Übernahme von Schutzbrief und Autobahnvignette ist

Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird.

Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03

Verlustfreie Bewertung bei halbfertigen Bauten

Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht.
Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des, dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.

BFH Urteil vom 7. September 2005 VIII R 1/03

Wohnungsüberlassung nach Mietspiegel

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung aus.

BFH Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

Abfindung der Pensionsanwartschaft eines Gesellschaftergeschäftsführers

„Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit den gesellschafts-rechtlichen Veränderungen wie Liquidation, Umwandlung oder Veräußerung der Anteile stellt einen beachtlichen betrieblichen Anlass für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft dar.“

(Finanzgerichts Köln, Urteil vom 17.03.2005, 13 K 1531/03, DStRE 2005 Seite 708, ff. Revision eingelegt).

„Gibt der Gesellschaftergeschäftführer einer GmbH seine Geschäftsführertätigkeit auf und steht er weiterhin als Arbeitnehmer im Dienst der Gesellschaft, können die Parteien den Zeitraum der Unternehmereigenschaft in die vertraglich bestimmte Unverfallbarkeitsfrist einbeziehen. „

„Die Einschränkung der Vertragsfreiheit durch das gesetzliche Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG bezieht sich nur auf gesetzliche, unverfallbare Anwartschaften. Eine Abfindung ist damit möglich, wenn die Anwartschaft auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung für unverfallbar erklärt worden ist.“

„Basiert die Abfindungszahlung auf einem wirksamen, klaren und im Voraus abgeschlossenen Abfindungsvertrag und erhält der Gesellschafter nicht mehr als er auf Grund der erworbenen Pensionsanwartschaften beanspruchen kann, liegt kein Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot vor. „

Festsetzungsfrist bei unwirksamer Bekanntgabe

„ Benennt der Steuerpflichtige für die Entgegennahme von Verwaltungsakten einen Empfangsbevollmächtigten, liegt eine wirksame Bekanntgabe nur vor, wenn der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten zugeht.“

„Eine nicht wirksame bekannt gegebene Prüfungsanordnung löst keine Ablaufhemmung aus.“

„ Die Unwirksamkeit der Bekanntgabe wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Steuerpflichtige selbst Kenntnis von dem Verwaltungsakt erhält.“

„ Das Finanzamt trägt die Feststellungslast über den Zugang der Prüfungsanordnung“.

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2005, 8 K 2373/04 BB, rkr, DStRE 2005, Seite 1098 ff. ).

Gewinnrealisierung bei selbsterstellten Eigentumswohnungen

Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben.
Die Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.
Urteil vom 8. September 2005 IV R 40/04

Passivierung von Rückstellungen für Anliegerbeiträge

Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend.

Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für ein erschlossenes Betriebsgrundstück) an.
BFH Urteil vom 3. August 2005 I R 36/04

Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Zweckbestimmung der Beitragsleistung im Hinblick auf das erworbene Grundstück.

Die Beitragsschuld ist für den jeweiligen Grundstückseigentümer entstanden, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden konnte, aber auch wenn es –wie vorliegend– bereits an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen war.
Daraus schließt das FG, dass die Beitragserhebung nicht an die erstmalige Erschließung eines Grundstücks geknüpft gewesen sei und mit einer solchen auch nicht im Zusammenhang gestanden habe.

Sanierungsbedürftige Grundstücke

Liegt eine Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks vor, so kann eine Rückstellung hierfür nur gebildet werden, wenn die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung Kenntnis erlangt hat.

In diesem Fall muss der Grundstückseigentümer ernsthaft mit einer Inanspruchnahme der ihn treffenden Sanierungspflichten durch die öffentliche Hand rechnen. Dieses hat sich in der BFH-Entscheidung vom 11.12.2001, VIII R 34/99, BFH-NV 2002 Seite 486, dokumentiert.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit BMF-Schreiben vom 25.07.2005, Bundessteuerblatt I 826, hierzu Stellung genommen. Danach ist in dem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Oberflächenabdichtungen und das Aufbringen der Rekultivierungsschichten als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

Aufteilung einer gemischt veranlassten Reise

„Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendung bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gemischt veranlasst sind. „

BFH Urteil vom 18.8.2005, VI R 32/03,

„Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich der sich als geltwerter Vorteil darstellt zu zuordnen lassen.

Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege der sachgerechten Schätzung ( § 162 AO 1977) aufzuteilen.

Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen in dem Reisebestandsteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteilen bestehen. “

„Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter, auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort, nach den aufgewandten Kosten den objektiven Wert der Reise nicht entspricht. “

„Macht der Arbeitgeber in schwierigen Fällen in dem ihm bei Anwendung gebotener Sorgfalt, Zweifel über die Rechtslage kommen müssten, von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft
(§ § 42 e EStG) keinen Gebrauch, so ist ein auf diese Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung nicht entgegen.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats war die Zuwendung einer Reise im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung, grundsätzlich einheitlich in dem Sinne zu beurteilen, dass die Zuwendungen entweder Arbeitslohn darstellen oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt ist.

Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung die Zuwendungen einer Reise grundsätzlich nur einheitlich, entweder als Arbeitslohn angesehen, oder im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse vorgenommen beurteilt wurde, hält der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

Anders als die vorgenannten grundsätzlich einheitlich zu beurteilenden Reisen, kann eine Reise, aber auch gemischt veranlasst sein.

Das ist dann der Fall, wenn die Reise sowohl Elemente beinhaltet bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfasst deren Zuwendungen sich als geldwerter Vorteil darstellen.

Eine Vorschrift nach der die Aufteilung gemischt veranlasster Zuwendungen ausgeschlossen ist, kennt das Einkommenssteuergesetz nicht.

Schadenersatz bei Aufhebung von Arbeitsverhältnissen

Schadensersatz, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, ist eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die bei zusammengeballtem Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern ist.

BFH Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 46/04