Abzugsfähigkeit einer jährlichen Barzahlung an die Eltern in Indonesien

Abzugsfähigkeit einer jährlichen Barzahlung an die Eltern in Indonesien

FG Nürnberg , Urteil vom 12.02.2014, 5 K 487/11

Begründung:

Diese für die Anerkennung der Unterhaltsleistung als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33a EStG erforderlichen tatsächlichen Umstände stehen aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Dokumente und aufgrund der glaubhaften Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest. Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass der Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens in der Lage war, seine Eltern mit einem Geldbetrag von 5.000 € zu unterstützen, den er in bar von seinem Konto am 06.12.2005 abgehoben hatte, den er bei seiner Einreise am 19.12.2005 in Indonesien noch bei sich hatte und den er seinen Eltern am 20.12.2005 ausgehändigt hatte, damit diese hiervon ihren weiteren laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnten. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der stimmigen Aussagen des Klägers von der Richtigkeit seiner Angaben und der vorgelegten Unterlagen Gewissheit verschafft und hat keine Anhaltspunkte gefunden, die zu dem vorgetragenen Geschehen in Widerspruch stehen.

Zwar ist dem beklagten Finanzamt zuzugeben, dass die schriftlichen Bestätigungen und Dokumente nicht zeitnah zur Übergabe des Bargeldes erstellt worden sind. Dies mindert jedoch nicht den Beweiswert der Unterlagen oder lässt sie nur als Gefälligkeitsbescheinigungen erscheinen. Denn aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls brauchte der Kläger bei der Geldübergabe im Dezember 2005 nicht davon ausgehen, dass er sich zur Beweissicherung um zeitnah erstellte Bestätigungen und amtliche Dokumente sorgen hätte müssen. Vielmehr konnte er aufgrund der steuerlichen Anerkennung seiner Unterstützungsleistungen in den vorangegangen Jahren durch das Finanzamt G annehmen, dass zum Nachweis die bei der Erklärungsabgabe am 14.1.2007 vorgelegten Dokumente auch dem beklagten Finanzamt genügen würden.

 

Aufwendungen für einen Zivilprozess in Rumänien als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für einen Zivilprozess sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie im (europäischen) Ausland angefallen sind.

FG Niedersachsen  Urteil vom 08.01.2014  3 K 11296/12

Begründung:

Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten nach dieser neuen Rechtsprechung des VI. Senats jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider und damit  auch des Kostenrisikos eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch die Ehefrau des Klägers bot aus Sicht eines verständigen Dritten eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hätte. Vielmehr handelt es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit, die für die Ehefrau des Klägers eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Schon aus dem teilweise stattgebenden Urteil ergibt sich auch, dass die Klage erfolgsversprechend gewesen ist, die Voraussetzungen für den Abzug der Rechtsverfolgungskosten als außergewöhnliche Belastungen insoweit also gegeben sind.

Nach Auffassung des Gerichts sind aber auch im Hinblick auf das Begehren, die Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags zu erreichen, hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen. Anders als im deutschen Sachenrecht ist der Eintritt eines gutgläubigen Erwerbs in Rumänien davon abhängig, dass der Alteigentümer seine Rechte nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht, zum anderen hat die Ehefrau des Klägers eine rumänische Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung und Realisierung ihrer Ansprüche beauftragt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Prozess nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht geführt worden wäre. Auch insoweit können die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug der Rechtsverfolgungskosten also bejaht werden.

Ort der Leistung für die von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen mitverkaufte Verpflegung von Hotelgästen im Ausland

Die Verpflegung von Hotelgästen stellt eine Nebenleistung zur Übernachtung dar, die als Teil der Gesamtleistung gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar ist.

Niedersächsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 19.09.2011, 5 K 319/10 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt)

Begründung:

