Rechnungskorrekturen bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

Es ist geklärt, dass bei der Korrektur einer Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis, bei der übersehen wurde, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, diese erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur wirksam wird.

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet bei einer bestandskräftigen, vom Kläger nicht angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung aus, wenn die Steuerfestsetzung nicht offensichtlich und eindeutig unzutreffend ist.

BFH Beschluss vom 28.07.2011 V B 115/10 BFHNV 2011 S. 1931

Begründung:

Gemäß § 14 Abs. 2 der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, die Steuer. Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG 1993 entsprechend anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 ist die Berichtigung "für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist". Für die Berichtigung eines von einem Unternehmer unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages für eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten keine Besonderheiten. Für einen derartigen Fall hat der Senat ausdrücklich entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 eine Rückwirkung der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung ausschließt.

 

 

Rechnungskorrektur und fehlerhaft ausgewiesene Vorsteuer

Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist und eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).

Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar.
(BFH Urteil vom 11. April 2002 V R 26/01).