VGA durch nicht angemessene Mietvereinbarung

Im Rahmen von Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist dann von einer vGA auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt.

FG Köln Urteil 13.03.3014, 10 K 2606/12

Begründung:

Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Im Rahmen von Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist dann von einer vGA auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt.

Überlässt eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter – Geschäftsführer als im Anstellungsvertrag geregelter Sachbezug eine Wohnung, so ist dieser Sachbezug grundsätzlich mit der Marktmiete zu bewerten. Ist das Haus jedoch über das übliche Maß hinaus durch Sonderaufwand besonders gestaltet oder ausgestattet, so ist als angemessene Miete die Kostenmiete (inklusive Kapitalverzinsung) anzusetzen. Dies soll in Fällen anzunehmen sein, wenn zu dem Wohnhaus eine Schwimmhalle gehört oder wenn die privat genutzte Wohnfläche 250 m² überschreitet.

Soweit die Wohnraumüberlassung nicht in einem Anstellungsvertrag geregelt ist, sind die Rechtsfolgen umstritten. Eine vGA soll in diesen Fällen vorliegen, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben handelt, sondern nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter. Insoweit sei auf die Abgrenzungskriterien zwischen Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei abzustellen. Handele es sich um ein durchschnittliches Gebäude ohne besondere Ausstattungsmerkmale, sei als Vergleichsmaßstab die Marktmiete anzusetzen. Nur bei besonders aufwändig hergestellten Gebäuden soll nicht auf eine marktübliche Miete, sondern auf eine Kostenmiete abzustellen sein .

Der BFH hat zwar grundsätzlich ausgeführt, dass die Frage, ob ein Vermietungsverhältnis im Gesellschafterinteresse eingegangen wird, anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen sei, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Liebhaberei entwickelt worden seien. Gleichwohl führt das Gericht anschließend ausdrücklich aus, dass eine vGA dann anzunehmen sei, wenn die Gesellschaft die Immobilie nicht zu einem kostendeckenden Preis zur Nutzung überlässt. Im Rahmen eines anzustellenden Fremdvergleich sei zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur bereit sein werde, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken und somit im Interesse des Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet würden. Daher sei nicht auf die Marktmiete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist hinsichtlich der Vermietung des Objekts in F ab April 2008 an die Geschäftsführerin von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Nach den unstreitigen Grundsätzen in Literatur und Rechtsprechung kommt als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf die Frage der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nur die Kostenmiete in Betracht. Bei dem streitgegenständlichen Haus handelt es sich um eine besonders ausgestaltete Immobilie mit Schwimmbad, so dass nach den dargestellten Grundsätzen eine Marktmiete als Vergleichsmaßstab nicht heranzuziehen ist.

Auch hinsichtlich der Vermietung des Objekts in K zwischen 2002 und März 2008 zieht der Senat als Vergleichsmaßstab die Kostenmiete heran. Die Vermietung war nicht im Rahmen eines Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer geregelt, so dass eine Bezugnahme auf die Marktmiete unter Sachbezugsgrundsätzen nicht geboten war. Darüber hinaus folgert der Senat aus der Entscheidung des BFH vom 17.11.2004 (a.a.O.), dass grundsätzlich als Vergleichsmaßstab nicht die Marktmiete, sondern die Kostenmiete anzusetzen ist. Soweit der BFH in seinem Urteil auf die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Liebhaberei hinweist, sind diese Ausführungen nur im Zusammenhang mit dem folgenden Absatz zu verstehen. Dort spricht sich der BFH jedoch ausdrücklich für den Ansatz der Kostenmiete aus.

Soweit in der Literatur teilweise danach differenziert wird, ob es sich bei dem vermieteten Objekt um ein „durchschnittliches Haus“ oder eine besonders aufwändig gestaltete Immobilie handelt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es erscheint bereits praxisfern, zwischen durchschnittlichen und besonders aufwändig gestalteten Immobilien im Einzelfall differenzieren zu müssen. Im Übrigen hält der Senat es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten für sachgerecht, stets von der – durch den BFH als Vergleichsmaßstab angesehenen – Kostenmiete auszugehen.

