Reisekosten nach § 3 Nr. 13 EStG

Reisekosten nach § 3 Nr. 13 EStG

FG Schleswig-Holsteinischen Urteil vom 19. November 2014 (Az. 5 K 65/13, veröffentlicht in EFG 2015, 452).

Begründung:

Hintergrund war die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer an einer Kreisfeuerwehrschule. Der Beklage versagte die Anwendung des § 3 Nr. 13 EStG mit der Begründung, dass der Kläger keine Geschäftsreisen im Sinne des (steuerlichen) Reisekostenbegriffs durchführe, da sein Wohnort in Y und er regelmäßig als Ausbilder in der Kreisfeuerwehrschule X tätig sei.

Der Senat stellt mit der Entscheidung klar, dass zwischen dem steuerlichen und dem sonstigen öffentlich-rechtlichen Reisekostenbegriff zu unterscheiden sei, und dass sich der Begriff „Reisekostenvergütung“ i. S. des § 3 Nr. 13 EStG aus den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen ableite. Allerdings, so die Entscheidung, sei die Erstattung i. S. d.  § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands diene, der als Werbungskosten anzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte. In Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 EStG kürzte der Senat die vom Kläger geltend gemachte Reisekostenerstattung, weil im Urteilsfall die abzugsfähigen Betriebsausgaben auf die Entfernungspauschale beschränkt wären.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 58/14 anhängig

Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten eines Lokomotiv-Rangierführers

Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten Ein Lokomotiv-Rangierführers hat keinen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen wenn er  auf dem firmeneigenen Schienennetz des Arbeitgebers in einem abgegrenzten großräumige Gebiet fährt.

BFH Urteil vom 10.3.2015, VI R 87/13

Begründung:

 Nach § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand für Verpflegung typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der Voraussetzung steuerlich berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat. Danach ist eine Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt beruflich tätig wird oder dass der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt (Satz 3 der genannten Vorschrift). Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist.

Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, nicht jedoch die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.

Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände oder ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung kommen nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht. Im Streitfall ist das Schienennetz der X, das sich zum Großteil auf dem Werksgelände der Y befindet, als, wenn gleich großräumige, regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen.

Bei dem Schienennetz der X handelt es sich um eine dauerhafte, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Klägers, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist. Im Streitfall kann dahinstehen, ob die X auch zivilrechtliche Eigentümerin des Schienennetzes war, da eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine solche Rechtsposition nicht voraussetzt. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Sachherrschaft des Arbeitgebers. Da nach den bindenden Feststellungen des FG der Kläger mit der firmeneigenen Eisenbahn (“Werksbahn”) das firmeneigene Schienennetz seines Arbeitgebers, der X, befuhr, ist davon auszugehen, dass die X eine solche tatsächliche Sachherrschaft innehatte.

Die konkrete flächenmäßige Ausdehnung des firmeneigenen Schienennetzes steht der Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. eines Tätigkeitsmittelpunktes nicht entgegen. Das firmeneigene Schienennetz der X erstreckt sich im Streitfall zwar über mehrere Stadtteile. Es handelt sich aber um ein räumlich geschlossenes bzw. zusammenhängendes Gelände. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich auf dem geographischen Gebiet, auf dem das Schienennetz verlegt ist, auch öffentliche Straßen befinden.

Dieser betrieblichen Einrichtung war der Kläger auch zugeordnet. Nach den Feststellungen des FG erbrachte er dort täglich seine Arbeitsleistung, indem er die Rangierfahrten mit der firmeneigenen Eisenbahn (“Werksbahn”) auf diesem Schienennetz begann, durchführte und beendete. Ein nachhaltiges, fortdauerndes und sich wiederholendes Tätigwerden auf einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist daher zu bejahen. Da der Kläger an einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. einem Tätigkeitsmittelpunkt eingesetzt war, liegt keine “Fahrtätigkeit” bzw. auch keine “Einsatzwechseltätigkeit” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG vor.

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Bei einem Sprachkurs im Ausland sind die Reisekosten aufzuteilen.

BFH Beschluss vom 9.1.2013, VI B 133/12

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet.

Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH  aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Im Fall der Aufteilung der mit einem Sprachkurs verbundenen Reisekosten darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.

 

Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung

Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung

Leitsatz

Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung.

BFH Beschluss vom 24.8.2012, III B 21/12

Begründung:

Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin inhaltlich im Kern gegen die Würdigung des FG, das die Reisen als nicht nahezu ausschließlich durch den Roman, sondern nach den Umständen des Falles in erheblichem Umfang als privat mitveranlasst ansah. Damit macht sie jedoch keinen Verfahrensfehler, sondern die unzutreffende Anwendung materiellen Rechts geltend.

Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Aus den Ausführungen des FA ist nicht ersichtlich, warum eine erneute Prüfung und Entscheidung des BFH zu den Kosten der Hin- und Rückreise bei einer gemischt veranlassten Reise erforderlich sein soll. Das FG ist –wegen den Recherchen der Klägerin im Stadtarchiv von Auckland– von sechs (nahezu) ausschließlich beruflich veranlassten Aufenthaltstagen ausgegangen und ist auf dieser Grundlage zu einer –nach Zeitanteilen bemessenen– anteiligen Abzugsfähigkeit der An- und Abreisekosten gelangt. Es ist nicht erkennbar, warum der Aspekt, dass ein FG die private Mitveranlassung einer Reise –neben dem Aufsuchen von Orten von allgemeinem touristischen Interesse und der Durchführung von typischen Freizeitaktivitäten– auch mit der Teilnahme des Ehegatten oder –wie im Streitfall– des Lebensgefährten begründet, zu einem generellen Abzugsverbot oder einer –gemessen an zeitlich feststehenden und deshalb trennbaren beruflichen und privaten Reiseteilen– geringeren Berücksichtigung der Kosten der Hin- und Rückreise führen soll.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

BFH Urteil vom 13.6.2012, VI R 47/11

Begründung:

Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Sie setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßige Arbeitsstätte die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.

Das FG hat zur Frage, ob es sich bei der Tätigkeitsstätte des Klägers in Y um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, keine Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Der Senat weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung verfügt.

Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Eine Bildungseinrichtung ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird.

Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme anfallen, sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

BFH Urteil vom 9.2.2012, VI R 42/11

Erläuterung (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

Eine Hochschule (Universität) ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird (Änderung der Rechtsprechung).

Fahrtkosten von Studentinnen und Studenten zur Hochschule (Universität) sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

BFH Urteil vom 9.2.2012, VI R 44/10

Erläuterung (BFH)

Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Ungleichbehandlung von Landesbediensteten und anderen Arbeitnehmern für Fahrtkostenpauschale bei Reisekosten

In einigen Bundesländern erhalten Landesbedienstete bei Fahrten mit dem eigenen Pkw 0,35 € je km steuerfrei erstattet. Bei anderen Steuerzahlern akzeptiert das Finanzamt hingegen ohne Einzelnachweis nur einen pauschalen Kilometersatz von 0,30 €. Dies Ungleichbehandlung führt nach Auffassung des FG Baden Württemberg nicht zu einem verfassungswidrigen Sachverhalt (Eigene Ausführungen).

FG Baden Württemberg Urteil vom 22.10.2010, 10 K 1768/10

Das Gericht führt in seiner Entscheidung dazu aus:

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- darf eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen sind gemäß § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. In welcher Höhe sie gezahlt werden, ergibt sich für Bedienstete der Bundesländer Rheinland-Pfalz -RP- und Baden-Württemberg -BW- aus den entsprechenden Landesreisekostengesetzen -LRKG-. Seit dem 1. Januar 2009 beträgt der erstattete Kilometersatz für Fahrzeuge über 600 ccm gemäß § 6 LRKG-BW und § 1 Landesverordnung -LVO- zu § 6 LRKG-RP 0,35 Euro, wenn der Dienstherr die Benutzung dieses Fahrzeugs vor der Dienstreise genehmigt hat, weil zum einen ein triftiger Grund vorlag, überhaupt ein privates Kraftfahrzeug zu benutzen, und zum anderen dieses Fahrzeug als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erhält der Bedienstete höchstens 0,25 Euro je Kilometer erstattet.

Die Vorschrift des § 3 Nr. 13 EStG ist allerdings nach der Rechtsprechung des BFH einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerfreiheit der Erstattungen nur im Fall der Abgeltung eines Aufwands eintritt, der, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst getragen hätte, als Werbungskosten abziehbar wäre. Dies erfordert das verfassungsrechtliche Gebot, wesentlich gleiche Tatbestände auch gleich zu behandeln, soweit nicht ein einleuchtender Grund für eine Differenzierung gegeben ist. Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen auch insoweit von der Besteuerung freizustellen, als sie den Aufwand im Sinne des Werbungskostenbegriffs übersteigen, liegt nicht vor.

Fahrtkostenerstattungen für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen, das heißt soweit sie Aufwendungen ersetzen, die der Arbeitnehmer andernfalls als Werbungskosten geltend machen könnte. Anerkannt und steuerfrei erstattet werden können Fahrtkosten in nachgewiesener tatsächlicher Höhe, nach individuell ermittelten Kilometersätzen oder ohne Nachweise nach pauschalen Kilometersätzen.

