertrag habe der Kläger das Recht, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, was auch entsprechend geschehen sei. Dies ergebe die Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und folge bereits daraus, dass der Kläger nicht nur den Pachtzins für die Verkaufsfläche, sondern auch anteilig Kosten für die Müllabfuhr, Reinigung und Sauberhaltung des Biergartens zu tragen habe. Zudem habe der Kläger die Speisen während der Öffnungszeiten des Biergartens anbieten müssen. Sein Speisensortiment sei vorgegeben gewesen. Andere Stände hätten das Angebot ergänzt, während der Betreiber des Biergartens die Getränke verkaufte. Die Verpachtung sei damit in einem Gesamtkonzept “Biergarten” erfolgt, bei dem wesentlich sei, dass dem Besucher nicht nur Speisen und Getränke in Selbstbedienung, sondern eine angenehme Umgebung zum Verzehr im Freien geboten wird. Hieraus werde zugleich deutlich, dass der Kläger seinen Kunden das Recht eingeräumt habe, die Biergartengarnituren zum Verzehr sowie die weiteren Einrichtungen wie z.B. Toiletten zu nutzen.
Ohne entscheidende Bedeutung sei, dass die Besucher den Biergarten auch dann nutzen durften, wenn sie keine Speisen beim Kläger erwarben, und sie eigene Brotzeiten, d.h. in der Regel kalte und einfache Speisen, mitbringen durften (vgl. Nr. 2.1 der Begründung –zu § 1– der Bayerischen Biergartenverordnung). Denn dies ändere nichts daran, dass die Biergartengarnituren ausschließlich dazu dienten, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Der durchschnittliche Besucher gehe nämlich in den Biergarten, um dort zu essen und zu trinken. Außerdem seien die vom Kläger angebotenen Speisen keine Brotzeiten, sondern erworbene, warme Speisen. Die Besucher wären daher nicht berechtigt gewesen, solche mitgebrachten Speisen im Biergarten zu verzehren. Somit habe der Kläger seinen Kunden erst das Recht verschaffen müssen, den Biergarten insoweit zu nutzen.

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Begründung:
Beschwerde ist –bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit– jedenfalls unbegründet.
vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, “ob Verzehrvorrichtungen auch demjenigen zuzurechnen sind, der eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung Speisen zubereitet, aber ansonsten in die Zurverfügungstellung von Verzehrvorrichtungen, Toiletten, der Müllbeseitigung oder etwa auch der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten nicht involviert ist”, ist im Streitfall nicht klärbar, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht wiederfindet.
Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Auch an eine Vertragsauslegung ist der BFH gebunden, wenn sie den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
Gemessen daran ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärbar; denn das FG hat angenommen, dass nach dem Pachtvertrag der Kläger in die Bereitstellung der Verzehrvorrichtungen eingebunden war, weil er diese seinen Kunden zur Verfügung gestellt habe. Dieses Recht habe ihm aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber zugestanden.

Verfahrensrügen, die die Bindung des Senats an diese Feststellungen entfallen lassen könnten hat der Kläger nicht erhoben. Sonstige Gründe, die die Bindungswirkung entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist, kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage.Denn jenes Urteil betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Im dortigen Fall waren die vorhandenen Verzehreinrichtungen nicht ausschließlich dazu bestimmt, den Verzehr von (im Fußballstadion verkauften) Speisen oder Getränken zu erleichtern. Im Streitfall dienten die Biergartengarnituren nach den Feststellungen des FG ausschließlich dazu, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

Weder Art. 10 der RL 2008/9/EG noch die nationale Umsetzungsvorschrift in § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV können einschränkend entgegen ihrem Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass es für eine Antragstellung nicht ausreicht, wenn nur eine Kopie einer Rechnung elektronisch übersandt wird. Im vorliegenden Fall bedeutet es keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an die Behörde zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.