 

Zufluss von Vergütungen bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Ein Zufluss einer Vergütung beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist im Falle fehlender Zahlung oder Gutschrift (auf dem Empfängerkonto) setzt nicht zwingend voraus, dass die Forderung des beherrschenden Gesellschafters zivilrechtlich fällig ist.

BFH  Beschluss vom 2.6.2014, III B 153/13

Begründung:

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Zufluss einer Vergütung beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Falle fehlender Zahlung oder Gutschrift (auf dem Empfängerkonto) zwingend voraussetzt, dass die Forderung des beherrschenden Gesellschafters zivilrechtlich fällig ist, bedarf keiner Klärung, da sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist.

anach ist bei einem beherrschenden Gesellschafter der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, da ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung dieser Rechtsfrage geboten erscheinen lassen, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Ob für den Zufluss von Gewinnanteilen beim beherrschenden Gesellschafter andere Grundsätze gelten

Fehlbuchungen und verdeckte Gewinnausschüttung

Fehlbuchungen , nicht Bilanzierungsfehler verhindern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

BFH  Beschluss vom 18.3.2014, V B 33/13

Begründung:

Der Kläger macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bejaht. Es habe die Annahme einer vGA darauf gestützt, dass der Kläger Wirtschaftsgüter einem seiner Organe zur Nutzung überlassen habe, ohne dass eine Entgeltlichkeit dieses Vorgangs ernstlich gewollt gewesen sei. Eine Inrechnungstellung sei erst nach mehreren Jahren erfolgt. Damit habe das FG entgegen der BFH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt, dass die Vermögensminderung als Voraussetzung der vGA mit Hilfe der Steuerbilanz zu ermitteln und außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzuzurechnen sei. Das FG habe demgegenüber für die vGA nicht auf die Steuerbilanz abgestellt, sondern die unterbliebene Abschlussbuchung als ausreichend angesehen.

Dies rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die Revision zuzulassen. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass nur bei sog. Fehlbuchungen, die auf einem Versehen beruhen, das Entstehen einer vGA verhindert werden kann. Handelt es sich demgegenüber bei dem Bilanzierungsfehler um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter oder das Organ bewusst veranlassten Vorgang, kommt eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht. Zwar kann auch dann die Bilanz durch Aktivierung einer Ausgleichsforderung gegen den Gesellschafter zu berichtigen sein, diese Forderung ist aber eine Einlageforderung und verhindert damit nicht die vGA. So hat der BFH  entschieden, dass, wenn die Leistung eines Sachversicherers zur Entschädigung eines betrieblichen Schadens auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers verbucht wird und davon auszugehen ist, dass es sich hierbei nicht um ein Versehen, sondern um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter-Geschäftsführer veranlassten Vorgang handelt, eine bilanzielle Neutralisierung dieses Vorganges durch Einbuchung einer (schuldrechtlichen) Ersatzforderung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der Bilanzberichtigung nicht in Betracht kommt und es sich steuerlich bei dieser Ersatzforderung vielmehr um eine Einlageforderung handelt. Daher steht nur eine versehentlich nicht aktivierte Forderung der vGA entgegen.

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

Findet eine GmbH die einem beherrschenden –oder infolge gleichgelagerter Interessen steuerrechtlich als beherrschend behandelten– Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf laufende Rentenzahlungen entgegen der zugrundeliegenden Versorgungsvereinbarung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, indiziert das die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der Kapitalabfindung.

Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.

BFH Urteil vom 23.10.2013, I R 89/12

Begründung:

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass jedenfalls die Kapitalauszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis im Streitjahr 2006 veranlasst ist; die Klägerin hat den Kapitalbetrag ausgezahlt, obschon der vereinbarte Leistungsfall noch nicht eingetreten war. Dass sie damit einhergehend die bis dato gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst hat, lässt die infolge der Kapitalauszahlung bewirkte Vermögensminderung allerdings nicht entfallen. Das FG hat deshalb im Ergebnis zu Unrecht das Vorliegen einer vGA auch im Umfang der getätigten Kapitalauszahlung verneint.

Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Von einer beherrschenden Stellung ist nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und er deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er über mehr als 50 v.H. der Stimmrechte verfügt. Verfügt ein Gesellschafter –wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension– über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen.

