Forderung ist bei Zahlungsverzögerung noch nicht uneinbringlich

Eine Forderung ist nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst dann, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht durchsetzen kann.

Begründung:

Auch die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung der Klägerin gegenüber der Stadt A als uneinbringlich anzusehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der BFH hat geklärt, dass eine Forderung nicht schon dann uneinbringlich ist, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

 

BFH Beschluss vom 12.02.2009 – XI B 76/08 BFH NV 2009 S. 974 f.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an nahe stehende Personen.

Erbringt eine Kapitalgesellschaft an einen nicht beherrschenden Gesellschafter ohne klare und eindeutige im Voraus getroffene Vereinbarung eine Leistung, kann die Annahme von vGA gerechtfertigt sein, wenn der Gesellschafter zugleich eine dem beherrschenden Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahe stehende Person ist.

BFH Beschluss vom 22.12.2ßß8 – IB 161/08 BFH NV 2009 S. 969 f

Erwerb eines Grundstücks mit abbruchreifem Gebäude

Liegt für ein Grundstück mit abbruchreifem Gebäude bereits eine bestandskräftige Feststellung des Grundstückswerts – ermittelt nach der Regelung für unbebaute Grundstücke – vor, ist nicht mehr klärungsfähig, ob beim Versuch, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, die Abbruchreife des Gebäudes sowie Müllablagerungen auf dem Grundstück zu berücksichtigen gewesen wären.

Die Frage, ob die Abbruchreife des Gebäudes sowie die Müllablagerungen als Abzugsposten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigen sind, ist ohne weiteres dahin zu beantworten, dass ein Abzug mangels einer rechtlichen Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes und zur Beseitigung des Mülls ausscheidet.

BFH Beschluss vom 19.02.2009 – II B 132/08 BFH NV 2009 S. 966 f.

Einspruch wegen Prüfungsanordnung

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm – und nicht vom beauftragenden Finanzamt – erlassen wurde.

 In Fällen, in denen eine andere Finanzbehörde nach § 195 Satz 2 AO mit der Außenprüfung beauftragt wird, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung gegen das FA zur richten, das die Prüfungsanordnung erlassen hat .

BFH Beschluss vom 03.03.2009 – X B 197/08 BFH NV 2009 S. 962 f.

Anfechtung einer Prüfungsanordnung

Im Allgemeinen muss davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie “nur” auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind. Hierzu können auch Schreiben des Prüfers an den Steuerpflichtigen gehören. Dies gilt insbesondere, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich sind, weil dem Prüfer der Zutritt verwehrt wird.

Die für die Anordnung einer Außenprüfung an sich angemessene Frist kann bei einer Anschlussprüfung grundsätzlich verkürzt werden, wenn die vorhergehende Prüfung noch andauert.

Für jeden Besteuerungszeitraum enthält die Prüfungsanordnung jeweils einen eigenständigen Verwaltungsakt.

BFH Beschluss vom 03.03.2009 – IV S 12/08 BFH NV 2009 S. 958 ff.

Die Gewinnermittlung im Zusammenhang mit einer Fremdwährungsbuchführung

Bei der Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die ihre Bücher in einer Fremdwährung führt, müssen wechselkursbedingte Wertverluste oder Wertsteigerungen bei der Umrechnung der Geschäftsvorfälle in Euro berücksichtigt werden.

BFH Beschluss vom 16.12.2008 – I B 44/08 BFH NV 2009 S. 940 ff.

