Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Mietereinbauten

Ein Mieter, der an einem gemieteten Gebäude auf eigene Kosten Ausbauten, Umbauten oder Einbauten (hier: Photovoltaikanlage) vornimmt und für Zwecke seines Unternehmens nutzt, verschafft die Verfügungsmacht hieran dem Vermieter jedenfalls dann, wenn er ihm nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar vom Vermieter tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet.
BFH v, 16.11.2016 – V R 35/16,

Sachverhalt:
Der Kläger betreibt mehrerer Photovoltaikanlagen. Eine dieser Anlagen wurde auf einer im Eigentum einer GbR stehenden Reithalle errichtet. Gesellschafter der GbR waren je zur Hälfte der Kläger und seine Schwester. Grundlage für die Nutzung des Daches ist ein zwischen der GbR und dem Kläger geschlossener Dachnutzungsvertrag. Für die Dachnutzung hatte der Kläger an
die GbR ein jährliches Nutzungsentgelt von 1 EUR zu entrichten. Vor der Errichtung der Photovoltaikanlage wurde im Auftrag des Klägers zunächst eine Dachsanierung durchgeführt. Hieraus begehrte der Kläger einen entsprechenden Vorsteuerabzug, welchen das Finanzamt auch gewährte, jedoch würde der Kläger im gleichen Zug an die GbR eine Werklieferung ausführen, die zur Umsatzsteuer in gleicher Höhe führe, da das Gewerk .Dachsanierung” zivilrechtlich mit Fertigstellung in das Eigentum der GbR übergegangen sei. Letztlich liege insoweit ein tauschähnlicher Umsatz L S. d. § 3 Abs.12 UStG vor, nämlich die Gestattung der Dachnutzung gegen Werklieferung in Form der Dachsanierung.

Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung v. 28.4.2016 (14 K 2804/13 der Auffassung des Finanzamtes nicht. Es liege insbesondere kein tauschähnlicher Umsatz vor, da der Umstand, dass die durch die Dachsanierungsmaßnahmen erstellten Dachteile gern. § 946 BGB Eigentum der GbR wurden, für die Frage, ob ein Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt, ohne Bedeutung sei. Es komme von vornherein nicht auf das nationale Zivilrecht an. Außerdem reiche der gesetzliche Eigentumsübergang nach den dargelegten Grundsätzen auch nicht aus, um eine Lieferung gegen Entgelt anzunehmen.

Begründung:
Der BFH folgt der Auffassung des Finanzgerichts ausdrücklich nicht Ein Mieter,
der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führe in Anlehnung an die Urteile des BFH v, 15.9.1983 (V R 154/75), BFH v, 24.11.1992 (V R 80/87) und BFH v, 22.8.2013 (V R 37/10, grundsätzlich eine Werklieferung gern. § 3 Abs.4 UStG aus. Zwar bestehe kein allgemeiner Rechtssatz, dass ein Mieter, der auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude auf eigene Rechnung errichtet und für Zwecke seines Unternehmens nutzt, die Verfügungsmacht an dem Gebäude weiter überträgt. Maßgeblich sei aber die Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls.

Vorliegend habe der Kläger der GbR nicht nur das Eigentum an den durch die Dachsanierung erstellten Dachteilen verschafft, sondern habe darüber hinaus der GbR unmittelbar einen von dieser auch tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zugewandt. Denn auch die GbR nutze das Dach im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, nämlich der Vermietung der Reithalle.
Diese beiden Aspekte führen im Ergebnis dazu, dass vorliegend eine Werklieferung i.S. d. § 3 Abs.4 UStG anzunehmen sei.
Da der BFH vorliegend jedoch nicht entscheiden konnte, ob die Werklieferung entgeltlich ausgeführt wurde, hat er die Streitsache an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Zwar ist allein die zivilrechtliche Eigentumsübertragung nicht entscheidend, um den umsatzsteuerlichen Tatbestand der Lieferung zu bejahen, wird jedoch – wie in dem vorliegenden Fall dem Vermieter in diesem Zusammenhang auch ein unmittelbar von diesem, tatsächlich genutzter wirtschaftlicher Vorteil zugewendet, ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht zu bejahen.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

Führt ein Verein u.a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlungen richten.

Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt.

Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen “Gesamtumsatz” gehören auch Zuschüsse.

BFH Urteil vom 22.4.2015, XI R 10/14