Private Veranlassung bei doppelte Haushaltsführung

Jede Begründung einer doppelten Haushaltsführung ist auf ihre berufliche oder private Veranlassung zu überprüfen. Insbesondere dann, wenn sich der Steuerpflichtige aus privaten Gründen sich dazu entschlossen hat, die übliche einheitliche Haushaltsführung auf zwei Haushalte aufzuspalten.

München Urteil vom 22. Oktober 2008 1 K 4247/06 rechtskräftig EFG 2009 S. 240 ff.

Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn private Gründe für die Begründung einer solchen ursächlich bestehen.

Anmerkung:

Der BFH hat in seiner Entscheidung in 2009 diesen Sachverhalt teilweise anerkannt. Nicht jede private Veranlassung ist schädlich.

Kostenabzug für Kongressreisen bei Forschungsaufenthalt.

Der Besuch eines wissenschaftlichen Fachkongresses in den USA ist dann so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige eigene wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Kongress präsentiert und die Teilnehmer an Tagungen und Kongressen zu seinen Vertragspflichten als wissenschaftliche Mitarbeiter zählt

(FG Hamburg Urt. V. 29.6.2001, II 139/00,rkr. DStRE 2001 S. 1257 f.)
Insbesondere bei Fachkongressen im Ausland sieht die Finanzverwaltung in der Regel einen großen Teil privater Veranlassung und versucht die Kosten insgesamt nicht anzuerkennen. In diesem Fall war ein wissenschaftlicher Mitarbeiter verpflichtet, an Kongressen teilzunehmen und dort auch seine wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ergebnisse zu präsentieren.