Provisionszahlungen im Zusammenhang mit Grundstückserwerb

Erhält der Grundstückserwerber vom Vermittler des Kaufvertrages eine Provision, die keine besonderen, über die Anschaffungskosten hinausgehenden Leistungen abgelten soll, so mindert diese Zahlung die Anschaffungskosten der Immobilie im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.

(BFH Urteil vom 16.3.2004, IX R 46/03)

Häuslicher Computer als Arbeitsmittel

Ein privat angeschaffter und n der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.

( BFH Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01)

Übergang wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Geschäftsanteils

Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung de Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen, vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung werden in der Folgezeit tatsächlich vollzogen.

(BFH Urteil vom 17.2.2004 VIII R 26/01)

Erschließungsaufwand für bebaubar gewordenes Weideland

Wird ein zusammenhängendes Grundstück an die Kanalisation angeschlossen und werden dadurch bisher als Weideland genutzte Flächen bebaubar, handelt es sich bei den darauf entfallenden Abwasserbaubeiträgen auch dann um nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Boden, wenn ein im Übrigen aufstehendes Wohngebäude bereits über eine Sickergrube verfügt.

(BFH Urteil vom 11.12.2003, IV R 40/02)

Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten

Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehende Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist in die Bemessungsgrundlage nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind.

(BFH Urteil vom 03.12.2003 XI R 11/03)

Versicherungsleistungen eines Autohändlers sind selbständige Umsätze

Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.
(BFH Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 67/01).

Ein Fußreflexmasseur ist ein Gewerbetreibender

Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.
Die Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein, noch beeinflusst sie deren Inhalt.
(BFH Urteil vom 19. September 2002 IV R 45/00/).

Marketingberater kann Selbständiger sein

Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten.
Ein Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau eines “Staatlich geprüften Betriebswirts” an einer Fachschule entsprechen.

Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen würde.
(BFH Urteil vom 19. September 2002 IV R 74/00)