Risikogeschäfte bei einer GmbH

Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt.

Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.

Der Bundesfinanzhof führt hierzu im einzelnen aus, dass es Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung ist , Risikogeschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Dies soll auch dann gelten, wenn sich eine entsprechende Risiko und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken.

Es kommt bei der steuerlichen Beurteilung nicht darauf an, ob die Durchführung der Geschäfte nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohen Risiken verbunden ist.

(BFH Urteil vom 8. August 2001 IR 106/99 BFHNV 2001 S. 1678 ff.).

Der Bundesfinanzhof grenzt sich mit dieser Entscheidung von seinen früher gesprochenen Urteilen ab. Er sieht nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn die Übernahme der Risiken der GmbH auf nachweisbar privater Veranlassung beruhen.

Diese Auffassung deckt sich nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung ( BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 112, unter 2.). Inwieweit dieses nunmehr überholt ist bleibt abzuwarten.