Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines Einfamilienhauses an eine Werkhalle

Ein Unternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus an seine Werkhalle anbuat, ist nicht zum Vorsteuerabzug auf die AUfwendungen für das Einfamilienhaus berechtigt. Eine Zuordnung des ausschließlich privat genutzten Wohnhauses zum unternehmerischen Bereich kommt nicht in Betracht, da es sich um jeweils selbständige Gebäude handelt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Versorgungsleitungen durch die Werkhalle in das Einfamilienhaus geführt werden.

FG Köln, Urteil vom 30.01.2008 (7 K 3232/05)

Einheitliche Leistungen

Die Überlassung von Standplätzen an Markthändler durch den Veranstalter von Wochenmärkten kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein.

BFH Urteil vom 24. Januar 2008 VR 12/05

Im vorliegenden Fall überließ der Veranstalter von Marktständen den Kunden sowohl den Standplatz als auch die Stromversorgung und die Reinigung. In diesem Fall sah der BFH die Vermietungsleistung als prägend an und versteuerte diese als einheitliche Leistung an.

Eine AUfteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze kommt nicht mehr in Frage.

Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe

Führt eine Versendung oder Beförderung zu einer Lieferung, so bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, ansonsten nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999.
Der Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe ist nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999 zu beurteilen.

BFH Urteil vom 6.12.2007, V R 24/05

Sachverhalt:
Die Klägerin warb für ihre Produkte in Zeitschriftenbeilagen. Interessenten konnten durch Ausfüllen eines Formulars ein sogenanntes “Gratis-Exemplar” anfordern und damit für eine Anknüpfung der Geschäftsbeziehung sorgen (im Weiteren: Erstbestellung). In dem Anzeigentext hieß es:
“WICHTIGER HINWEIS FÜR DIE NEUE INTERESSENTIN! Der S… Liefer-Service ohne Kaufverpflichtung: Zusammen mit Ihrem GRATIS-Paar … erhalten Sie zusätzlich zwei weitere Paare, die wir Ihnen zum attraktiven Einführungspreis von nur je 1,50 EUR (zzgl. Porto und Verpackungsanteil) anbieten! Wenn Sie sie nicht behalten möchten, schicken Sie sie einfach binnen 10 Tagen zurück – Sie schulden uns dann nicht das Geringste. Jedesmal, wenn Sie von jetzt an S. … kaufen, senden wir Ihnen vier weitere Paare (die Sie nur bei Gefallen behalten) zu einem besonders günstigen Preis.”
Begründung:
Im Streitfall lag bei Versendung der Waren noch kein Leistungsaustausch vor. Denn erst mit der Billigung der Waren durch die Kunden stand fest, dass die Kunden die Gegenstände behalten werden und bereit waren, hierfür einen Kaufpreis zu entrichten. Demnach entstand erst mit der Billigung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung der Ware und dem Kaufpreis.

Über den von der Klägerin aufgeworfenen, hier nicht vorliegenden Sachverhalt, dass die Kunden die Waren schon vor der Versendung zu bezahlen hätten, war nicht zu entscheiden.

Jedenfalls kann –entgegen der Auffassung der Klägerin– vom Zeitpunkt der Zahlung abhängen, ob bereits bei Versendung ein Leistungsaustausch stattfindet.
Ferner hat die Klägerin den Empfängern der Sendung nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem diese die Warensendung erhielten, sondern erst nach Billigung des Angebots durch die Empfänger die Verfügungsmacht verschafft.
Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Danach gilt als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus. Sie ist in der Regel, aber nicht notwendig, mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden.
Bis zur Billigung der Sendung durch die Empfänger durften diese nicht wie ein Eigentümer beliebig mit den Waren verfahren, denn es stand noch nicht fest, ob sie die Waren zurückzugeben hatten. Damit waren ihnen bis zu diesem Zeitpunkt weder Substanz noch Wert der Strümpfe übertragen worden.

Insolvenzantrag des Lieferanten verhindert den Vorsteuerabzug nicht

In Insolvenzfällen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der spätere Insolvenzschuldner die Absicht hat, die von ihm in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28. Februar 2008 V R 44/06

Das Finanzamt nahm die Käuferin des Anlagevermögens durch Haftungsbescheid vom 17. August 2005 nach vorheriger Anhörung als Haftungsschuldnerin für Steuerrückstände der insolventen GmbH ( Verkäuferin) gemäß § 25d UStG in Höhe der ausgewiesenen Vorsteuer in Anspruch.

Zur Begründung heißt es u.a.: Aufgrund der Hinweise auf der Rechnung auf ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter sei davon auszugehen, dass die Klägerin während der Kaufpreisverhandlungen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter von dem gestellten Insolvenzantrag und den gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis erlangt habe. Zumindest aber hätte sie unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hiervon Kenntnis haben müssen. Es hätte dann der Klägerin zumindest bewusst sein müssen, dass die Insolvenzschuldnerin wegen der Sicherungsmaßnahmen die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das FA abführen würde.