Begründung:

Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage betrifft die Art und Weise, wie die Umrechnung der in ausländischer Währung aufgestellten Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen hat. Das ist indes durch die Senatsrechtsprechung, auf der das FG-Urteil beruht, im Grundsatz geklärt:

Nach der Rechtsprechung des Senats regeln weder die GoB noch das Steuerrecht, nach welchem Verfahren die Werte aus einem ausländischen Jahresabschluss für Zwecke einer nach deutschem Steuerrecht aufzustellenden Bilanz (Steuerbilanz) umzurechnen sind. Daraus folgt, dass jedes Umrechnungsverfahren zulässig ist, soweit es nicht im Einzelfall mit den materiellen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung kollidiert; insoweit hat der Senat insbesondere die Anwendung des Zeitbezugsverfahrens, des Stichtagskursverfahrens, des Fristigkeitsverfahrens oder des Nominal-Sachwertverfahrens als in Betracht zu ziehende Umrechnungsverfahren bezeichnet.

Des Weiteren hat der Senat zur Ermittlung des Gewinns von ausländischen Betriebsstätten unbeschränkt Steuerpflichtiger entschieden, dass die GoB und die allgemeinen Bewertungsgrundsätze es erfordern, dass sich bei Geschäftsvorfällen in ausländischer Währung –unabhängig von der gewählten Umrechnungsmethode– auch der jeweilige Wechselkurs als einer der für die Bewertung der Wirtschaftgüter relevanten Faktoren niederschlägt. Der nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts ermittelte Gewinn enthält sonach nicht nur die aus der Tätigkeit der Betriebsstätte resultierende Vermögensmehrung in Fremdwährung, sondern zugleich damit in Zusammenhang stehende wechselkursbedingte Wertverluste oder Wertsteigerungen; die Umrechnung ist Bestandteil der Gewinnermittlung der Betriebsstätte.

Nichts anderes kann für den Fall der Gewinnermittlung der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens gelten, für den ebenfalls das deutsche Steuerrecht und die allgemeinen innerstaatlichen Gewinnermittlungsgrundsätze maßgeblich sind.

 Mit diesen Grundsätzen ist das Begehren der Klägerin, das letztlich darauf hinausläuft, den Ausweis von Wechselkursgewinnen oder -verlusten bei der Umrechnung einzelner Geschäftsvorfälle dadurch zu vermeiden, dass nicht die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der inländischen Betriebsstätte auf DM-Basis aufgestellt wird, sondern schlicht der sich aufgrund eines in US-$ aufgestellten Jahresabschlusses ergebende US-$-Gewinn (nach den Kurswerten des Bilanzstichtags oder nach dem durchschnittlichen Jahreskurswerten) umgerechnet und der Besteuerung zugrunde gelegt wird, nicht zu vereinbaren. Ob die laufende Buchhaltung der Betriebsstätte dabei ganz oder teilweise in einem geschlossenen Buchführungskreis in der Fremdwährung geführt wird oder nicht, kann für die Frage, ob Wechselkursgewinne auf der Grundlage der innerstaatlichen Gewinnermittlungsgrundsätze zu besteuern sind, keine Rolle spielen.

 

Nachweis von Unterhaltsaufwendungen

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs setzt der Abzug von Unterhaltsaufwendungen neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere den Nachweis des entsprechenden Zahlungen durch den Steuerpflichtigen voraus. Welche Beweismittel zum Nachweis des Sachverhalts erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

BFH Beschluss vom 25.03.2009 – VI B 152/08 BFHNV 2009 Seite 932

Keine Teilwertabschreibung im Privatvermögen

Eine Teilwertabschreibung auf ein im Privatvermögen gehaltenes Gebäude, aus dem der Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kommt nicht in Betracht.

 BFH Beschluss vom 10.03.2009 – IX B 136 /08 BFH NV 2009 S. 931

 Begründung:

 Im Bereich der Überschusseinkünfte, zu denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten lässt Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen zum Abzug als Werbungskosten zu, nicht aber Teilwertabschreibungen.









 

 

Kosten der Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtung abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen.

 BFH Urteil vom 25.02.2009 – VI B 147/08

 Begründung:

 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten (Reisekosten) für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen. Ausnahmen hat der BFH bei Aufwendungen für Besuchsfahrten anerkannt, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen, oder die der krankheitsbedingten Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen dienen.