Folgt man auf dieser Basis der vom FG bevorzugten Lesart der am 15. August 1984 gegebenen Versorgungszusage, ist die aus Anlass des vollendeten 60. Lebensjahres an HM getätigte Kapitalauszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn danach ist der in Nr. 1 der Vereinbarung aufgenommene Zusagepassus "Sie erhalten eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 750.000 DM, wenn Sie nach vollendetem 60. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden" so zu verstehen, dass die Leistungsfälligkeit auch von dem Ausscheiden des HM aus dem aktiven Dienst abhängt. Diese Lesart ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts obliegt in erster Linie dem FG; der BFH ist daran gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Lediglich Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungssätze könnten daran etwas ändern. Solche Fehler sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr deckt sich das Verständnis des FG durchaus mit der zitierten Formulierung der Zusage. Es wird nicht zuletzt dadurch gestützt, dass der Versorgungsfall in Nr. 2 der Zusage alternativ und abweichend wie folgt bestimmt wird: "Das Kapital wird mit Vollendung Ihres 60. Lebensjahres fällig, wenn Sie vorher wegen Invalidität aus unseren Diensten ausscheiden." Mit anderen Worten: Während die Fälligkeit bei Eintritt einer –vorherigen– Invalidität und dem dadurch bewirkten Ausscheiden von HM auf das vollendete 60. Lebensjahr festgelegt wurde ("mit"), verlangt Nr. 1 der Zusage die Vollendung jenes Lebensjahres und zusätzlich das Ausscheiden aus dem Dienst und bestimmt hierfür als Fälligkeitszeitpunkt nicht das vollendete 60. Lebensjahr, sondern einen Zeitpunkt danach ("nach"), was zwanglos so aufzufassen ist, dass es für diese Alternative auf besagtes Ausscheiden aus dem Dienst ankommt.

 

Wird das Kapital dessen ungeachtet und trotz unveränderter Weiterbeschäftigung von HM als Geschäftsführer bereits "mit" vollendetem 60. Lebensjahr ausbezahlt, dann indiziert dies die im Gesellschaftsverhältnis gründende Veranlassung der Zahlung. Die vorzeitige Auszahlung dürfte sich in der Tat –wie das FG zutreffend ausführt– nur durch die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Geschäftsführers erklären lassen: Bei einem fremden Dritten wäre überprüft worden, ob und wann die Zahlung zu erfolgen hat. Dass sich die Klägerin alleine auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Versicherungsguthabens durch die Rückdeckungsversicherung verlassen hat, ohne auf die vertraglich vereinbarte Fälligkeit zu achten, ist allein der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers geschuldet.

 

Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischen Betriebsstätte

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen hat. Die Bezugnahme in Art. 5 Abs. 2 DBA-Niederlande auf "eine" Betriebsstätte rechtfertigt es nicht, die Angemessenheit einer Vergütung bei Aufspaltung einer Tätigkeit auf mehrere Betriebsstätten anders zu beurteilen, als wenn sämtliche Tätigkeiten in einer Betriebsstätte erbracht würden. Dies gilt auch dann, wenn den einzelnen Betriebsstätten unterschiedliche Geschäftsfelder zugeordnet sind.

BFH Urteil vom 24.08.2011 – IR 5/10 BFHNV 2011 S. 271

Begründung:

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, die in den Streitjahren in Deutschland Betriebsstätten unterhielt. Das FG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mit den von ihren inländischen Betriebsstätten erzielten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dem liegt die von den Beteiligten nicht gerügte Annahme zugrunde, dass sich auch der Ort der Geschäftsleitung in den Niederlanden befindet. Der Besteuerung der Betriebsstätteneinkünfte in Deutschland steht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete nicht entgegen.

Der beschränkten Steuerpflicht der Klägerin unterliegen die von ihr in ihren inländischen Betriebsstätten erzielten Einkünfte. Zu diesem Zweck sind die Gesamteinkünfte der Klägerin nach Maßgabe des deutschen Rechts zu ermitteln und sodann, soweit sie durch die deutschen Betriebsstätten erzielt worden sind, diesen Betriebsstätten zuzurechnen. Dabei sind jeder Betriebsstätte diejenigen Einkünfte zuzuweisen, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befasst und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt hätte.

