Zur steuerlichen Einordnung eines Exit- Bonus eines GmbH-Geschäftsführers

Erhält der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Minderheitsgesellschafter ist, neben dem auf seiner Anteile entfallenden Veräußerungspreis auch einen Exit -Bonus von den anderen veräußerten Gesellschaftern, stellt diese Exit-Bonus keine Veräußerungserlöse dar.

Der Exit-Bonus den der GmbH Geschäftsführer anlässlich der Anteilsveräußerung der übrigen Anteilseigner als Gegenleistung für eine positive Renditeerzielung erhält, ist entweder als Betriebseinnahme aus sonstiger selbständiger  Arbeit oder als Arbeitslohn zu erfassen.

Finanzgericht Münster Urteil vom 12.12.2014 – 14 K 1918/13 E.

Begründung:

Der Bonus ist als steuerbare und voll steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung zu erfassen wobei es im Ergebnis unerheblich ist, ob der Bonusarbeitslohn von dritter Seite darstellt oder aber den Einkünften aus der Klägertätigkeit zuzuordnen ist.

Im vorliegenden Fall fehlt der Kausalzusammenhang zwischen der Veräußerung der Anteile und der Gewährung des Bonus.  Im Streitfall war die Zahlung des Bonus Gegenleistung für eine mehrjährige Tätigkeit. Die Tätigkeit war darauf angelegt, während des Zeitraums der Kapitalbeteiligung des Finanzinvestors nachhaltig die Grundlagen für eine größtmögliche Rendite beim Verkauf zu schaffen.

Aufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers für berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs

Ein GmbH-Geschäftsführer kann Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und für den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehen.

Hessische Finanzgericht Urteil vom 14.10.2014 (Az. 4 K 781/12).

Begründung:

Geklagt hatte ein Geschäftsführer, der nicht am Kapital der GmbH beteiligt war und der im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von ca. 250.000 Euro erzielte. Der Kläger war Eigentümer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden im Streitjahr entfielen ca. 30 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Für letztere machte der Kläger, der sich u.a. auf Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten berief, keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber aber einen entsprechenden Werbungskostenabzug beim Finanzamt geltend. Die übrigen Reisekosten des Streitjahres für die Benutzung von Linienflugzeugen und des Firmen-Pkw hatte der Arbeitgeber übernommen.

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn nach den Gesamtumständen habe der Kläger das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Zwar hätten sich durch die Nutzung seines Privatflugzeuges die Reise- bzw. Abwesenheitszeiten verkürzt. Gleichzeitig habe aber – im Gegensatz zu Linienflügen und Bahnfahrten – keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Geschäftsunterlagen oder elektronische Kommunikation bestanden. Für die Erhöhung der effektiven Arbeitszeit habe dem Kläger auch kein Anspruch auf entsprechende Vergütung durch den Arbeitgeber zugestanden. Damit sei die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst gewesen, wobei es auch an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehle.

Schließlich seien auch die Aufwendungen in Höhe von 25.000 bis 30.000 Euro für den Erwerb der internationalen Fluglizenz (Commercial Private Licence) bereits deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Kläger diesen Flugschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigt habe. Zudem bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufwendungen als vorab entstandene bzw. vorweggenommene Werbungskosten hinsichtlich einer angestrebten, anders gearteten Tätigkeit anzuerkennen seien.

Gegen das Urteil vom 14.10.2014 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 137/14).