Betriebsbezogene Betrachtung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte

Bei der (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligung eines Steuerpflichtigen an mehreren der Gewerbesteuer unterliegenden Mitunternehmerschaften ist die Beschränkung des Steuerermäßigungsbetrages für gewerbliche Einkünfte gem. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG jeweils betriebsbezogen zu ermitteln.

FG Schleswig-Holtstein Urteil vom 29. Oktober 2014 ) 5 K 115/12 (veröffentlicht in EFG 2015, S. 966

Begründung:

Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob im Rahmen der Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG die Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG gesellschafterbezogen oder betriebsbezogen erfolgt.

Der Senat stellte zunächst klar, dass – entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung – die Ermittlung der Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG erst auf der Ebene der Einkommensteuerveranlagung erfolgt und daher die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides der A GmbH & Co. KG insoweit getroffene Feststellung keine Bindungswirkung entfaltet.

Nur der Betrag des GewSt-Messbetrages, die tatsächlich zu zahlende GewSt und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil seien nach der ausdrücklichen Regelung in § 35 Abs. 2 bis 4 EStG gesondert festzustellen, nicht jedoch die ermittelte Begrenzung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG. Lediglich hinsichtlich der ausdrücklich feststellungsbedürftigen Größen nach § 35 Abs. 2 bis 4 EStG könnten die Gewinnfeststellungsbescheide daher Bindungswirkung entfalten, nicht aber hinsichtlich der Ermittlung der Beschränkung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Dennoch habe das FA im Ergebnis zutreffend den anzusetzenden Steuerermäßigungsbetrag nach der betriebsbezogenen Betrachtungsweise ermittelt. Auch wenn der Wortlaut der Regelungen in § 35  EStG Raum für beide in

der Literatur vertretenen Auffassungen ließe, so sprächen nach Auffassung des Senats eine systematische, historische und teleologische Auslegung der Norm für die betriebsbezogene Betrachtungsweise. Zum einen nehme – so der Senat – § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf eine gewerbesteuerliche Rechengröße Bezug, womit eine Anknüpfung an den der Gewerbesteuer zu Grunde liegenden Objektcharakter erfolge. Zum anderen legten auch eine historische Auslegung der Norm auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung die betriebsbezogene Betrachtungsweise nahe.

Gegen die Entscheidung des Senats wurde Revision eingelegt.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 12/15 anhängig