FG Köln v. 11.5.2016 – 2 K 2123/13, EFG 2017, 79

Sachverhalt:
Im Vorsteuervergütungsverfahren macht es keinen Unterschied, ob ein vom Rechnungsaussteller selbst erstelltes Dokument, das als Kopie des Originaldokuments ausgewiesen ist oder eine
vom Antragsteller selbst erstellte Kopie des Originaldokuments elektronisch übermittelt wird.
Der Kläger (im EU-Ausland ansässiger Unternehmer) hatte für das Streitjahr 2011 Anträge auf
Vorsteuervergütung gestellt und diesen Anträgen (teilweise) Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die den Aufdruck “Kopie” trugen. Der Vorsteuerabzug wurde abgelehnt, da die
Rechnungen nur in Kopie in elektronischer Form vorlagen. Die während des hiergegen eingelegten Einspruchs vorgelegten Originale erkannte die Beklagte nicht mehr an, da diese nicht innerhalb der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 i.V. m. § 61 Abs. 2 UStDV vorgelegt wurden.

Begründung:
Das FG Köln entschied, dass die elektronisch übersandten Dokumente eine “Kopie der Rechnung” im Sinne der im Streitjahr maßgeblichen Vorschriften (§ 61 Abs.2 UStDV i. d. F. bis zum 29.12.2014) darstellen, welche einen Anspruch auf Vorsteuervergütung begründen.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein dürfe, folgt dem das FG Köln nicht. Eine Kopie stelle ein Abbild eines Originaldokuments dar. In diesem Fall bedeute es keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es einzuscannen und elektronisch an den Beklagten zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.
§ 61 Abs. 2 UStDV i. d. F. bis 29.12.2014 forderte innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen.
Dem Vergütungsantrag waren auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. Nach Auffassung des FG Köln könne es keinen Unterschied machen, ob Ausgangspunkt für die elektronische Übermittlung das Originaldokument oder eine Kopie der Rechnung sei.
Mit Wirkung zum 30.12.2014 hat man den Wortlaut des § 61 Abs. 2 UStDV dahingehend geändert, dass dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg, die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beizufügen sind, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.

Rückzahlung Umsatzsteuer keine zwingende Voraussetzung für Rechnungsberichtigung

Bei der Überlassung des Inventars an eine Pflegeeinrichtung (lt. Heimausstattungsmietvertrag) handelt es sich um eine Nebenleistung zur gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung des Pflegeheims mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei ist.
FG Münster v. 13.9.2016 – 5 K 412/13 U

Begründung:
Wenn der Leistungsempfänger tatsächlich keinen Vorsteuerabzug vorgenommen und der Leistende einen bisher unrichtigen Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs.1 UStG ausreichend korrigiert hat, ergibt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt, die Berichtigung der Umsatzsteuer von einer Rückzahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrags an den leistenden Unternehmer abhängig zu machen.

Sachverhalt:
Im vorliegenden Urteilsfall betrieb die Klägerin zunächst selbst ein Pflegeheim, elches sie aber später an eine KG verpachtete, deren Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Klägerin selbst war. In den USt-Erklärungen behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände dagegen als steuerpflichtig. Unter Hinweis auf das BFH-Urteil v. 20.9.2009 (V R 21/08,), beantragte sie allerdings, die Überlassung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung des Pflegeheims nach § 4 Nr.12 Buchst. a UStG zu behandeln. Die Gewährung der Steuerbefreiung führte dazu, dass die bisher in den Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis abgerechneten Leistungen zu einer § 14c-Steuer führten. Die Klägerin berichtigte den unrichtigen Steuerausweis gegenüber der Leistungsempfängerin durch entsprechende Schreiben. Eine Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer erfolgte jedoch nicht. Das Finanzamt versagte die Durchführung der Berichtigung, da eine Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer erforderlich sei.

Begründung:
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht.
Für eine derartige Einschränkung der Berichtigung eines unrichtigen Steueraus-
weises ergeben sich keine Anhaltspunkte im Gesetz. Im Streitfall, in dem die Leistungsempfängerin aus den Mietzahlungen überhaupt keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht habe und entsprechend auch keine Berichtigung bei ihr vorzunehmen sei, bestehe kein Bedürfnis dafür, den Berichtigungsanspruch der Klägerin von der Rückgewähr des Umsatzsteuerbetrages an die Listungsempfängerin abhängig zu machen.

Soweit die Finanzverwaltung und das FG Niedersachsen (Urteil vom 25.09.2014 5 K 99/13, EFG 2015, 780) für die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG als weitere Voraussetzung die Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer fordert, folgt der erkennende Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn.14c.l Abs. 5 UStAE hält das Finanzgericht eine Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger für eine Rechnungsberichtigung i. S. d. § 14c i. V.m § 17 UStG nicht für erforderlich.