Zu Unrecht hat der Beklagte darin Umsatzerlöse in Höhe von 43.781,11 € der Umsatzsteuer unterworfen. Bei diesen von der Klägerin erbrachten Restaurationserlösen handelt es sich um Nebenleistungen zur Unterbringung, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 25.02.1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. –CPP–, Slg. 1999, I-973 Rn. 28 ff.; vom 27.10.2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433 Rn. 19 ff., und vom 21.06.2007 Rs. C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398 Rn. 17 f.; und des BFH vom 09.06.2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98 m.w.N.) ist zum einen jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Daher ist das Wesen des fraglichen Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Nach dem EuGH-Urteil vom 22.10.1998 Rs. C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129) stellen gewöhnlich mit Reisen verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, für die Kundschaft das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so dass es sich um Nebenleistungen handelt. Nach diesem zu einem pauschalen Leistungspaket, bestehend aus einer Hotelunterbringung mit Halbpension und Busbeförderung, ergangenen EuGH-Urteil (Rn. 24 bis 26) "ist es üblich, dass Wirtschaftsteilnehmer wie Hoteliers, die gewöhnlich mit Reisen verbundene Dienstleistungen erbringen, bei Dritten bezogene Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des Pauschalbetrags ausmachen, sondern auch zu den traditionellen Aufgaben dieser Wirtschaftsteilnehmer gehören. Diese von Dritten bezogenen Leistungen erfüllen somit für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern stellen das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung dieses Wirtschaftsteilnehmers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall bleiben die bei Dritten bezogenen Leistungen gegenüber den Eigenleistungen reine Nebenleistungen; der Wirtschaftsteilnehmer unterliegt somit nicht der Besteuerung nach Artikel 26 der Sechsten Richtlinie. Bietet jedoch ein Hotelier seinen Kunden neben der Unterbringung regelmäßig auch Leistungen an, die über traditionelle Aufgaben der Hoteliers hinausgehen und deren Erbringung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Pauschalpreis bleiben kann, wie etwa die Anreise zum Hotel von weit entfernten Abholstellen aus, so können solche Leistungen nicht reinen Nebenleistungen gleichgestellt werden" (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

Unerheblich ist, dass die Klägerin selbst kein Hotelier ist und die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar gegenüber den Hotelgästen, sondern gegenüber anderen Unternehmern ausgeführt hat. Denn den Reiseunternehmern als Empfänger der von der Klägerin erbrachten Leistungen kam es entscheidend darauf an, Pauschalpakete aus Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zusammen mit anderen Leistungspaketen zu erwerben, um diese als einheitliche Leistung gegenüber Reisenden anbieten zu können.

Die Klägerin ist Paketanbieterin und biete fast ausschließlich komplette Reisen ins Ausland an. Sie verkaufe Leistungspakete an Reiseunternehmen, die diese wiederum als Pauschalreisen anböten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Halb- und Vollpension sowie ergänzende Leistungen in Form von Ausflügen, Besichtigungen, Exkursionen etc.. Die streitbefangenen Leistungen unterliegen nicht gem. § 25 UStG der Umsatzsteuer. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer ist § 25 UStG daher nicht anwendbar.

Offensichtlich unzutreffende Besteuerung bei Anwendung der Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen

Die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Pauschbeträge für den Betriebsausgabenabzug bei Auslandsübernachtungen sind zur Vermeidung einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nicht im Hotel, sondern bei nahen Angehörigen übernachtet.

Eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung kann geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu dem sicheren Schluss führen, dass die Anwendung der Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung darstellen würde.

BFH Beschluss vom 19.10.2011 – XR 29/10 BFHNV 2012 S. 227ff.

Begründung:

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als erfüllt angesehen. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Schlussfolgerungen und Schätzungsergebnisse sind demgegenüber keine Tatsachen in diesem Sinne.

Das FG hat ausgeführt, maßgebender nachträglich bekannt gewordener Lebenssachverhalt sei, dass der Kläger bei seiner Mutter übernachtet und diese hierfür kein Entgelt gefordert habe. Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem Umstand, dass die Übernachtungen nicht im Hotel, sondern bei der Mutter durchgeführt worden seien, lediglich um eine Hilfstatsache handele, da diese jedenfalls einen sicheren Schluss auf die Haupttatsache, das Nichtanfallen der als Betriebsausgaben abgesetzten Übernachtungskosten zulasse.

Danach sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Abzug von Betriebsausgaben setzt daher stets das Vorliegen, in Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung den Abfluss (§ 11 Abs. 2 EStG), von Aufwendungen voraus. Daran fehlt es, wenn anlässlich von Übernachtungen bei der Mutter des Klägers nicht die vom Kläger angesetzten Kosten von 108 EUR bzw. 152 EUR täglich, sondern gar keine oder jedenfalls wesentlich geringere Aufwendungen angefallen sind.

Allerdings beruft sich der Kläger im Ausgangspunkt zu Recht auf R 40 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien in der in den Streitjahren geltenden Fassung (LStR 2004), wonach bei Übernachtungen im Ausland die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen angesetzt werden dürfen, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gemacht werden.

Der Senat kann offenlassen, ob diese Pauschalierung auf eine hinreichende Rechtsgrundlage gestützt werden kann. In den genannten BMF-Schreiben wird insoweit zwar die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG herangezogen. Satz 4 dieser Regelung ermächtigt das BMF allerdings lediglich zur Festlegung von Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand, nicht hingegen für Übernachtungskosten.

