Zuschläge für Wechselschichtarbeit sind

Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.

Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98

Darlegungslast des Finanzamtes bei verjährungsbedrohter Steuerfestsetzung

„Bei verjährungsbedrohten Steuerfestsetzungen haben die Finanzbehörden den Tag der Aufgabe zur Post in geeigneter Weise festzuhalten um ihre Darlegungsfrist zu genügen. Die Abgabenordnung kennt weder eine Abgangsvermutung, noch greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises unter Berufung auf den allgemein organisierten, behördlichen Verfahrensablauf.“

(Finanzgericht Baden. Württemberg Urteil vom 05.04.2005, 1 K 231/04 DStRE 2005, Seite 848 ff. NZB eingelegt)

Das Gericht hat ausgeführt, dass nach § 169 Abs. 1 AO, die Festsetzungsfrist als gewahrt gilt, wenn der maßgebliche Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hatte die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind. Zu diesem Zweck hat die Finanzbehörde den Abgangszeitpunkt gesondert festzuhalten.

Beweislast für den Zugang einer Einspruchsentscheidung

„ Erfolgt die Bekanntgabe mittels einfachen Briefs, trägt die Behörde die Beweislast für den Zugang des Verwaltungsaktes. “

„ Führt der empfangsbevollmächtigte Vertreter des Steuerpflichtigen, kein Fristenkontrollbuch, löst dies keine Umkehr der Beweislast aus, weil Fristenkontrollbücher zum Überwachen von Rechtsbehelfsfristen dienen und nicht dazu die Finanzbehörde davon zu entlasten, den Zugangsbeweis zu erbringen.“

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2004, 6 K 2695/02 , DStRE 2005, Seite 779 ff. Revision eingelegt).

Verdeckte Gewinnausschüttung trotz späterer Rückzahlungsverpflichtung

Betreibt ein Dritter mit Einwilligung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter dem Namen einer GmbH ein eigenes Gewerbe, sind Einnahmen und Ausgaben dem Dritten zuzurechnen. Werden Zahlungen an Arbeitnehmer von Konten der GmbH geleistet und leitet der Gesellschafter-Geschäftführer Rückzahlungen nicht an die GmbH weiter sind die Erstattung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Spätere Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer über die Rückzahlungs-verpflichtung, können den Zufluss der verdeckten Gewinn-ausschüttung nicht rückgängig machen. Bei den späteren Rückzahlungen in einem anderen Veranlagungszeitraum handelt es sich um eine Einlage.

(FG Münster Urteil vom 24.11.2004, 1 K 3741/01 E rkr, DStRE 2005 S. 825)

Abgeltungszahlung für nicht genommenen Urlaub

Dem BFH-Urteil vom 28.01.2004, BFH-NV 2004 Seite 737, stellen Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH oder an eine, diesem nahe stehende Person, auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlung und trotz des gesetzlichen Verbotes der Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach § 7 Abs. 4 BUrlG keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe der Inanspruchnahme des Urlaubsanspruchs entgegen stehen.

Nach der BFH-Rechsprechung ist es aus der steuerrechtlichen Sicht nicht zu beanstanden, wenn dem GmbH-Geschäftsführer ein ihm zustehender vertraglicher Urlaubsanspruch in Geld abgegolten wird, weil aufgrund betrieblicher Gegebenheiten eine Gewährung des Freizeitanspruches nicht möglich war.

Konnte der Urlaub somit aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in Geldleistungsansprüche um.

Die Finanzverwaltung hat auf Bundesebene entschieden, dass die Abgeltung von Urlaubsansprüchen längstens bis zum 31.12. des Folgejahres möglich ist. Wird der Urlaubsanspruch später abgegolten, stellen diese Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Aufwendungen für Auslandsreisen des Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

„Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordneter Maße mitveranlasst ist.

Eine schädliche, private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.“

(BFH Urteil vom 06.04.2005, I R 86/04, DStRE 2005, Seite 984).

Abzug von Schuldzinsen bei gemischter Nutzung von Gebäuden

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen den Grundsatz aufgestellt, dass bei einem Steuerpflichtigen, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit eigen und fremden Mitteln finanziert hat, die Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudes verwendet hat.