Nutzung eines Gebäudes entsprechend einem früheren Bauantrag ersetzt keine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung

Ist ein Gegenstand für eine gemischte Nutzung vorgesehen, wird dieser nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat (Zuordnungswahlrecht).

Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann bei beabsichtigter oder tatsächlicher anteiliger unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden, weil es dem Unternehmer in einem solchen Fall gleichwohl freisteht, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Eine beabsichtigte und später tatsächlich vollzogene anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes genügt nicht, um eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung –bis zum 31. Mai des Folgejahres der entstandenen Eingangsbezüge– zu dokumentieren.

Im Einzelfall kommt ggf. eine Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene Regelung in § 15 Abs. 1b UStG in Betracht, wonach bei gemischt genutzten Grundstücken ein Vorsteuerabzug entsprechend der anteiligen unternehmerischen Nutzung möglich ist.

BFH v.14. 2. 2017 – VB 154/16, und BFH v. 14.3.2017 – VB 109/16,

Begründung:
Abermals hat sich der BFH in gleich zwei Beschlüssen mit der Frage der rechtzeitigen Zuordnungsentscheidung und deren Bedeutung für den Vorsteuerabzug beschäftigt.

Wird demnach bei einem Leistungsbezug ein Gegenstand für eine gemischte Nutzung vorgesehen, wird dieser nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat.

Bereits mit Urteilen v. 7.7.2011 (V R 42/09, und V R 21/10,) hatte sich der BFH zur zeitlichen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung geäußert. Die gänzliche oder teilweise Zuordnung zum Unternehmen muss bei Leistungsbezug vorgenommen werden und dies ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Die Zuordnung zum Unternehmen muss jedoch auch zeitnah er- folgen. Das ist nur der Fall, wenn die Dokumentation innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung erfolgt, somit bis zum 31.5. des Folgejahres.

In den o. g. Beschlüssen stellt der BFH klar, dass eine vom Kläger dargestellte und belegte unternehmerische Nutzung von Teilen des Gebäudes entsprechend dem in 2003 gestellten Bauantrag alleine nicht genügt, um eine rechtzeitige erforderliche Zuordnungsentscheidung für die Jahre 2010 bis 2012 zu dokumentieren, wenn die für die entsprechenden Jahre abzugebenden Erklärungen erst jeweils nach dem 31.5. des Folgejahres eingehen. Konkret machte der Kläger erst- mals mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Jahr 2009 am 9.8.2011 und für das Jahr 2010 am 20.6.2012 Vorsteuerbeträge aus den anteiligen Baukosten für die gewerblichen Räume geltend. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 reichte der Kläger
am 4.6.2013 ein, die für das Jahr 2012 ging am 20.8.2014.

In Anbetracht dessen, dass die Frage der Erforderlichkeit einer zeitnahen Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und in bei- en Verfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen, komme beiden Streitfälle auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, aufgrund dessen sich der BFH gezwungen sähe, die
maßgebliche Rechtsfrage erneut zu entscheiden.

Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen. Die Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Daher bedarf es einer zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung. Grundsätzlich sollte diese in der erstmöglichen Voranmeldung erfolgen, spätestens jedoch muss sie in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Eine zeitnahe Dokumentation liegt vor,
wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) erfolgt.

Ab 2018 haben sich die Abgabefristen geändert.

Aufrechnungsverbot bei Korrektur eines unberechtigten Steuerausweises

Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; die Steuerberichtigung wirkt insolvenzrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück.

BFH v. 8.11.2016 – VII R 34/15, BStBI II .2017, 496

Sachverhalt:
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der das Vermögen einer Schuldnerin verwaltete, die Rechnungen im Jahre 2002 mit Umsatzsteuerausweis erteilt hatte. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hatte die Schuldnerin an das Finanzamt abgeführt. Im Jahre 2003 versagte ein anderes Finanzamt dem Rechnungsempfänger dieser Rechnungen den Vorsteuerabzug. Dazu vertrat es die Auffassung, dass die Schuldnerin keine Lieferungen erbracht und da
her die Umsatzsteuer in den Rechnungen unberechtigt ausgewiesen habe.

