Entnahme von Fahrzeugen die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden.

Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Vorsteuer erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.

Wird an dem Pkw nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. unterliegen bei einer Entnahme des Pkw nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung.

Bestandteile eines Pkw sind diejenigen gelieferten Gegenstände. Die durch den Einbau in den Pkw ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbraucht waren. Dies bedeutet, das sie zu einer Werterhöhung des Pkw beigetragen haben

Nicht dazu zählen kleine Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen

(BFH Urteil vom 18.10.2001, VR 106/98 i.Vbn. mit EuGH-Urteil v.17.5.2001, C-323/99 –Brandenstein, DStRE 2002 S.43, DStR 2001 S.2199 ff.).

Die Urteilsbegründung führt zur Klarheit im Zusammenhang mit Besteuerung der Entnahme von Geschäftswagen. In der Regel wird als Entnahmewert bei einem Pkw der Wert der Schwackeliste angesetzt.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhof stellt dieser Wert keine nachträglichen Investitionen des Unternehmers in den Gebrauchtwagen wider. So mit hat sich der Wert des Pkw im Zeitpunkt der Entnahme nicht in Betracht.

Nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs kommt deshalb weder eine Entnahmebesteuerung noch eine Vorsteuerberichtigung in Betracht. Nur in den Fällen in denen der Wert erheblich von den Listen für Gebrauchtwagen abweicht ist eine Prüfung bezüglich der Werte für nachträglich eingebaute Bestandteile vorzunehmen und eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.