Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

Die im Zusammenhang mit einem Baumängelprozess angefallenen Rechtsanwaltskosten sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (hier: gesundheitsschädliche Schimmelpilzbildung im neugebauten Einfamilienhaus).

Es kann dahinstehen, ob ein Abzug der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auch deshalb ausscheidet, weil die Rechtsanwaltskosten über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehen.

BFH Urteil vom 15.06.2016 – VI R 44/15 BFHNV 2017 S. 12

Begründung:
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Berücksichtigung der zuletzt noch in Höhe von 9.342,79 EUR geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung –EStG–). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die von den Klägern getragenen Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Soweit die Kläger vor dem LG obsiegt haben, sind ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen von dem unterlegenen Architekten erstattet worden, so dass es schon an einer entsprechenden Belastung fehlt. Auch die darüber hinausgehenden Rechtsanwaltskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Sie sind entstanden, weil die Kläger den mit der Errichtung ihres Neubaus betrauten Architekten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Bauüberwachung in Anspruch genommen haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, an der der Senat festhält, sind Baumängel jedoch nicht unüblich (z.B. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.). Selbst Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlauben deshalb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057). Daher können auch entsprechende Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909). Dies gilt insbesondere für Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II.3.a).

Der Rechtsstreit war für die Kläger schließlich zwar von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, nicht jedoch von existenzieller (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909).

Der Streitfall bietet keinen Anlass zu einer von diesen Grundsätzen abweichenden Beurteilung. Hiernach scheidet der Abzug der den Klägern nicht erstatteten Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen aus. Der Senat kann demnach offen lassen, ob ein Abzug auch deshalb nicht möglich ist, weil die den Klägern verbliebenen Rechtsanwaltskosten darauf beruhen, dass sie mit ihrem Rechtsanwalt ein Honorar vereinbart haben, das über den nach der Zivilprozessordnung erstattungsfähigen Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lag (vgl. für Strafverteidigungskosten Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, und Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247; zustimmend Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 236; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 33 Rz 35 “Prozesskosten – Strafprozess”; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 33 Rz 47c; Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 536; für Zivilprozesskosten Urteil des FG Münster vom 18. Juni 2014 10 K 3686/11 E, EFG 2015, 300; Leitner, EFG 2013, 451; Knobbe, Der Ertrag-Steuer-Berater 2012, 111, 112; kritisch Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 197; Endert in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 33 Rz 103; Geuenich, Betriebsberater 2008, 655; Mack/Zumwinkel, Die Aktiengesellschaft 2013, 86, 88; Bron/Ruzik, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2011, 2069, 2073; Stöber, Finanz-Rundschau 2011, 790, 793; Meyer-Götz, Familienrecht und Familienverfahrensrecht 2011, 365, 367; Degel/Haase, DStR 2005, 1260, 1264 f.).

Soweit die Kläger wegen der ihnen im Zivilprozess erstatteten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,35 EUR eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits annehmen, weist der erkennende Senat darauf hin, dass ein dahingehender Feststellungsantrag gegenstandslos wäre.
Denn eine Erledigung der Hauptsache ist nur dann gegeben, wenn ein außerprozessuales Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, das alle im Streit befindlichen Sachfragen –mithin das im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren– gegenstandslos gemacht hat. Merkmal eines derartigen Ereignisses ist, dass ein Kläger sein Rechtsschutzziel bereits außerhalb des Prozesses erreicht hat oder es überhaupt nicht mehr erreichen kann (BFH-Urteil vom 19. Mai 1976 I R 154/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375). Eine Teilerledigung ist deshalb nur möglich, wenn das Begehren teilbar ist oder mehrere selbständige Streitgegenstände betrifft. Hieran fehlt es bei der Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen oder hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrags (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 6). Insoweit hat das FG richtigerweise über den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angepassten Sachantrag entschieden.

Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft.

Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

BFH Urteil vom 17.12.2015, VI R 7/14

Begründung:

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt.

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn –wie im Urteilsfall– Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

 Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.