Vorbeugung berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen

Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers eine spezifisch berufliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor und er wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsenen Vorteile in Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.

( BFH Urteil vom 30.05.2001. VI R 177/99, DStRE 2001, Seite 1076 ff.).

Die höchstrichterliche Entscheidung beendet eine Rechtsunsicherheit über die Leistungen des Arbeitgebers für gesundheitliche Maßnahmen an seine Arbeitnehmer. Allgemein gilt dass Maßnahmen die die Gesundheit der Arbeitnehmer erhalten im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden und daher kein Arbeitslohn darstellen können.