Im Streitfall scheidet eine Haftung der Käuferin nach § 25d UStG scheidet aus.

Voraussetzungen für eine Haftung nach § 25d Abs. 1 Satz 1 UStG sind (vgl. auch Abschn. 276d Abs. 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien –UStR–):

– Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet.
– Diese Umsatzsteuer wurde in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen.
– Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten

Absicht nicht entrichtet oder er hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten.
– Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen

Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis oder hätte nach

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen.

Dabei liegt die Darlegungs- und Feststellungslast grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheides zuständigen FA (zutreffend Abschn. 276d Abs. 4 UStR).

Die Würdigung des FG, es lasse sich (bereits) nicht feststellen, dass die Verkäuferin als Ausstellerin der Rechnung entsprechend ihrer vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich hierzu vorsätzlich außer Stande gesetzt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen der Klägerin als Leistungsempfängerin kommt es deshalb nicht mehr an.

Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung.
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.12.2007, V R 26/06

Begründung:
Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass sich alle drei in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist.
Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht. Von der finanziellen Eingliederung kann daher z.B. nicht auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden. Ebenso wenig folgt aus der finanziellen die organisatorische Eingliederung.
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird.
Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist.
Die organisatorische Eingliederung kann sich aus einer personellen Verflechtung über die Vertretungsorgane von Organträger und Organgesellschaft wie z.B. bei einer Personenidentität in den Leitungsgremien ergeben. Personenidentität liegt z.B. dann vor, wenn ein Einzelunternehmer als Organträger bei der abhängigen juristischen Person über eine organschaftliche Vertretungsberechtigung verfügt.
Im Streitfall liegt keine Personenidentität in den Vertretungsorganen vor, da die Klägerin über zwei Geschäftsführer verfügte. Im Hinblick auf die für beide Geschäftsführer bestehende Einzelvertretungsbefugnis war es dem Mehrheitsgesellschafter B auch nicht möglich, eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft zu verhindern.

Nachweis für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).
Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbrachte.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.12.2007, V R 59/03

Begründung:
Eine Gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor,
wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand
der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die innergemeinschaftliche Lieferung neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist.

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG).

Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).

Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV “eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen” sein (sog. Buchnachweis).

Die Nachweispflichten sind aber keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Soweit die bisherige Rechtsprechung von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hält der Senat angesichts der dargelegten neueren Rechtsprechung des EuGH daran nicht mehr fest. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat.

Daraus folgt: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der –formellen– Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.

Danach sind die streitigen Lieferungen auch ohne rechtzeitig erbrachten Buchnachweis steuerfrei.

Wie dargelegt, hat der EuGH im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 27. September 2007 entschieden, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden, wie dies im Streitfall geschehen ist.

Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Zu Recht hat das FG im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, der Antragstellerin eine Steuernummer zuzuteilen, zumal die Erteilung einer Steuernummer bei den entsprechenden Vorgängen notwendig gleichzeitig oder vorher zu erfolgen hat.

Überdies beginnt die Unternehmereigenschaft bereits mit den ersten nach außen, auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten Handlungen. Dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie etwa Investitionen in Räume oder Werbemaßnahmen. Entscheidend ist dabei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Eine entsprechende Absicht hat die Antragstellerin durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter jedenfalls bekundet.

BFH Beschluß vom 20.12.2007, IX B 194/07

Einheitlichkeit der Leistungen beim Bau eines Gebäudes

Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache “Grundausstattung” hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der “Grundausstattung” höherwertigen Zustand übergeben wird.

Bundesfinanzhof Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
Auch wenn ein Gebäude über den normalen Standard hinaus ausgestattet wird, werden die Mehrkosten als einehitliche Leistung des Gebäudes gesehen und sind mit diesem steuerlich zu erfassen. In der Regel steuerfrei.

Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Abholfällen

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1993, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV 1993 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Der Unternehmer muss die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Hierfür reicht die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht aus.

Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist. Hierzu gehört der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 8. November 2007 V R 26/05

Die Voraussetzungen für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Abholfällen ist nach dem Umsatzsteuerrecht gegeben, wenn der Unternehmer die Abholung und Verbringung der Ware in das übrige innergemeinschaftliche Gebiet durch eine Vollmacht des Abholers mit der Bestätigung des Empfängers für den Ort der Ware nachweist.

Kann ein solcher Nachweis nicht lückenlos erbracht werden, geht es zu Lasten des deutschen Unternehmers.

Umsatzsteuerfreiheit bei Dozenten

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet.

BFH Urteil vom 23. August 2007 V R 4/05

Die Befreiung für Bildungsträger gilt nur für den Dozenten der unmittelbar für den Bildungsträger arbeitet. Eine mittelbare Tätigkeit ist nicht befreit. In diesem Fall muss der unmittelbare Träger für seine Dozenten ebenfalls einen Antrag stellen.