Finanzgericht ruft den EuGH an zum internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg in § 9 Nr. 7 GewStG a

Das Finanzgericht Münster bezweifelt, dass die gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift für Beteiligungserträge, die aus dem Ausland stammen (§ 9 Nr. 7 GewStG, “internationales Schachtelprivileg”) mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, da die Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinne aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften an schärfere Voraussetzungen geknüpft werde als bei inländischen Kapitalgesellschaften.
FG Münster , Beschluss vom 20.09.2016 – 9 K 3911/13 F
Begründung:
Die Organträgerin begehrt die Kürzung des Gewerbeertrages bei Organgesellschaft um Dividende australischer Enkelgesellschaft. Die Klägerin hielt über eine inländische Tochtergesellschaft, mit der sie im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft verbunden war (Organgesellschaft), eine 100%ige Beteiligung an einer in Australien ansässigen Limited. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für eine Gewinnausschüttung der australischen Limited auf Ebene der Organgesellschaft nicht nur die allgemeine Steuerbefreiung für Beteiligungserträge (§ 8b KStG) nicht eingreife, sondern auch keine gewerbesteuerliche Kürzung in Betracht komme, weil das sogenannte internationale Schachtelprivileg unanwendbar sei. Auf Ebene der Klägerin könne im Ergebnis keine Minderung des Gewerbeertrages erfolgen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Kürzung des Gewerbeertrages bereits bei ihrer Organgesellschaft mit der Folge, dass die Gewinnausschüttung der australischen Limited bei ihr (als Organträgerin) steuerfrei bliebe.
FG ruft EuGH an: § 9 Nr. 7 GewStG mit Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar?
Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen. Es hat erhebliche Zweifel daran, dass die gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift in § 9 Nr. 7 GewStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit, die auch Investitionen in Nicht-EU-Ländern schütze, vereinbar ist. Dies begründete das FG insbesondere damit, dass Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften unter erheblich einfacheren Voraussetzungen der Kürzung unterlägen, so dass Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich weniger attraktiv seien. Auch der Gesichtspunkt der Missbrauchsabwehr könne eine schlechtere Behandlung von Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften nicht rechtfertigen.