Überprüfung einer Bank Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte

Ein hinlänglicher Anlass für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihr Geld in Konten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten abgewickelt haben.

Ist der Anlass der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt, wie z. B. bei der namenlosen Abwicklung von Tafelgeschäften, entfaltete das sogenannte Bankgeheimnis keine Schutz und Vertrauenswirkung für die Bankkunden (BFH Beschluss vom 02.08.2001, VII B 290/99, DStR 2001, Seite 1605ff)

Bei allen Bankgeschäften bei denen ein Bankkunde nicht seine Konten benutzt sondern dies in namenloser Form macht, hat der Bundesfinanzhof das sogenannte Bankengeheimnis des § 30 a Abgabenordnung nicht für anwendbar erklärt. In diesem Fällen ist ein hinreichender Verdacht vorhanden, um im Veranlagungsbezirks zu prüfen, ob die Versteuerung vorgenommen wurde.

Bei der Begründung des Bundesfinanzhofs ist aber anzumerken, dass meines Erachtens der Tatbestand, dass man Tafelgeschäfte außerhalb seines Kontos durchführt, noch nicht ausreicht, um einen strafrechtlichen Anfangsverdacht hieraus abzuleiten. Die Bundesregierung hat bei der Einführung der Quellensteuer ausdrücklich diese Möglichkeit vorgesehen und für diese Tafelgeschäfte eine höhere Kapitalertragsteuer festgelegt.