Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

BFH Urteil vom 16.02.2016 – IX R 23/12

Sachverhalt:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewohnte im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Er erklärte für das Streitjahr aus der Vermietung mehrerer Objekte Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 94.047 EUR und Werbungskosten in Höhe von insgesamt 99.852 EUR.

Mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 machte der Kläger erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in dem Einfamilienhaus in Höhe von 804 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, weil das Zimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit –der Vermietung von Immobilienobjekten– bilde. Dabei verwies der Kläger auf einen „Tätigkeitsbericht” über die Arbeiten, die er in diesem Raum verrichtet habe, sowie auf Fotos u.a. eines Schreibtisches, diverser Büroschränke und Regale sowie diverser Leitzordner. Im Arbeitszimmer steht ein Computer.

Begründung:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Dies gilt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend für den Werbungskostenabzug.

Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht –auch nicht anteilig– als Werbungskosten abziehbar. Unstreitig liegt zwar ein seiner Ausstattung nach der Einkünfteerzielung dienender Raum vor. Auch stand dem Kläger jedenfalls kein anderer Arbeitsplatz für seine Tätigkeit im Rahmen der Vermietung und Verpachtung zur Verfügung. Jedoch nutzte der Kläger den streitbefangenen Raum nicht (nahezu) ausschließlich für Vermietungszwecke, sondern auch zu 40 % zu privaten Zwecken.