Pensionszusage für einen 63.jährigen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

„ Die einem 63 Jahre alten Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage beinhaltet eine verdeckte Gewinnausschüttung. Eine eventuelle Bandbreite für die Erdienbarkeit der Versorgungsansprüche ist jedenfalls dann unerheblich, wenn im Zeitpunkt der Pensionszusage ein weiterer, jüngerer und bewährter Geschäftsführer zur Verfügung steht.“

(Finanzgericht München, Urteil vom 26.07.2004, 6 K 3566/02, DStRE 2005, Seite 653 ff. Revision eingelegt).

Der Senat führt aus, dass die Zuführung zu einer Rückstellung die im Hinblick auf die einem, Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage gebildet worden ist, nach der BFH-Rechtsprechung als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist, wenn die begünstigte Person den Versorgungsanpruch während der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit nicht mehr erdienen kann.

Die Erdienbarkeit kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei beherrschenden Gesellschaftern nur bejaht werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorhergesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Beim nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs, der Erdienbarkeits- Zeitraum zugrunde zu legen, der für die Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen maßgeblich ist.

Sowohl bei beherrschenden, als auch bei nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern, scheidet nach bisheriger Bundesfinanzhofrechtsprechung die Anerkennung einer Pensionszusage aus, wenn der Geschäftsführer zum Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bei Schätzungsbescheiden

Der Steuerpflichtige handelt in aller Regel grob schuldhaft im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheides fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung dieses Bescheides verdrängt.

(BFH Urteil vom 16. September 2004 IV R 62/02)

Dreimonatsfrist gilt auch bei Einsatzwechseltätigkeit

Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Verpflegungsmehraufwendungen findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zug einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.

( BFH Urteil vom 27.7.2004 VI R 43/93)(Andere Auffassung R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

Ergänzung:

Einsatzwechseltätigkeit durch Reisekostenregelungen 2008 aufgegeben. Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate beschränkt bleibt weiterhin bestehen.

Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errechteten Personengesellschaft, die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Auch wenn die Geschäftsveräußerung nicht steuerbar ist. Maßgebend sind die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft.

(BFH Urteil vom 15.07.2004 VR 84/99)

Vorsteuerabzug bei Pkw ab 1999

Ein Unternehmer, der einen Pkw zur gemischten Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet, kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.

(BFH Urteil vom 15.07.2004 V R 30/00)

Aus betrieblichen Gründen übernommene Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn

„Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegenden, eigenbetrieblichen Interessen die Zahlung von Verwarnungsgeldern die gegen die bei ihm angestellten Fahrer, wegen Verletzung des Halteverbotes, verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.“

(BFH Urteil vom 07.07.2004, VI R 29/00, DB 2005, Seite 536 ff.).

Der Senat sah in dem vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

Dieses ergibt sich zunächst aus der Anlass der Zahlung. Die Verwarnungsgelder sind zwar durch das individuelle Fehlverhalten der betroffenen Fahrer veranlasst worden, diese hatten aber tatsächlich eine konkrete betriebliche Entscheidung des Arbeitgebers als Hintergrund.

Im vorliegenden Fall ging es in erster Linie darum eine zügige Paketzustellung zu gewährleisten. Hier wurden vom Arbeitgeber Verwarnungsgelder billigend in Kauf genommen.