Korrektur der Umsatzsteuerschuld beim Bestreiten der Forderung

Bestreitet der Leistungsempfänger substantiiert das Bestehen und die Höhe der Forderung, kommt beim Unternehmer eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG in Betracht.

Dies bedeutet beim Leistungsempfänger, das der Vorsteuerabzug berichtigt werden muss

Uneinbringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung nicht bezahlen werde.

Damit entfällt die Möglichkeit für den Abzug der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach § 17 Abs. 2Nr. 1 UStG zu korrigieren.

(BFH Urteil vom 31.Mai 2001 V R 71/99 BFHNV 2002 S.142).

Nach dieser Entscheidung liegt eine uneinbringliche Forderung und damit die Umsatzsteuerkorrektur vor, wenn ein Kunde eine Forderung dem Grunde und der Höhe substantiiert bestreitet und mit einer Bezahlung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann.