Beschließen die Gesellschafter die Auflösung einer GmbH, ist ein Auflösungsverlust erst dann eingetreten, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft konkret nicht mehr möglich erscheint und tatsächlich auch nicht in Betracht kommt. Dies ist in der Regel dann geben, wenn die GmbH im Handelsregister ausgetragen wurde
(Finanzgericht Harnburg Urteil vom 11.07.2001, VI 150/99, rechtskräftig, DStRE 2001, Seite 1212).
Die Auflösung einer GmbH und die damit verbundenen Verluste gehören nach § 17 Abs. 1 zu den Einkünften des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb, wenn er in den letzten 5 Jahre an dem Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält.
Das Ergebnis der Auflösung bzw. Liquidation einer GmbH, steht erst dann fest, wenn das zu verteilende Vermögen errechnet und ausgezahlt wurde. Im Zweifel ist die Eintragung der Löschung maßgebend, da bis zu diesem Zeitpunkt auch die Gesellschaft weiter fortgeführt werden kann.