Schuldenübernahme durch die Eltern

Schulden eines erwachsenen Kindes keine außergewöhnliche Belastungen für die zahlenden Eltern.

FG Rheinland-Pfalz Urteil zur Einkommensteuer vom 3. November 2009 (Az.: 6 K 1358/08)

Begründung:

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, eine rechtliche Verpflichtung der Kläger für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, habe nicht bestanden. Eltern hätten ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. In der familiengerichtlichen Rechtsprechung werde jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht habe, eine Unterhaltspflicht der Eltern ganz überwiegend verneint. Auf die Frage, ob Steuerschulden zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehörten, komme es daher nicht mehr an. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz bestand zur Übernahme der Verbindlichkeit auch keine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügten nicht; es reiche vor allem nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich sei. Eine Zwangsläufigkeit sei nicht schon gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar sei, dass sie einer Rechtspflicht gleichkomme. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben.

 

Schuldenübernahme des GmbH- Gesellschafters und deren bilanzielle Behandlung bei der Gesellschaft.

Übernimmt der Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, so wird die Gesellschaft dadurch endgültig von ihrer Verpflichtung befreit. Hat der Gesellschafter von vorn herein auf Ansprüche gegen über der Gesellschaft verzichtet, ist die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht als außerordentlicher Ertrag zu erfassen. Der Vorgang ist vielmehr erfolgsneutral als Einlage zu bewerten.

(FG Köln, Urteil vom 16.03.2001, 13 K 2920/99, DStRE 2001 , Seite 1193 ff Beschwerde eingelegt).

Bei dem Verzicht von Gesellschafterdarlehen ist im Körperschaftssteuerrecht darauf zu achten ob die Darlehen auch werthaltig sind. In diesem Fall hat aber der Gesellschafter kein Darlehen gegeben, sondern von vorn herein ein Darlehen übernommen und auf Ansprüche verzichtet. Hier gilt bei der Gesellschaft der Verzicht nicht als Ertrag sondern als Einlage des Gesellschafters.