Solche zulässigen pauschalierenden Regelungen hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 13 und 16 EStG getroffen. Die Prüfung, in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden, die Werbungskosten darstellen, ist jeweils auf den Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn verlagert. Die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn als Werbungskosten anerkannten Kosten können steuerfrei erstattet werden. Mit der Kilometerpauschale hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmer in bestimmter Höhe einerseits von seiner Nachweis- und den Arbeitgeber andererseits von seiner Prüfungspflicht befreit. Es liegt im Spielraum des Gesetzgebers, in welcher Höhe er eine solche Ausnahme zulassen will.

Der öffentliche Dienstherr prüft bereits im Vorfeld der Dienstreise, ob ein dienstlicher Anlass vorliegt und ob ausreichende Gründe bestehen, die die Nutzung eines Pkw anstelle öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen. Der vom Kläger als gleichheitswidrig angesehene Kilometersatz von 0,35 Euro kommt überhaupt nur zur Anwendung, wenn schon das Halten eines Fahrzeugs im dienstlichen Interesse liegt, d.h. wenn an sich aus der bestehenden Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Bediensteten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werden müsste. Hinzu kommt die Pflicht zum wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Geldern, die zu einer ausführlichen Prüfung der anzuerkennenden Fahrtkosten führt, um sicherzustellen, dass die für den Dienstherrn kostengünstigste Möglichkeit zur Anwendung kommt. Keinesfalls sind daher Landesbedienstete von einer Nachweispflicht generell befreit, wie der Kläger jedoch geltend macht.

Ein Fahrzeug wird nur dann als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt, so dass Fahrtkosten von 0,35 Euro je Kilometer erstattet werden, wenn es durch den Bediensteten häufig zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben unabweisbar notwendig eingesetzt werden muss und dies insgesamt für den Dienstherrn wirtschaftlicher ist.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15.03.2011 – VI B 145/10 die Beschwerde abgelehnt. Nunmehr ist unter Aktenzeichen BVerfG: 2 BvR 1008/11 Eine Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

 

Die Finanzverwaltung ist nunmehr verpflichtet einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zuzustimmen.

 

Reisekosten eines Unternehmers

Die bei einer Auslandsreise beabsichtigte Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern geht im Sinne einer betrieblichen Veranlassung der Reise zumindest dann über ein bloß allgemeines Interesse an politischen oder wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Informationen hinaus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann .

Bei Delegationsreisen mit hochgestellten Politikern kann aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben.

BFH Urteil vom 9.3.2010, VIII R 32/07

Erläuterungen:

Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und am World Economic Forum teil, so können die dafür anfallenden Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 32/07 entschieden.

Der Kläger hatte als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers seines Bundeslandes und – zusammen mit seiner Ehefrau – auch an Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos teilgenommen. Er ist Alleingesellschafter einer Aktiengesellschaft und ebenso wie sein Ehefrau auch deren Vorstand. Die Kosten der jeweiligen Reisen hatte die Aktiengesellschaft übernommen.

Das Finanzgericht (FG) war der Meinung, die Reisen seien überwiegend privat veranlasst. Die von den Klägern erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen, um von einem betrieblichen Interesse ausgehen zu können. Das FG hat deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe der Reisekosten angenommen.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Im Streitfall kam eine Aufteilung der Reisekosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise nicht in Betracht. Den Reisen lag auch kein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Deshalb war die betriebliche Veranlassung anhand einer umfassenden Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu prüfen.

Die vom FG vorgenommene Abwägung beurteilte der BFH als fehlerhaft. Deshalb muss es nun im zweiten Rechtsgang noch einmal prüfen, ob die Reisen beruflich veranlasst waren. Nach Auffassung des BFH ist aufgrund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall die von den Klägern in Anspruch genommene Aussicht auf Anbahnung von Geschäftskontakten als hinreichendes betriebliches Interesse anzuerkennen. Eine private Veranlassung der Reisen sei aufgrund des Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.

 

Keine Aufteilung von Reisekosten bei untergeordnetem betrieblichem Anteil

Keine Aufteilung von Reisekosten bei untergeordnetem betrieblichem Anteil

BFH Beschluss vom 17.12.2009, X B 115/09

Begründung:

Auch der Vorlagebeschluss geht davon aus, dass –wie bisher– eine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischt veranlassten Reisen nur in Betracht komme, wenn die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile gegenüber den privat veranlassten Zeitanteilen ins Gewicht fielen. Ob im Einzelfall die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile nicht nur von untergeordneter Bedeutung seien, sei eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die grundsätzlich dem FG obliege.

Die Entscheidung des FG beruht auf diesen Grundsätzen. Das FG hat (ab Seite 11 des Urteils) die Gesamtumstände dahin gewertet, dass der betrieblich veranlasste Teil der Reise von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei. In Bezug auf diese Würdigung haben die Kläger keine Zulassungsrügen erhoben. Sie ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte Einwand, dem FG seien Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen, dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung bestehe, ist daher ebenfalls unzutreffend.