Der BFH hat in einem Urteil vom 01.03.2005, Aktenzeichen IX R 58/03, entschieden, dass Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige die gesondert ausgewiesenen Anschaffungskosten eines der Einkunftserzielung dienenden Gebäudeteiles tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt hat.

Hat der Steuerpflichtige ein höheres Darlehen aufgenommen, welches die teilweisen Anschaffungskosten übersteigt, sind die Werbungskosten abziehbar, soweit der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudes aus dem Darlehensmitteln beglichen hat.

In dem vorliegenden Fall hat ein Steuerpflichtiger ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit einem Kaufpreis von 449.000,00 DM erworben. In dem notariellen Kaufvertrag wurden 179.600,00 DM dem gewerblichen Bereich und 269.400 DM dem privaten Bereich zugeordnet. Der Steuerpflichtige hat dann drei Darlehen aufgenommen, eins über 206.000,00 DM, eins über 200.000,00 DM und eins über 43.000,00 DM. Die letzten beiden Darlehen hat er ausschließlich dem privaten Bereich zugeordnet, das erste Darlehen, dem Geschäftsbereich. Die in dem Zusammenhang angefallenen Zinsen wurden dem Geschäftsbereich voll zugerechnet. Die Finanzverwaltung wollte hingegen nur 40 % der Darlehenszinsen zulassen. Der Bundesfinanzhof folgte aber der Auffassung des Steuerpflichtigen.

Maßgebend für den Bundesfinanzhof war die Aufteilung der Darlehen und die Zuordnung der einzelnen Darlehen zu den einzelnen Gebäudeteilen, somit wäre ein notwendiger wirtschaftlicher Zusammenhang des gewerblich genutzten Teils gegeben.

Sonderfall:

Die Zinsen für ein Darlehen stehen nicht in dem notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem vermieteten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes, wenn dessen gesamte Anschaffungskosten einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto beglichen und das Darlehen dazu verwendet wird, die Zwischen- Kredite zurückzuführen. In diesem Fall ist keine direkte Zuordnung vorgenommen, somit kann in diesem Fall kann eine Aufteilung nach Prozenten vorgenommen werden, siehe BFH Urteil vom 23.11.2004, IX R 2/04, BFH-NV 2005 Seite 694.

Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschättung

„ Ist in einem Dienstvertrag dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur gestattet, den dienstlichen Pkw für private Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, sind die darüber hinausgehenden privaten Nutzungsanteile als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.
Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorteil ist nach der 1 v.H.- Regel zu berechnen, wenn das Fahrtenbuch keine Angaben zum Reiseziel und den aufgesuchten Personen enthält.“

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.12.2003,

6 K 138/02, DStRE 2005, Seite 161 ff. Revision eingelegt).

Der Senat führt aus, dass die private Pkw-Nutzung in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfzs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent von Hundert des inländischen Listenpreises in Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich er Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 mit den auf die Privatfahrten entfallenen tatsächlich entfallenen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten und der übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Angemessenheit der Vergütung eines für zwei Gesellschaften tätigen Geschäftsführers

„Setzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Arbeitskraft nur zu 50 % für eine GmbH ein, weil er zusätzlich noch für eine andere GmbH tätig ist, so ist bei der Angemessenheitsprüfung auf das Zahlenmaterial von Vergütungsstudien ein Abschlag von 50 % vorzunehmen. „

(Niedersächsiches Finanzgerichts Urteil vom 29.01.2004, 6 K 865/01, DStRE 2005, Seite 159 ff. Revision eingelegt)

Der Senat führt aus das bei Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung zu berücksichtigen ist, dass die in den Studien angegebene Vergütung jeweils als Vollzeitvergütung zu sehen ist.

Da in der vorliegenden Entscheidung der Geschäftsführer nach eigenen Aussagen nur 50 % seiner gesamten Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, sind demnach auch nur 50 % des angemessenen Gehaltes anzusetzen.

Mehrjährige Tätigkeit bei § 34 EStG

Mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs.2 Nr. 4 EStG ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst.

( BFH Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99)

Ergänzung:
Durch spätere Gesetzesänderungen unter 12 Monate nicht mehr anwendbar!