Demzufolge gehören die von der Klägerin aufgrund der Managementverträge an die A-B.V. und die B-B.V. gezahlten Vergütungen sowie die Aufwendungen für den Werbebus zu den Betriebsstätten zuzurechnenden Aufwendungen. Allerdings hat das FG die Vergütungen teilweise als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG den Betriebsstätteneinkünften hinzugerechnet.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG sowohl die von der Klägerin an die A-B.V. und die B-B.V. gezahlten Managementvergütungen als auch den Aufwand für die Anmietung des Werbebusses zu Recht als vGA beurteilt.

Angemessene Gesamtausstattung der Vergütung bei mehreren Geschäftsführern

Bei der dem FG im Rahmen der vGA-Prüfung obliegenden Feststellung der Angemessenheit der Gesamtausstattung kann es bei Vorhandensein mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer sachgerecht sein, einen für die Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert im Ausgangspunkt durch die Zahl der Geschäftsführer zu dividieren. Das gilt namentlich dann, wenn die Gesellschaft in oder nahe der Verlustzone operiert.

BFH Beschluss vom 09.02.2011 I B 111/10 BFHNV 2011 S. 1396

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats unterliegt die Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern, um die es im Streitfall geht, keinen festen Regeln. Vielmehr ist der angemessene Betrag im Einzelfall zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig eine Bandbreite von Beträgen als angemessen angesehen werden muss. Die Schätzung obliegt im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem Finanzgericht, das dabei jede angemessene Methode der Wertfindung verwenden und zur Ermittlung der maßgeblichen Vergleichswerte u.a. auf Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückgreifen darf.

Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer kann zwar nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass nur einer von ihnen ein Geschäftsführergehalt "verdient" und alle anderen nur wie leitende Angestellte entlohnt werden dürfen; das ist höchstrichterlich geklärt).

Es ist aber ebenfalls geklärt, dass die als (höchstens) angemessen anzusehende Gesamtausstattung sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht und dass deshalb bei einem Einsatz mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer ein aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abgeleiteter Vergleichswert nicht stets mit der Zahl der Geschäftsführer multipliziert werden darf..

Vielmehr ist in einem solchen Fall schon zur Vermeidung einer Gewinnabsaugung zu prüfen, wie eine mit mehreren Fremdgeschäftsführern bestückte Kapitalgesellschaft –unter ansonsten vergleichbaren Umständen– deren Leistungen vergütet hätte. Dabei kann es im Einzelfall sachgerecht sein, einen für die Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert im Ausgangspunkt durch die Zahl der Geschäftsführer zu dividieren; das gilt namentlich dann, wenn –wie im Streitfall– die Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütungen in oder nahe der Verlustzone operiert.

Ein so gefundener Wert darf zwar nicht pauschal als Fremdvergleichswert angesetzt werden ; vielmehr ist stets ergänzend zu prüfen, ob er im konkreten Fall im Hinblick auf besondere Aufgaben oder Qualifikationen der Geschäftsführer korrigiert werden muss. Es bedarf aber keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass eine so verstandene Ableitung der angemessenen Gesamtausstattung aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung in methodischer Hinsicht nicht ausgeschlossen ist.

VGA Angemessene Gesamtausstattung bei mehreren Geschäftsführern

Die angemessene Gesamtausstattung der Geschäftsführergehälter bei mehreren Geschäftsführern ist im Einzelfall zu prüfen.

BFH Beschluss vom 9.2.2011, I B 111/10

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats unterliegt die Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern, um die es im Streitfall geht, keinen festen Regeln. Vielmehr ist der angemessene Betrag im Einzelfall zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig eine Bandbreite von Beträgen als angemessen angesehen werden muss.

Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer kann zwar nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass nur einer von ihnen ein Geschäftsführergehalt "verdient" und alle anderen nur wie leitende Angestellte entlohnt werden dürfen; das ist höchstrichterlich geklärt. Es ist aber ebenfalls geklärt, dass die als (höchstens) angemessen anzusehende Gesamtausstattung sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht und dass deshalb bei einem Einsatz mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer ein aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abgeleiteter Vergleichswert nicht stets mit der Zahl der Geschäftsführer multipliziert werden darf.