Der Kläger bzw. Insolvenzverwalter berichtigte die durch die Schuldnerin erteilten Rechnungen im Jahre 2009. Er beantragte die Korrektur des geschuldeten Steuerbetrages nach § 14c Abs. 2 Satz 5 i.V. m. § 17 Abs.1 UStG. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Umsatzsteuer 2002 mit der Begründung ab, dass die Berichtigung erst für den Besteuerungszeitraum 2008 erfolgen könne. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und erhob Klage, nahm diese aber im Anschluss
an einen Erörterungstermin wieder zurück.

Nunmehr begehrte der Kläger eine Erstattung für das Jahr 2008. Das Finanzamt erließ im Jahre 2014 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2008. Dieser wies aufgrund der Umsatzsteuerminderung ein Restguthaben aus. Da das zuständige Finanzamt gegen die Schuldnerin noch Ansprüche aus anderer Umsatzsteuer zu bescheiden hatte, rechnete es mit dem Guthaben aus dem Umsatzsteuerbescheid für 2008 auf.

Begründung:
Nach Auffassung des BFH ist diese Rechnung gem. § 96 Abs.1 Nr.1 InsO unzulässig. Nach § 96 Abs 1l Nr.1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

Ob ein Insolvenzgläubiger bereits bis zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist oder erst danach, bestimmt sich danach, ob der Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begründet, nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist.

Beruht der Erstattungsanspruch auf der Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gem. § 14c Abs. 2 UStG, kommt es darauf an, ob bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt gewesen ist. Dabei ist letztlich auch die Frage entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch des Rechnungsausstellers in Bezug
auf § 96 Abs1l Nr.1 lnsO entstanden ist. Besteuerungszeitraum der Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist nach § 14c Abs.2 Satz 3 UStG der Zeitraum, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Nach § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG ist die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer der Finanzbehörde zurückgezahlt worden
ist. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass endgültig feststehen muss, dass jedwede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Streitfall ist die Gefährdung des Steueraufkommens erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt worden.

§ 14c Abs. 2 UStG setzt die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens voraus. Dabei ist entscheiden, sofern ein Vorsteuerabzug schon durchgeführt wurde, wann der Leistungsempfänger die Vorsteuer wieder zurückgezahlt hat. Weiterhin muss in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG für die Berichtigung der Steuerschuld aus § 14c UStG die Zustimmung des Finanzamtes vorliegen. Diese lag hier erst im Jahre 2008 vor.

Die Zustimmung zur Korrektur einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG ist ein Verwaltungsakt. Der BFH hat hier nicht weiter vertieft geprüft, warum das Finanzamt erst 2008 das Ende

BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich

Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?

BFH Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 28.9.2017, V R 6/15

Begründung:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheiden, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind. Der Vorlagebeschluss des BFH vom 28. September 2017 V R 6/15 ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Denn die so erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung in Frage gestellt, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Im Streitfall erbrachte die Klägerin für eine Bank Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Sie übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten mit Geldmitteln der Bank, veranlasste den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch.

Die Klägerin begehrt die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen. Das Finanzamt sah die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, das Finanzgericht bejahte die Umsatzsteuerfreiheit.

Demgegenüber zweifelt der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und hält eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruht darauf, dass sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung an den Vorgaben der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zu orientieren hat. Bei Zweifeln an der Auslegung derartiger Richtlinien ist der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.

Der EuGH hat nunmehr zu entscheiden, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt. Danach können Dienstleister, die für Banken tätig sind, die für Banken geltenden Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Umsatzsteuerpflichtig sind demgegenüber Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird im Streitfall zu klären sein.

Kliniktransporte eines Taxi- und Mietwagenunternehmens

Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, sind gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, wenn sich anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob die Klinik auch mit anderen Taxiunternehmern Einzelvereinbarungen geschlossen hat, die der mit dem Antragsteller geschlossenen Vereinbarung vergleichbar sind, ob also Gleichartigkeit in diesem Sinne gegeben ist.

FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 22.12.2016 – 4 V 1378/15,

Begründung:

Das FG des Landes Sachsen-Anhalts hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung von Beförderungsleistungen eines Taxis- bzw. Mietwagenunternehmers zu überprüfen. Der Unternehmer führte u. a. für verschiedene Auftraggeber Rollstuhltransporte durch. Er benutzte dafür sog. Kombifahrzeuge. Diese waren speziell für den Transport von Rollstuhlfahrern eingerichtet. Sie konnten aber auch für andere Zwecke verwendet werden. Außerdem führte der Unternehmer auch andere Krankentransporte durch, die sitzend in Rollstühlen, in Tragestühlen oder liegend erfolgten.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das zuständige Finanzamt fest, dass die Roll- und Tragestuhltransporte sowie die liegend erfolgten Beförderungen, entweder mit 7 Umsatzsteuer oder mit 19 abgerechnet wurden. Nach Auffassung des Finanzamtes seien die Leistungen aber steuerfrei nach § 4 Nr.17 Buchst. b UStG.

