Gewinnerhöhende Auflösung von Pensionsrückstellungen

Gewinnerhöhende Auflösung von Pensionsrückstellungen nur, wenn die geänderten Pensionszusagen inhaltlich nicht eindeutig waren.

FG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K

Begründung:

Eine Pensionsrückstellung kann im Fall einer Überversorgung nach einer Reduzierung des Gehalts anzupassen sein. Maßgeblich für die Frage, ob eine Überversorgung vorliegt oder nicht, sind die während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte des Arbeitgebers.

Eine Überversorgung ist dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.

Passivierung “angeschaffter” Pensionsrückstellungen

Betriebliche Pensionsverpflichtungen aufgrund einer sog. Direktzusage, welche beim Veräußerer den steuerlichen Rückstellungsbeschränkungen nach § 6a EStG 1997 unterworfen sind, sind bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, nicht mit dem besonderen Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG 1997, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm –auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen– ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten.

BFH Urteil vom 12.12.2012, I R 69/11

Nachholungsverbot bei zu niedrigen Pensionsrückstellungen

Das sog. Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.
(BFH Urteil vom 10. Juli 2002 I R 88/01)

Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung

Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung ist eine Begrenzung der Dynamisierung von laufenden Rentenleistungen auf die jährliche Steigerungsrate von 3% nicht zu beanstanden.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2001, 6 K 3280/98, rechtskräftig, DStRE 2001, Seite 1014).

Bei der Anerkennung von Pensionsrückstellung für Gesellschaftergeschäftsführer kann auch eine Dynamisierung der Rentenleistungen vereinbart werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese insgesamt die Angemessenheit sowohl der Gesamtbezüge als auch der späteren Rentenbezüge berücksichtigen. Das so erzielte Einkommen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Gewährung der Altersversorgung muss im Verhältnis zum letzten Nettolohn stehen. 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns gilt bisher als Obergrenze (BFH Urteil vom 26.10.1982 _ VIII R 50/80 BStBl. II 1983, S.209).