Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung bei einem aus mehreren Abrechnungsteilen bestehenden Rechnungsdokument

Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung bei einem aus mehreren Abrechnungsteilen bestehenden Rechnungsdokument

Leitsatz

Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung bei einem aus mehreren Abrechnungsteilen bestehenden Rechnungsdokument.

BFH Urteil vom 26.11.2014, XI R 37/12

Begründung:

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG), wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c UStG erfüllt und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung bei dem Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG.

Die PKW-Lieferungen an die A sind gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schütz. Diese Voraussetzungen liegen für die PKW-Lieferungen an die A vor. Die Klägerin hat insoweit –anders als es das FA meint– den nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV erforderlichen Belegnachweis erbracht. Die ursprünglichen Rechnungen vom 1. bzw. 20. Februar 2006 entsprechen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG. Der gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 Alternative 3 UStG erforderliche Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung (fehlt diesen Rechnungen entgegen der Auffassung des FA nicht.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG muss eine Rechnung die dort aufgeführten Angaben enthalten. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war der Hinweis auf die Steuerfreiheit der PKW-Lieferungen an die A jeweils in den Rechnungen enthalten. Das FG hat auf Seite 4 und 21 seines Urteils sowie durch Bezugnahme festgestellt, dass der mit “Anlage zur Rechnung” überschriebene Teil der Abrechnung einen Verweis auf die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, die genaue Bezeichnung des gelieferten PKW einschließlich Marke, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie insbesondere neben dem Hinweis “Bestätigung innergemeinschaftlicher Lieferung” auch die Versicherung, “dass der gekaufte Gegenstand in einen anderen EG-Mitgliedstaat (Österreich) befördert wird”, enthielt. Aufgrund des dadurch gegebenen engen Bezugs zu dem mit “Rechnung” überschriebenen Teil der Abrechnung, der einen “Exportpreis netto: EUR 159.000,–” auswies, bildeten die genannten Erklärungen ein einheitliches Dokument über die Abrechnung der PKW-Lieferungen und mithin in ihrer Gesamtheit das Rechnungsdokument über die jeweilige PKW-Lieferung an die A. Da in dem mit “Rechnung” überschriebenen Abrechnungsteil keine Umsatzsteuer enthalten ist und der mit “Anlage zur Rechnung” überschriebene Abrechnungsteil auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, enthält das Rechnungsdokument den gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 Alternative 3 UStG erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung.

Weil die mit “Rechnung” bzw. “Anlage zur Rechnung” überschriebenen Abrechnungsteile eine einheitliche Rechnung bilden, greift auch nicht § 14 Abs. 6 Nr. 2 UStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV, wonach bei aus mehreren Dokumenten bestehenden Rechnungen in einem dieser Dokumente u.a. alle anderen Dokumente zu bezeichnen sind, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben.  Das FG hat seine Würdigung, die Klägerin habe die mögliche Unrichtigkeit der von X gemachten Angaben zum Bestimmungsort auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können, insbesondere darauf gestützt, dass die Klägerin sich durch eine qualifizierte Bestätigungsabfrage nach § 18e UStG der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des X versichert habe und dass die Verwendung roter Fahrzeugkennzeichen anderer Händler ein branchenübliches Verhalten gewesen sei, das kein grundlegendes Misstrauen gegenüber dem Abnehmer begründen können.

Für die Lieferung des Mercedes-Benz ML 280 CDI hat das FG die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu Unrecht bejaht. Es steht –entgegen der Auffassung des FG– nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind, da die Identität des Abnehmers der PKW-Lieferung ungeklärt ist. Zwar ist die Ansicht des FG, dass der gegenüber der Klägerin handelnde Abnehmer der Lieferung den Transport des PKW nach Spanien durch eine Spedition veranlasst habe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Person des Abnehmers und damit des Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach dem der Lieferung oder sonstigen Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis kann vertraglicher oder gesetzlicher Art sein (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Im Fall einer Vertretung ohne Vertretungsmacht, die auch im Fall einer Identitätstäuschung vorliegen kann und zur entsprechenden Anwendung von §§ 177, 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt, bestimmt sich die Person des Abnehmers nach dem Rechtsverhältnis, das gemäß § 179 BGB zum vollmachtlosen Vertreter besteht. Dementsprechend war Abnehmer die Person, deren Identifizierung nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht möglich ist.

Denn die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers (“Erwerbers”) dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist. Die Zulassung des PKW im Bestimmungsland auf eine andere Person als den Abnehmer reicht ebenfalls nicht aus, um davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung objektiv zweifelsfrei feststehen; denn nach der Rechtsprechung des BFH ergibt sich daraus nur das Gelangen in den Bestimmungsmitgliedstaat, nicht aber auch, wer Abnehmer der Lieferung war, für die die Steuerbefreiung beansprucht wird.

