Bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Einzelunternehmen entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft übergehen. Das hierfür gezahlte angemessene Entgelt, stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar
(BFH Urteil vom 27.März 2001-IR 42/00 BFHNV 2001 S. 1673 ff).
Bei Leistungen aus einer GmbH an die Anteilseigner ist immer ein Nachweis zu erbringen, dass die Zahlungen üblich und einem Fremdvergleich standhalten.
Dies war auch im vorliegenden Verfahren der Fall.
Der Steuerpflichtige konnte nachweisen, dass aufgrund des Übergangs des Geschäftswertes auf die GmbH diese einen Umsatz von 1.000 TDM erzielen konnte. Somit hätte ein Fremder für diesen Geschäftswert ein Entgelt gezahlt.