Schuldenübernahme des GmbH- Gesellschafters und deren bilanzielle Behandlung bei der Gesellschaft.

Übernimmt der Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, so wird die Gesellschaft dadurch endgültig von ihrer Verpflichtung befreit. Hat der Gesellschafter von vorn herein auf Ansprüche gegen über der Gesellschaft verzichtet, ist die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht als außerordentlicher Ertrag zu erfassen. Der Vorgang ist vielmehr erfolgsneutral als Einlage zu bewerten.

(FG Köln, Urteil vom 16.03.2001, 13 K 2920/99, DStRE 2001 , Seite 1193 ff Beschwerde eingelegt).

Bei dem Verzicht von Gesellschafterdarlehen ist im Körperschaftssteuerrecht darauf zu achten ob die Darlehen auch werthaltig sind. In diesem Fall hat aber der Gesellschafter kein Darlehen gegeben, sondern von vorn herein ein Darlehen übernommen und auf Ansprüche verzichtet. Hier gilt bei der Gesellschaft der Verzicht nicht als Ertrag sondern als Einlage des Gesellschafters.