Die Lieferung des Mercedes-Benz ML 280 CDI ist auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei anzusehen, weil die Klägerin die von ihr für die PKW-Lieferung an die B beanspruchte Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht –wie erforderlich– entsprechend § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nachgewiesen hat. Zudem fehlen –wie bereits ausgeführt– Feststellungen dazu, wer der wirkliche Abnehmer des PKW ist und ggf. welchem Unternehmer die Versendung zuzurechnen ist. Die vollständige Erbringung des Beleg- und Buchnachweises verlangt jedoch auch Angaben zur Identität des Abholers.

Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen PKW für private Zwecke

Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten PKW, der nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a.F. ausgeschlossen.

BFH Urteil vom 5.3.2014, XI R 29/12

Begründung:

Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Nutzung des PKW zu privaten Zwecken insoweit als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt, als der Kläger in den Streitjahren Eingangsleistungen für den Betrieb des PKW bezog und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar waren.

Das FG hat –für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend– festgestellt, dass der Kläger den dem Unternehmen zugeordneten PKW in den Streitjahren auch für private Zwecke nutzte. Diese Verwendung unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe insoweit der Umsatzsteuer, als die Aufwendungen für den Betrieb des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigten.

 

PKW-Nutzung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Lohn oder vGA

Eine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs liegt nicht vor, wenn vereinbart ist, dass der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen kann, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf.

BFH Beschluss vom 21.10.2009 – VI B 26/09 BFH NV 2010 S. 199 f.

Begründung:

Der Senat hatte bereits einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden. Danach werde keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des Bundesfinanzhofs liegt in diesen Fällen ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil und keine vGA vor.

Auch im hier zu entscheidenden Streitfall liegt keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Das FG gelangte in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der nicht nur möglichen, sondern nahe liegenden tatsächlichen Würdigung, dass im Streitfall die private Fahrzeugnutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war. Das Vorbringen der Kläger, dass die im Geschäftsführervertrag verwendeten Begriffe "kann" und "darf" keine ausdrückliche Erlaubnis darstellen würden, erscheint eher fernliegend. Mit dieser Formulierung des Geschäftsführervertrags wird zwar nicht angeordnet, dass der Kläger das Firmenfahrzeug privat nutzen "muss", dass die private Nutzung aber nicht erlaubt sein sollte, lässt sich daraus nicht ableiten.

Angesichts dessen sind sämtliche von den Klägern vorgebrachten Überlegungen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine private Kraftfahrzeugnutzung, die ohne Vereinbarung erfolgt oder die über die getroffene Vereinbarung hinausgeht, als vGA oder als Arbeitslohn zu erfassen ist, für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

Rücklage 7g für Pkws

Für einen betrieblichen PKW, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des PKW dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.

Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelt

BFH Beschluss vom 26. November 2009 VIII B 190/09

Werbungskostenabzug: Fahrten Wohnung Arbeitsstätte durch Pkw der Eltern

Ein Kind, das von seinen Eltern mit dem Pkw an den Ausbildungsort gebracht und abgeholt wird, kann für jeden Entfernungskilometer die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten ansetzen, weil Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Pkw vorliegen.

Im Übrigen ist innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft bei bestehender Wirtschaftsgemeinschaft auch dann, wenn der Kraftwagen einem anderen Haushaltsmitglied gehört, von einem eigenen Kraftwagen des Steuerpflichtigen auszugehen.

 Sächsische Finanzgericht, Urteil vom 4. Mai 2007 1 K 1676/05-Revision eingelegt EFG 2009 S. 742 f.

Angemessenheit eines PKW Mercedes Benz 300 SL 24 V Roadster für einen Gastwirt

Inwieweit die Anschaffungskosten für einen PKW angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Angemessenheit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist auf die Höhe der Aufwendungen abzustellen. Wird ein PKW langfristig genutzt, in diesem Falle 10 Jahr und berücksichtigt man, die Kosten des Eigenverbrauchs und die Verkaufskosten kann ein solches Fahrzeug auch ohne Repräsentationsgründe und geringer betrieblicher Fahrleistung anerkannt werden kann

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2001, 1 K 1035100, rechtskräftig, (nicht veröffentlicht).

In dieser Entscheidung hat ein Gastwirt aus wirtschaftlichen Gründen eine Roadster SL angeschafft. Bei der Betriebsprüfung wurde dann die Angemessenheit dieses Fahrzeugs versagt. Dieses führte dann dazu, dass ein Teil der Anschaffungskosten nicht anerkannt wurden.

In der Gerichtsverhandlung konnte nachgewiesen werden, dass die Kosten des Fahrzeugs den erzielbaren Widerverkaufswerte unter Berücksichtigung der 1 % Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers führen würden.
Darüber hinaus haben die jährlichen Aufwendungen des Fahrzeugs keine 15 % des Gewinns des Gastwirts ausgemacht. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Klage des Gastwirts stattgegeben und das Auto anerkannt.