Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen immer Betriebseinnahme

Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen immer Betriebseinnahme

Leitsatz

Die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist eine Betriebseinnahme.

Bei Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze ist die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen einzubeziehen (Anschluss an VIII. Senat).

BFH Urteil vom 27.1.2016, X R 2/14

Begründung:

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Januar 2016 X R 2/14 entschieden.

 

Der Kläger, ein selbständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt (FA) behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

Der BFH gab dem FA Recht. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Damit setzt der BFH die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes. Auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört.

Zur Erfassung einer Schadensersatzzahlung des Steuerberaters zum Ausgleich von nichtabziehbaren Bußgeldern als Betriebseinnahme beim Mandanten

Die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin, den dieser wegen einer Nichtveröffentlichung von Bilanzen der Klägerin an sie leisten musste, ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen.

FG Münster 11.03.2015 ; 13 K 3129/13 K

Begründung:

Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid vom 13.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.9.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin als Ertrag erfasst.

Die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin, den dieser wegen einer Nichtveröffentlichung von Bilanzen der Klägerin an sie leisten musste, ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen. Denn Kapitalgesellschaften verfügen steuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden gem. § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der vom früheren Steuerberater der Klägerin geleistete Schadensersatz hat danach als Betriebseinnahme der Klägerin deren Betriebsvermögen erhöht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Erfassung der Schadensersatzzahlung in dem zu versteuernden Einkommen nicht entgegen, dass die Geldbußen, die der frühere Steuerberater ersetzen musste, das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin in den jeweiligen Jahren nicht mindern durften gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Die jeweils in den Jahren 2008 und 2010 von der Klägerin geleisteten Geldbußen sind nämlich nur deswegen als Betriebsausgaben nicht abziehbar, weil dies durch die genannte gesetzliche Vorschrift ausdrücklich angeordnet ist. Eine korrespondierende Vorschrift, welche eine Erfassung der Schadensersatzleistung als steuerpflichtige Einnahme verhindern würde, existiert im Ertragsteuerrecht hingegen nicht. Vielmehr gibt es, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rückzahlungen oder Erstattungen nicht zu Betriebseinnahmen führen dürfen, wenn die Aufwendungen bei Zahlung nicht zu einer Gewinnminderung geführt habe

Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, führt auch dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn – wie im Streitfall – die Erstattung durch einen Dritten erfolgte und für den Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist Diese Sachbehandlung ist schon deshalb geboten, weil anderenfalls das gesetzliche Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen werden könnte: Könnte sich ein Unternehmer nicht abziehbare Aufwendungen von einem Dritten steuerfrei erstatten lassen, so müsste er diese Aufwendungen im Ergebnis nicht aus versteuertem Einkommen bestreiten, was mit dem Zweck des Abzugsverbots nicht vereinbar wäre.

Im Streitfall ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG, dass die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin nicht als Ertrag zu erfassen wäre. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG den Gewinn nicht erhöhen darf. Ein solcher Fall liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Denn unter einer „Rückzahlung“ ist, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, lediglich die Rückzahlung durch den Gläubiger der Geldbuße gemeint, hier das Bundesamt der Justiz. Die Erstattung durch einen Dritten ist hingegen nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst.

Die vorstehenden Grundsätze verstoßen – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch weder gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater kann auch die steuerliche Mehrbelastung umfassen, so dass der Ersatzberechtigte im Ergebnis leistungsgerecht besteuert wird.