Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge entfallen auch bei unentgeltlicher vorweggenommener Erbfolge

Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge entfallen auch dann gemäß § 8c KStG, wenn Anteile im Weg der vorweggenommenen unentgeltlichen Erbfolge übergehen.

Finanzgericht Münster Urteil vom 04.11.2015, 9 K 3478/13 F

Begründung:

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Auslegung des § 8 c KStG führt das Finanzgericht aus, das der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Verlustabzug ausgeschlossen sei, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden, auch Übertragungen im Weg einer vorweggenommenen unentgeltlichen Erbfolge erfasse.

Eine Gleichbehandlung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge sei jedoch nicht zwingend.