Aufteilung der Vorsteuer aus Erhaltungsaufwendungen nach der Verwendung des Mietgrundstücks

Bezieht ein Unternehmer Leistungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Umsätze als Sachgerecht anzuerkennen. (BFH-Urteil vom 17.08.2001 V R 1 /01, Deutsche Steuerrecht E 2001, Seite 1304).

Bei der Aufteilung von Vorsteuer sowohl bei Herstellung als auch bei Erhaltungsaufwendungen hat die Finanzverwaltung mehrere Möglichkeiten vorgesehen. Zum einen werden diese, sofern sie nicht direkt zugeordnet werden können, nach den erzielten Umsätzen aufgeteilt. Sind noch keine Umsätze vorhanden, so können auch die Quadratmeter als Rechnungsmaßstab herangezogen werden. Hintergrund ist, dass der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, wenn die Vermietung an Unternehmer zu unternehmerischen Zwecken erfolgt. Wohnungen in der Regel lassen keinen Vorsteuerabzug zu.