Auch ist zweifelhaft, ob die Pauschbeträge auf die, unter dem Gesichtspunkt des "steuerlichen Massenverfahrens" dem Grunde nach gegebene, allgemeine Typisierungsbefugnis der Finanzverwaltung gestützt werden können. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade ein Nachweis der Kosten von im Ausland durchgeführten Hotelübernachtungen für die Steuerpflichtigen wesentlich schwieriger zu erbringen ist als der Nachweis sonstiger  Betriebsausgaben, für die die Finanzverwaltung aber keine Pauschalierungen vorsieht. Dementsprechend lässt die Finanzverwaltung ab 2009 einen Abzug von Übernachtungskosten beim Betriebsinhaber ausschließlich im Falle des Einzelnachweises zu und wendet die Pauschbeträge nur noch auf Erstattungen durch den Arbeitgeber an.

Jedenfalls steht die Anwendung der Pauschalen bereits nach der eigenen Auffassung der Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt, dass sie nicht im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, was bei einer vom Normaltypus abweichenden Art der Reise der Fall sei (H 40 LStR 2004 "Übernachtungen im Ausland"). Dies entspricht auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Steuerfreiheit für Private Equity-Engagement in England

Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds – Freistellung von der Besteuerung nach DBA-Großbritannien 1964/1970 für Betriebsstätteneinkünfte – (negativer) Qualifikationskonflikt als Voraussetzung für die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 – Ankauf und Verkauf von Wertpapieren als gewerbliche Tätigkeit – Abgrenzung zur Vermögensverwaltung – Geschäftsmodell von Private Equity Fonds – Treaty Override.

BFH Urteil vom 24.8.2011, I R 46/10

Erläuterung (BFH):

Mit Urteil vom 24. August 2011 I R 46/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich grundlegend zur Besteuerung von – zumeist institutionellen – Anlegern geäußert, die sich im Ausland – hier konkret in England – an einem Private Equity (PE)-Fonds beteiligen.

Ein derartiges Engagement ist, so der BFH, regelmäßig gewerblicher und nicht lediglich vermögensverwaltender Natur. Weil das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte aber nach Maßgabe von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) regelmäßig demjenigen Staat gebührt, in dem der Fonds mit einer Betriebsstätte tätig ist, bleiben die Gewinne in Deutschland steuerfrei. Das gilt selbst dann, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine Managementgesellschaft ausüben lässt. Und auch der Umstand, dass die Fondseinkünfte im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, ändert an der Steuerbefreiung nichts. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber für einen derartigen Fall Vorsorge getroffen: Er hat mit § 50d Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes eine Norm geschaffen, die das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen lässt, wenn andernfalls die Einkünfte überhaupt nicht besteuert werden. Dass völkerrechtlich im DBA das Gegenteil vereinbart worden ist, stört ihn insofern nicht; man setzt sich in einem sog. Treaty override darüber hinweg. Dieser Besteuerungsrückfall gelingt aber nur, wenn er auf eine unterschiedliche steuerliche Auslegung des DBA durch beide Vertragsstaaten – einen sog. negativen Qualifikationskonflikt – zurückzuführen ist. Er scheitert indes, wenn Grund für die Nichtbesteuerung im anderen Staat dessen nationales Steuerrecht ist, beispielsweise, weil dieser Staat PE-Engagements steuerlich subventioniert.

Konkret ging es um die Beteiligung u.a. deutscher Versicherungsunternehmen an einem PE-Fonds in England, der dort operativ über eine Managementgesellschaft agierte. Er blieb in England steuerfrei, weil England PE-Fonds steuerlich fördert, um ausländisches Kapital anzulocken. Trotzdem musste, wie der BFH entschieden hat, nun auch das deutsche Finanzamt auf eine Besteuerung der Fondseinkünfte verzichten.

Das Ganze kehrt sich allerdings um, wenn sich Ausländer an einem deutschen PE-Fonds beteiligen, oder auch, wenn es sich um einen rein innerdeutschen Fonds geht: Bisher konnte der Fonds in Deutschland darauf hoffen, nicht als gewerblich angesehen zu werden, was insbesondere für die Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen vorteilhaft war. Den Steuervorteil sicherte ihm eine sehr groß-zügige Praxis der deutschen Finanzverwaltung. Diese Praxis wird jetzt vom BFH aber grundlegend in Frage gestellt.

 

Werbungskostenabzug für Reisen

Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar  .

