Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz

Ein “Glücksspiel mit Geldeinsatz” i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen .
Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen .
Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. “Fun-Games”), erfüllen diese Voraussetzungen nicht .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.5.2008, V R 7/06

Begründung:
Der Betrieb von Unterhaltungsgeräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. “Fun-Games”), ist nicht umsatzsteuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 29. Mai 2008 V R 7/06.
Die Klägerin betrieb in Spielhallen Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. “Tokenspiele” gespielt werden konnten. Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.
Der BFH führte u.a. aus, die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz 1999 steuerfrei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibe.

Die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien auch nicht nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. Denn ein “Glücksspiel mit Geldeinsatz” i.S. dieser Bestimmung erfordere die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen; die Gewinnchance müsse in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn die durch das Tokenspiel eingeräumte Möglichkeit, (lediglich) seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen, eröffne dem Spieler nach Beendigung des Spiels maximal den Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Tokenspiel biete daher nicht die Chance, einen Gewinn im Sinne einer Vermögensmehrung zu erzielen.

Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.5.2008, V R 12/07

Begründung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 29. Mai 2008 V R 12/07 und vom 27. Februar 2008 XI R 50/07 zur Umsatzsteuer bei verbilligter Überlassung von Arbeitskleidung entschieden.

Der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage ist u.a. nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, wenn das vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt.
Der BFH entschied: Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage, wenn sie – wie in den Streitfällen – durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Ein Metzger und ein Metallbauunternehmer hatten ihren Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte deshalb – zu Unrecht – die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer GbR

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.5.2008, V B 161/07
Sachverhalt:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2003 (Streitjahr) einen Vorsteuerabzug in Höhe von 5 937,94 EUR aus der Anschaffung eines PKW geltend. Die Klägerin hatte den PKW am 24. Juni 2003 in ihrem Namen bei einem Autohändler bestellt. Die Auftragsbestätigung vom 24. September 2003 sowie die Rechnung vom 30. Dezember 2003 sind ebenfalls an die Klägerin adressiert.
Den Kaufpreis des PKW überwies der Gesellschafter E teilweise, nämlich in Höhe von 34 000 EUR, von seinem Privatkonto; im Übrigen gab er seinen gebrauchten PKW für 9 000 EUR in Zahlung. Das Fahrzeug wurde auf den Gesellschafter E zugelassen. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden auf seinen Namen ausgestellt.
Begründung:
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der PKW sei nicht an die Klägerin, sondern an deren Gesellschafter E geliefert worden. Von einer Lieferung des PKW an die Klägerin könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Gesellschafter E im Fahrzeugbrief eingetragen worden sei. Unabhängig davon habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr tatsächlich die Verfügungsmacht an dem PKW verschafft worden sei und sie damit den PKW für ihr Unternehmen bezogen habe. Die Umstände der Finanzierung, Nutzung und Unterhaltung des PKW sprächen dagegen.
Diese Ausführungen sind bereits deshalb nicht schlüssig, weil ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Bescheinigung des Straßenverkehrsamts (Zulassungsstelle) zwar die Zulassung eines PKW auf eine GbR nicht möglich ist, aber die Zustimmung “in solchen Fällen auf den Namen eines Gesellschafters mit dem Zusatz u.a., Firmenanschrift” erfolgt. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Zulassung eines PKW durchaus kenntlich gemacht werden kann, ob der PKW zulassungsrechtlich der Gesellschaft oder deren Gesellschafter zugeordnet werden soll.

Vorschriftswidrig verbrachte Waren aus einem Drittland

Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.

BFH Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07

Sachverhalt:
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Mai 2005 wurden in einem PKW mehrere Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden. Der Beifahrer gab an, die Zigaretten zusammen mit zwei polnischen Staatsangehörigen –darunter der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger)–, die sich in einem anderen PKW auf einem Parkplatz aufhielten, von Polen nach Deutschland geschmuggelt zu haben. Bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung auch dieses PKW wurden weitere unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden.

Begründung:
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt nach §1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen in das Inland. Daraus folgt für den Streitfall dass die Zigaretten nicht aus einem Drittland nach Deutschland eingeführt worden sind. Das FG ist zur Feststellung gelangt ist, dass die Zigaretten aus einem Drittland nach Polen vorschriftswidrig verbracht worden sind. Danach sind die Zigaretten nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren von Polen aus nach Deutschland verbracht worden, weshalb alles dafür spricht, dass der Grenzübertritt der Zigaretten aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft jedenfalls nicht nach Deutschland erfolgt ist.

Nach Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL77/388/EWG treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch bei Gegenständen, die Zöllen oder anderen gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen. Da die Einfuhrzollschuld im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, entsteht in diesem Zeitpunkt auch die Umsatzsteuer bei der Einfuhr. Aus den genannten Regelungen folgt jedoch entgegen der Ansicht des FG nicht, dass die wegen des vorschriftswidrigen Verbringens aus einem Drittland in einen zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Mitgliedstaat entstandene Umsatzsteuer bei der Einfuhr nur von den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats erhoben werden darf. Vielmehr folgt die Befugnis zur Erhebung der Steuer grundsätzlich der Befugnis zur Zollerhebung.

