Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

BFH Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 45/07

Erläuterung:
Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2008 IX R 45/07 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.
Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Klage des Sohnes war erfolgreich.
Dem folgte auch der BFH und bestätigte damit seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15. November 2005 IX R 25/03, welche die Finanzverwaltung nicht anwendet (BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492). Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte.

Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung.
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.12.2007, V R 26/06

Begründung:
Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass sich alle drei in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist.
Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht. Von der finanziellen Eingliederung kann daher z.B. nicht auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden. Ebenso wenig folgt aus der finanziellen die organisatorische Eingliederung.
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird.
Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist.
Die organisatorische Eingliederung kann sich aus einer personellen Verflechtung über die Vertretungsorgane von Organträger und Organgesellschaft wie z.B. bei einer Personenidentität in den Leitungsgremien ergeben. Personenidentität liegt z.B. dann vor, wenn ein Einzelunternehmer als Organträger bei der abhängigen juristischen Person über eine organschaftliche Vertretungsberechtigung verfügt.
Im Streitfall liegt keine Personenidentität in den Vertretungsorganen vor, da die Klägerin über zwei Geschäftsführer verfügte. Im Hinblick auf die für beide Geschäftsführer bestehende Einzelvertretungsbefugnis war es dem Mehrheitsgesellschafter B auch nicht möglich, eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft zu verhindern.

Nachweis für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).
Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbrachte.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.12.2007, V R 59/03

Begründung:
Eine Gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor,
wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand
der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die innergemeinschaftliche Lieferung neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist.

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG).

Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).

Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV “eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen” sein (sog. Buchnachweis).

Die Nachweispflichten sind aber keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Soweit die bisherige Rechtsprechung von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hält der Senat angesichts der dargelegten neueren Rechtsprechung des EuGH daran nicht mehr fest. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat.

Daraus folgt: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der –formellen– Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.

Danach sind die streitigen Lieferungen auch ohne rechtzeitig erbrachten Buchnachweis steuerfrei.

Wie dargelegt, hat der EuGH im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 27. September 2007 entschieden, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden, wie dies im Streitfall geschehen ist.

Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Zu Recht hat das FG im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, der Antragstellerin eine Steuernummer zuzuteilen, zumal die Erteilung einer Steuernummer bei den entsprechenden Vorgängen notwendig gleichzeitig oder vorher zu erfolgen hat.

Überdies beginnt die Unternehmereigenschaft bereits mit den ersten nach außen, auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten Handlungen. Dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie etwa Investitionen in Räume oder Werbemaßnahmen. Entscheidend ist dabei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Eine entsprechende Absicht hat die Antragstellerin durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter jedenfalls bekundet.

BFH Beschluß vom 20.12.2007, IX B 194/07

Preisgelder für Kandidaten einer Fernsehshow

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

BFH Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06

Erläuterung:
Mit Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Teilnehmerin an einer Fernsehshow für ihr dort erzieltes Preisgeld in Höhe von 250.000 € einkommensteuerpflichtig ist. Das Preisgeld hatte sie erhalten, weil es ihr entsprechend den Vorgaben der Show gelungen war, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde dahin gehend zu täuschen, dass der – vom Sender bestimmte – Mann an ihrer Seite “die Liebe ihres Lebens” sei und sie diesen trotz aller vom Veranstalter eingebauten “Widrigkeiten” während der Sendung heiraten wolle.
Insbesondere ist ein solches Preisgeld nicht mit Gewinnen aus Rennwetten vergleichbar: Diese sind nicht der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie außerhalb eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs anfallen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411), weil weder Spieltätigkeit noch Spieleinsatz Leistungen sind, die durch den Spielgewinn vergütet werden.
Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht und dafür mit dem Preisgeld ein Entgelt erhalten. Shows der hier streitigen Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten “leben” und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.

Zufluss der Liquidationsverluste

Bei der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht der nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Es sind deshalb auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Kapitalgesellschaft oder den Gesellschafter zur Bildung einer Rückstellung verpflichten würden. Eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden.
( BFH Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00)

Einheitlichkeit der Leistungen beim Bau eines Gebäudes

Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache “Grundausstattung” hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der “Grundausstattung” höherwertigen Zustand übergeben wird.

Bundesfinanzhof Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
Auch wenn ein Gebäude über den normalen Standard hinaus ausgestattet wird, werden die Mehrkosten als einehitliche Leistung des Gebäudes gesehen und sind mit diesem steuerlich zu erfassen. In der Regel steuerfrei.

Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust einer Darlehensforderung

Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH) statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.2.2008, VI R 75/06

Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Sicherung seines Arbeitsplatzes ein Darlehen gibt, kann der Ausfall zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit führen. Ist hingegen der Arbeitnehmer an der Gesellschaft beteiligt, werden die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt.

Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Abholfällen

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1993, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV 1993 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Der Unternehmer muss die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Hierfür reicht die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht aus.

Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist. Hierzu gehört der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 8. November 2007 V R 26/05

Die Voraussetzungen für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Abholfällen ist nach dem Umsatzsteuerrecht gegeben, wenn der Unternehmer die Abholung und Verbringung der Ware in das übrige innergemeinschaftliche Gebiet durch eine Vollmacht des Abholers mit der Bestätigung des Empfängers für den Ort der Ware nachweist.

Kann ein solcher Nachweis nicht lückenlos erbracht werden, geht es zu Lasten des deutschen Unternehmers.

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird. (Geringfügige Beschäftigung).

BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06

Dies gilt auch bei nahen Angehörige. Die Verrechnung geht aber nur im Jahr der Zahlung. Ein Vor- oder Rücktrag oder ein Abzug als Werbungskosten beim Arbeitnehmer ist nicht möglich.