Nimmt ein Pfarrer an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien teil, kann der Umstand, dass er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist, die berufliche Veranlassung maßgeblich indizieren.

BFH Urteil vom 9.12.2010, VI R 42/09

Begründung:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden.

Auch Aufwendungen für Reisen, die der beruflichen Fortbildung dienen, sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der uneingeschränkte Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ist eine Bildungsreise gemischt veranlasst, ist nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH aufgestellt hat, (nur) der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen.

Sollte sich im zweiten Rechtsgang der Vortrag des Klägers bestätigen, wird das FG von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise ausgehen können. Denn wie dargestellt führen Aufwendungen für eine Reise u.a. dann in voller Höhe zu Werbungskosten, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Der Senat hat einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Teilnahme an einer Gruppenreise beispielsweise angenommen, wenn die Organisation und Durchführung dieser Reise Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist. Gehört zum Aufgabenbereich eines Pfarrers auch die geistliche Betreuung von pfarrangehörigen Pilgern auf ihrer Reise und begleitet er diese nach Einholung einer entsprechenden dienstrechtlichen Genehmigung, ist die Situation mit der eines Lehrers vergleichbar. Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt ist nicht anders zu bewerten als seine sonstige geistliche Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei.

Für eine Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich fort. Für eine berufliche Veranlassung ist daher neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend ist. Kommt der Steuerpflichtige mit seiner Teilnahme einer Dienstpflicht nach, indiziert dies in besonderer Weise den beruflichen Veranlassungszusammenhang. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Steuerpflichtige die rechtliche oder praktische Möglichkeit gehabt hätte, sich der Teilnahme an der konkreten Reise zu entziehen. Im Streitfall hat der Kläger die Jordanienreise zwar als eine Pflichtveranstaltung bezeichnet, das FG hat jedoch auch insoweit von einer Feststellung abgesehen.

Einer (ausschließlich) beruflichen Veranlassung steht im Übrigen nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können. Die berufliche Veranlassung kann auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind.

 

 

 

Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform

Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen.

BFH Urteil vom 25.11.2010, III R 111/07

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07 entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird.

Ein Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, machte in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erfolglos verfassungsrechtliche Bedenken geltend gegen die Höhe des in § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Freibetrags von 924 €, der den Sonderbedarf für auswärts studierende Kinder abgelten soll.

Nach Auffassung des BFH darf der Ausbildungsfreibetrag jedoch nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind bei Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG einzubeziehen. Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden Freibeträge belief sich im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 6.732 €. Dies ist nach Ansicht des BFH ausreichend, wie auch ein Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG-Förderung für einen auswärts studierenden Studenten betrug im Jahr 2003 monatlich 433 €, somit jährlich 5.592 €, und lag damit unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen. Die Rechtslage entspricht nach Ansicht des BFH den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86 entschieden hatte, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.

Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland

Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen (entgegen R 33a.1 EStR) .

Der Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person ist in der Regel bis zu einem Wert von 15.500 EUR gering; diese Wertgrenze ist bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person anzupassen .

Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften .

BFH Urteil vom 30.6.2010, VI R 35/09

Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige

Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen    .

BFH Urteil vom 5.5.2010, VI R 5/09

Erläuterungen:

Mit Urteilen vom 5. Mai 2010 VI R 5/09 und VI R 29/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten modifiziert.

 Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind u. a. Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern). Allerdings setzt die Unterhaltsberechtigung insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt werden (sog. abstrakte Betrachtungsweise).

Diese Rechtsprechung hat der BFH im Urteil VI R 29/09 aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der danach erforderlichen konkreten Betrachtungsweise sei auch zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder des Steuerpflichtigen.

Ebenfalls mit Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 5/09 hat der BFH entschieden, dass bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen sei. Anders als der Verwandtenunterhalt werde der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. In diesem Fall unterstützte der Steuerpflichtige seine nicht berufstätige Ehefrau, die mit den in Ausbildung befindlichen Kindern in Bosnien-Herzegowina lebte.

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sprachaufenthalts im Ausland als Berufsausbildung

Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.

BFH Beschluss vom 14.09.2009 –  III B 119/08 BFHNV 2010 S. 19

Begründung:

Im Übrigen ist die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Sprachaufenthalt im Ausland anerkannt werden kann, geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung  ist dem Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" zu entnehmen, dass hierunter nicht jeder Auslandsaufenthalt zu fassen ist, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt.

Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Im Streitfall hat sich das Kind keiner solchen planmäßigen Bildungsmaßnahme unterzogen, die sich anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien von einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt abgrenzen ließe.