Unternehmerbenennung bei der Nullregelung (§ 51 UStDV)

Nach § 51 Abs. 1 Satz I UStDV hat der Leistungsempfänger für die Werklieferungen und die sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. Er haftet für diese Steuer (§ 55 UStDV).

Dies gilt aber nicht, wenn der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat, und der Leistungsempfänger im Fall des gesonderten Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer voll in Anspruch nehmen kann (sog. Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV).
Nach Auffassung des BFH gilt die Nullregelung nicht für die Fälle, bei denen keine Rechung ausgestellt wurde. In der ausgestellten Rechung muss die Leistung genau beschrieben sein, damit eindeutig und leicht nachprüfbar beurteilt werden kann, über welche Leistung abgerechnet worden ist.

Im Rahmen des Abzugsverfahrens kann aber darauf verzichtet werden, dass der in der Rechnung bezeichnete leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ermittelt werden kann. Da die Steuer im Abzugsverfahren nicht beim Rechnungsaussteller und leistenden Unternehmer erhoben wird, hat seine leichte Identifizierbarkeit hier nicht die Bedeutung, die ihr im allgemeinen Besteuerungsverfahren zukommt.

( BFH Beschluss vom 18. Juli 2001-VB 198/00 BFH NV 2002 S.78ff.)
Anmerkung:

Werden Leistungen von einem ausländischen Unternehmer durchgeführt, so ist die Umsatzsteuer vom inländischen Leistungsempfänger einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Wird in diesem Fall eine Rechung ausgestellt ohne Umsatzsteuer, so kann die sog. Nullregelung angewandt werden und die Einbehaltungspflicht fällt weg. In diesem Fall werden keine hohen Nachweise bei der Unternehmerbenennung angelegt.