Grenzen der verbindlichen Zusage

Die Bindung an die Zusage einer Finanzbehörde kann entfallen, wenn sie in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig ist, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit entweder erkennt oder jedenfalls erkennen kann.
(BFH Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 28/98).

Zulässigkeit eines Auskunftsersuchen durch die Finanzverwaltung

Ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO ist rechtswidrig, wenn die Finanzbehörde lediglich bezweckt, den Auskunftspflichtigen zur Korrektur seiner bereits erteilten Auskunft zu bewegen.

§ 93 AO ist auch nicht verletzt, wenn die Finanzbehörden aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung einen Sachverhalt aufklären will, auf den es tatsächlich für die Besteuerung nicht ankommt. Ein Auskunftsersuchen bei anderen Personen, als dem Beteiligten, setzt nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO voraus, dass zumindest der Versuch einer Auskunft bei dem Beteiligten selbst übernommen wurde.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenat Stuttgart, Urteil vom 21.02.2001, 5 K 325/00, Revision eingelegt.)

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist dem Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung eine Erläuterung beizugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.

Auskunftsersuchen ist nicht mehr zulässig, wenn das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist. Es sei denn, dass sich bei den Nachprüfungen durch die Aufsichtsbehörden erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben das die Veranlagung fehlerhaft ist.