Das FG ist dieser Rechtsauffassung gefolgt. Die Beförderung von Kranken und verletzten Personen ist umsatzsteuerfrei, wenn sie mit dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen erfolgt. Der Unternehmer schuldet die in seinen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer so- mit nach § 14c Abs.l UStG. Die Berichtigung diese Rechnung wirkt nach Auffassung des FG auch nicht zurück auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung. Daran hat sich auch durch die Urteile des EuGH v. 15.7.2010 nichts geändert. Denn diese Urteile betreffen nur die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt.

Die übrigen Transporte sind demgegenüber alle mit 19 zu versteuern. Die Steuersatzermäßigung auf 7 % greift hier nicht. Diese gilt nur für den Taxiverkehr. Das FG geht aber davon aus, dass die Beförderung nicht im Taxiverkehr erfolgte. Die Vereinbarung mit der Klinik sah den Transport mit Mietwagen und nicht mit Taxen vor, so dass die Ermäßigung nicht greift.

Folgerungen: Auch aus dem Neutralitätsgrundsatz ergibt sich keine andere rechtliche Würdigung. Zwar hatte das Unternehmen entsprechende Verträge mit der Klinik im Rahmen einer Einzelvereinbarung geschlossen. In dem Streitverfahren blieb allerdings offen, ob die Klinik gleichartige Vereinbarungen mit Taxiunternehmen getroffen hat. Aber nur dann, wenn die Klinik – wie es bei den Sondervereinbarungen mit Krankenkassen üblich ist – auch mit Taxiunternehmen Verträge abgeschlossen hätte, die mit der mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarung vergleichbar wären, könnte der ermäßigte Steuersatz für die streitigen Leistungen des Antragstellers an die Klinik in Betracht kommen. Nur in diesem Fall kann sich aus dem Grundsatz der Neutralität bzw. Gleichbehandlung eine Steuerermäßigung ergeben.

Erschließung eines Baugebiets Entgelt von dritter Seite

Leitsatz
Verpflichtet sich ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit Grundstückserwerbern gegen Zahlung von Erschließungskosten dazu, Erschließungsleistungen an eine Gemeinde zu erbringen, wird die Erschließung gegen Entgelt erbracht.
BFH v. 22.2.2017 – XI R 17/15

Begründung.
Verpflichtet sich ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit Grundstückserwerbern gegen Zahlung von Erschließungskosten dazu, Erschließungsleistungen an eine Gemeinde zu erbringen, wird die Erschließung gegen Entgelt erbracht.
Im vorliegenden Urteilsfall verpflichtete sich ein Vorhabenträger gegenüber einer Gemeinde zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf bisher nicht erschlossenen Grundstücken. In den Grundstückskaufverträgen mit den Grundstückserwerben war vereinbart, dass diese dem Vorhabenträger hierfür einen Kostenersatz zu zahlen hatten. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen der Grundstückeigentümer als Entgelt von dritter Seite für vom Vorhabenträger ; an die Gemeinde erbrachte Werklieferungen (= Erschließen der Grundstücke).

Wie bereits die Vorinstanz bestätigt der BFH die Auffassung des Finanzamtes, dass vorliegend der Vorhabenträger mit der Erschließung der Flächen eine Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG an die Gemeinde erbringt. Aufgrund der Vereinbarungen in den jeweiligen Grundstückverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber dem Kläger zur anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen stellen Entgelte von dritter Seite gem. § 10 Abs.1 Satz 3 UStG für die Werklieferung des Klägers an die Stadt dar.

Sofern der Erschließungsträger auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Erschließungsflächen zur Herstellung der Erschließungsanlagen selbstbeschaffte Hauptstoffe verwendet, handelt es sich um eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG. Die Zahlungen der Grundstückseigentümer an den Erschließungsträger sind Entgelt von dritter Seite i. S. d. § 10 Abs.l Satz 3 UStG für die Erschließungsleistung an die Gemeinde.