Vorsteuerabzug: rechnungsergänzende Unterlagen bei Dauerleistungen

Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Miet- oder Pachtvertrag, in dem lediglich das Entgelt und die Umsatzsteuer für eine (monatliche) Teilleistung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ausgewiesen sind, nur dann für den Vorsteuerabzug aus, wenn die Leistungsabschnitte durch monatliche Zahlungsaufforderungen oder Bankbelege konkretisiert werden. Die Funktion als rechnungsergänzende Unterlage, aus der sich leicht und eindeutig der Leistungsumfang ergeben muss, können danach nur schriftliche Belege erfüllen.

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 4.2.2008, V B 170/06
Bei Dauerleistungen wie Mietaufwendungen muss auf dem Überweisungsbeleg der Leistungszeitraum für die Zahlung vermerkt sein. Der Vertrag reicht alleine nicht aus.

Merfachbelastung von Bauherrn mit Grunderwebsteuer und Umsatzsteuer

Vorlage and den EuGH

Geklärt wedem soll ,ob die deutsche Mehrfachbelastung von Bauherrn mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstößt.

FG Beschluss vom 02. 04.2008 Niedersächsiche Finanzgericht (Vorlage EuGH C-156/08 beim FG Az: 7 K 333/06)

Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines noch zu bebauenden Gundstücks gegen das Mehrfachbelastungsverbot der EU?

Da die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Kein Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung

Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 3/06

Der Käuferin stand der Vorsteuerabzug aus der Rechnung nicht zu, weil darin über eine seit dem 1. Januar 1994 nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG abgerechnet wurde. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG 1993 unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Eine Geschäftsveräußerung erfasst danach die Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbständigen Unternehmens, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann und fortgeführt werden soll.

Die Berichtigung der Rechnung hat für die Umsatzsteuer des Leistungsempfängers deswegen keine Bedeutung mehr, weil (auch) die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abziehbar ist.

§ 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG betreffen nicht den Leistungsempfänger, sondern regeln nur die Voraussetzungen für die Erstattung der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer des Steuerschuldners. Auch diese Änderung geht von der Nichtabziehbarkeit der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer aus.

Ist hiernach –wie im Streitfall– in einem Umsatzsteuerbescheid ein Vorsteuerbetrag nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 zu Unrecht berücksichtigt worden, kommt deshalb grundsätzlich nur noch eine Änderung des Steuerbescheides des Abzugsjahres, also des Jahres, in dem die Vorsteuer zu Unrecht berücksichtigt worden ist, nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO in Betracht.

Feststellungslast über den Rechnungsausstellers

Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Es besteht die Pflicht des Leistungsempfängers sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Dies gilt für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform

BFH Urteil vom 6. Deuzember 2007 V 61/05

Entgeltliche Überlassung von Arbeitskitteln an Mitarbeiter

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 27. Februar 2008 XI R 50/07

Im vorliegenden Fall behielt der Arbeitgeber für die Überlassung und die Reinigung der Arbeitskleidung Arbeitslohn ein. Den einbehaltenen Arbeitslohn behandelte der Arbeitgeber als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt ( –FA–) fest, dass die Arbeitnehmer der GmbH für die Bereitstellung und die Reinigung der Arbeitskleidung zwar Entgelte zu entrichten hatten, diese sich in den Streitjahren jedoch nur auf ca. 30 bis 46 % der für die Leistungen des Serviceunternehmens entstandenen Kosten beliefen. Die entgeltliche oder die teilentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung sei als sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sei. Hierfür sei es unerheblich, dass die Kleidung nur aus betrieblichen Zwecken getragen werde.

Im Streitfall haben die Arbeitnehmer durch die Überlassung und Reinigung der Arbeitskittel und -jacken einen verbrauchsfähigen Vorteil erlangt. Sie mussten während der Arbeitszeit keine eigene Bekleidung verwenden, so dass sich für sie ein verminderter Aufwand für Neubeschaffungen und Reinigung ergab. Auf die mit dieser Leistung durch die GmbH verfolgte Zielsetzung kommt es für den Leistungstatbestand nicht an. Auf Grund des Einbehalts vom Arbeitslohn handelte es sich auch um eine entgeltliche Leistung. Es liegt keine nur symbolische Vergütung vor, der umsatzsteuerlich kein Entgeltcharakter zukommt; ob das Entgelt dem objektiven Wert der Leistung entspricht, ist unerheblich.

Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall unterliegen die entgeltlichen Leistungen der GmbH nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG. Es fehlt unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 an einer Leistung auf Grund des Dienstverhältnisses. Denn nach den Feststellungen des FG wurden mögliche private Bedürfnisse der Arbeitnehmer durch die betrieblichen Belange verdrängt, da die Arbeitskittel und -jacken als typische Berufskleidung vorrangig aus unternehmerischen Gründen, insbesondere aus Gründen der gebotenen Gesundheitshygiene überlassen wurden.

Langfristige Vermietung von Campingplätzen

Die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

BFH Urteil vom 13. Februar 2008 XI R 51/06

Begründung:
Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nach Satz 2 der Norm nicht befreit sind u.a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen. Daraus folgt, dass die langfristige Vermietung auf Campingplätzen von der Umsatzsteuer befreit ist mit der Folge, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG die Steuer für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung dieser Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.