Vorsteuerabzug bei Wohngebäuden im Eigentum von Ehegatten

Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.

Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG 1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.
Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 40/01

Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errechteten Personengesellschaft, die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Auch wenn die Geschäftsveräußerung nicht steuerbar ist. Maßgebend sind die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft.

(BFH Urteil vom 15.07.2004 VR 84/99)

Vorsteuerabzug bei Pkw ab 1999

Ein Unternehmer, der einen Pkw zur gemischten Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet, kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.

(BFH Urteil vom 15.07.2004 V R 30/00)

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

(BFH Urteil vom 1.7.2004, V R 33 /01)

Aufteilung von Gegenständen die teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzt werden

Mit Urteil vom 31.01.2002, Bundessteuerblatt 2003, II Seite 813, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand nur teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch nutzt, den Gegenstand umsatzsteuer-rechtlich insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann.

Der BMF hat mit Schreiben vom 30.03.2004, IV B 7 S 7.324/04, Bundessteuerblatt 2004, Seite 451, folgendes dargestellt:

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmens bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen.

Kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen besteht bei Gegenständen, die ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand anschafft oder herstellt, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch nutzt, darf diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke nutzt.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelmäßig ein ge-wichtiges Indiz für die Zuordnung zum Betrieb. Hingegen stellt die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtigtes Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen dar.

Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Die Frage ob und in welchem Umfang ein Unternehmer im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen sind.

Hierbei kann zur berücksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Ge-genstandes unter seinem Firmennahmen auftritt oder ob der Gegenstand betrieblich oder privat versichert wurde.

Unter Umständen kann auch die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein.

Zwar ist die Wahrnehmung der Bilanzierungspflichten für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgeblich, jedoch kann z. B. der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt hat, obwohl die Voraussetzung dafür gegeben sind, ein Indiz dafür sein, dass er es umsatzsteuerlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte.

Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen, kann dieses nicht unterstellt werden.

Die vorsehenden Grundsätze sind allgemein auf alle Gegenstände anzuwenden, deren Anschaffung, Einlage oder Herstellung nach dem 30.06.2004 erfolgten.

Versicherungsleistungen eines Autohändlers sind selbständige Umsätze

Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.
(BFH Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 67/01).

Werbeaufdrucke bei Sportvereinen sind ein steuerpflichtiger Umsatz

Ein gemeinnütziger Luftsportverein, der von einem Unternehmer “unentgeltlich” Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung gestellt bekommt, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.
(BFH Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01).

Nachweis der innergemeinschaftlichen Ausfuhrlieferung

Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis für die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat kann im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung des Abnehmers geführt werden.

Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht erbringen.

Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in einem solchen Fall die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu besitzen.
(BFH Urteil vom 18. Juli 2002 V R 3/02).