Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Schätzungsbefugnis auch bei einem unverschuldeten Verlust von Buchführungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen gegeben.

BFH Beschluss vom 26.10.2011 – X B 44/11 BFH NV 2012 S. 168 f.

Begründung:

Das FG hat seine Rechtsauffassung, die Schätzungsbefugnis sei unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen und bestehe auch bei einem Verlust von Unterlagen infolge von Hochwasserschäden, ausdrücklich auf ein Zitat aus der Kommentarliteratur gestützt hat, in dem seinerseits auf weitere Fundstellen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur verwiesen wird.

Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine Schätzungsbefugnis auch bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen bejaht.

Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen

Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.10.2011, X B 44/11

Begründung:

Eine Schätzung aufgrund fehlender Unterlagen aufgrund höherer Gewalt ist auch dann zulässig, wenn die vorhandenen Angaben des Steuerpflichtigen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Zahlenwerkes zulassen.

Bildung von Rückstellung für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

Für die Anmietung von Lagerräumen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen kann keine Rückstellung gem. § 349 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden (Finanzgericht München Urteil vom 23.05.2001, 9 K 51411/98, DStRE 2001 S. 1198 Revision eingelegt).

Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine interessante Frage, ob man für gesetzliche Verpflichtungen Rückstellung bilden kann. Das Finanzgericht München hat diese Frage verneint, mit dem Hinweis, dass hierzu es Voraussetzung ist, das die öffentlich rechtlichen Verpflichtungen hinreichten konkretisiert sind. Sie müssten auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Dieses ist hier nicht gegeben.

Ergänzungen:
Der Bundesfinanzhof hat die Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen zugelassen.