Vielmehr ist in einem solchen Fall schon zur Vermeidung einer Gewinnabsaugung zu prüfen, wie eine mit mehreren Fremdgeschäftsführern bestückte Kapitalgesellschaft –unter ansonsten vergleichbaren Umständen– deren Leistungen vergütet hätte. Dabei kann es im Einzelfall sachgerecht sein, einen für die Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert im Ausgangspunkt durch die Zahl der Geschäftsführer zu dividieren; das gilt namentlich dann, wenn –wie im Streitfall– die Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütungen in oder nahe der Verlustzone operiert. Ein so gefundener Wert darf zwar nicht pauschal als Fremdvergleichswert angesetzt werden (ebenso z.B. Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 814); vielmehr ist stets ergänzend zu prüfen, ob er im konkreten Fall im Hinblick auf besondere Aufgaben oder Qualifikationen der Geschäftsführer korrigiert werden muss. Es bedarf aber keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass eine so verstandene Ableitung der angemessenen Gesamtausstattung aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung in methodischer Hinsicht nicht ausgeschlossen ist.

 

 

Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH Beschluss vom 12.10.2010, I B 70/10

Begründung:

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegensteht, mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden und daher regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen. Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens. Es ist des Weiteren geklärt, dass die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Umsatzprovisionen, die weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt sind, auch dann regelmäßig vGA darstellen, wenn die Provisionen nur für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung in Form von Gehalt

Wird die Struktur der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Maßgaben einer (folgenlos gebliebenen) Beanstandung einer Vor-Betriebsprüfung umgestellt (hier: Erhöhung des Anteils der Festvergütung), hindert das eine Fremdvergleichsprüfung durch das FA auch dann nicht, wenn sich die Vergütungshöhe im Ergebnis nicht verändert.

Von den Gesamtaufwendungen einer Veranstaltung für Kunden können abgrenzbare Aufwendungen als Geschenkaufwendungen anzusehen sein (hier: Betriebsbesichtigung mit anschließendem Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels).

BFH Beschluss vom 17.02.2010 – I R 79/08 (NV) BFHNV 2010 S. 1307

Begründung:

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine vGA das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. vGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte.

Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Bei dieser Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen . Wo im konkreten Einzelfall die hiernach zu bestimmende (Ober-)Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Frage, deren Beantwortung dem FG vorbehalten ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei zählt es zum Bereich der vom FG zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen, welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung im Einzelfall beizumessen ist. Vorausgesetzt, die Erkenntnisse des FG sind nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, ist das Revisionsgericht hieran gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Das gilt unabhängig davon, ob sich aus den vorhandenen Schätzungsgrundlagen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen.

Das FG ist von diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei ausgegangen. Es hat sich die Schätzung des FA zu Eigen gemacht und damit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers einem betriebsexternen Fremdvergleich unterzogen (Gehaltsstrukturuntersuchungen unter Berücksichtigung einer Bandbreitenbetrachtung) und unter einem betriebsinternen Aspekt (Gesamtausstattung des Prokuristen) eine weitere Erhöhung vorgenommen.  

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen. "Geschenk" in diesem Sinne ist eine unentgeltliche Vermögenszuwendung; dazu müssen beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sein. Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke (BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; Senatsurteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806). Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor. auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will.

VGA durch Veräußerung eigener Anteile zum Buchwert an Gesellschafter

Es ist geklärt, dass eine vGA durch Veräußerung eigener Anteile auch dann gegeben sein kann, wenn die GmbH die eigenen Anteile proportional im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung zu den Buchwerten an die bisherigen Gesellschafter veräußert.

Eine Steuerfolge ist auch dann zu beachten, wenn die betreffende Maßnahme mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnis zivilrechtlich anders hätte gestaltet werden können, ohne dass die Steuerfolge eingetreten wäre. Für einen Grundsatz der “Umkehrung des Missbrauchs” in Anlehnung an § 42 AO fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

BFH Beschluss vom 03.03.2010 – I B 102/09 BFHNV 2010 S. 1131f.